{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1959-06-18_2_StR_215_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1959-06-18","aktenzeichen":"2 StR 215/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2271 075\n\n7\nio\n\nN\n\n2_StR_315\n\nImNanmnmen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Kurt S CB zu: Dem\nEEE, üort geboren am B 1936. zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen schweren Raubes u. 2%.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Juni 1959, an der teilgenommen habens\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenssel\nBundesrichter Dr. Schalscha\n\nBundesrichter Dr. Menges\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt ip in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt iu bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter En\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Duisburg vom 17. November 1958\nim Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, Auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\ngründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Diebstahls und wegen\nschweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtgefängnisstrafe von drei\nJahren sechs Monaten (Einzelstrafen für den Diebstahl\nacht Monate, für den schweren Raub drei Jahre und drei\nMonate Gefängnis) verurteilt worden. Die Revision hat\nder hierzu bevollmächtigte Verteidiger auf den Strafausspruch beschränkt und die Verletzung von Verfahrensvorschriften und die unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts geltend gemacht. Die Revision hat Erfolg.\n\nI. Verfahrensrügen.\n\n1.) Die Aufklärungsrüge, die Strafkammer hätte\nden Angeklagten näher über seine persönlichen Verhältnisse befragen müssen, ist unbegründet (BGHSt 4, 125,\n126), da das Revisionsgericht nicht nachprüfen kann,\nin welchem Umfange der Angeklagte befragt worden ist,\naußerdem hätte der Verteidiger die weitere Befragung\ndes Angeklagten in der Hauptverhandlung herbeiführen\nkönnen.\n\n2.) Auch die Rüge der Verletzung des § 261 StPO,\ndie in der Bemerkung zu sehen ist, das Landgericht\nhabe nur aus einem — ausweislich des Protokolls nicht\nverlesenen - Ermittlungsbericht für die Jugendgerichtshilfe entnehmen können, daß der Vater des Angeklagten\nfrüher für Vermögensdelikte seines Sohnes aufkommen\nmußte, greift nicht durch. Träfe die Behauptung der\nRevision zu, daß die genannte Feststellung diesem Bericht entnommen worden ist, so wäre das allerdings\nfehlerhaft; es ist aber möglich, daß der Angeklagte\ndie Tatsache auf Vorhalt zugegeben hat.\n\nAl\n\nII. Sachrüge.\n\nDie die Strafzumessung beeinflussenden Erwägungen\ndes Landgerichts sind in verschiedenen Punkten fehlerhaft,\n\n1.) Das Landgericht führt als Vorstrafe des Angeklagten seine Verurteilung zu Jugendarrest an. Jugendarrest ist aber ein Zuchtmittel und nach ausdrücklicher Gesetzesbestimmung (§ 13 Abs. 3 JGG) keine Strafe,\nDaß das Landgericht den Jugendarrest als Strafe angesehen hat, ergibt sich aus der Bemerkung, die Rückfallsvoraussetzungen gemäß 88244, 245 StGB lägen - nur deshalb - nicht vor, weil der Angeklagte zur Tatzeit die\nihm am 12, Mai 1958 wegen Diebstahls auferlegte Strafe\n- es handelte sich dabei um eine Geldstrafe - \"noch\nnicht verbüßt hatte\", Tatsächlich kam Rückfalldiebstahl\nnicht in Frage, weil der Jugendarrest außer Betracht\nzu bleiben und der Angeklagte nur eine Diebstahlsstrafe\nerhalten hatte. Derselbe Irrtum tritt auch in dem Hinweis hervor, der Angeklagte habe bei der nächsten Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung mit der Anordnung der Sicherungsverwahrung zu rechnen, Auch wenn\nder Angeklagte noch einmal straffällig werden sollte,\nwürden die formellen Voraussetzungen des § 20 a Abs. 1\nStGB nicht erfüllt sein.\n\n2.) Die Feststellungen der Strafkammer rechtfertigen es nicht, auszusprechen, daß die \"Vorstrafen\" des\nAngeklagten seine Neigung zu Eigentumsvergehen ergeben;\ndenn er hat nur eine Vorstrafe erhalten. Ebensowenig\nist es mit der Schilderung seines Lebenslaufes zu vereinen, daß das Jandgericht feststellt, \"Arbeitsbummelei\nund häufiger Wechsel des Arbeitsplatzes kennzeichnen\n\nAAL,\n\nseine asoziale Einstellung\". Der Angeklagte hat in\n\nden acht Jahren seit seiner Entlassung aus der Schule\ndrei- oder viermal den Arbeitsplatz gewechselt und\n\nist im Januar und Mai 1958 gelegentlich der Arbeit\nferngeblieben, Im übrigen hat er mit kurzen Unterbrechungen stets gearbeitet, jahrelang sogar als Bergmann. Obwohl die rechtskräftig festgestellten, jetzt\nabzuurteilenden Straftaten eine schwere Schuld erkennen\nlassen, rechtfertigt sein bisheriges Leben nicht den\ngewichtigen Vorwurf asozialer Einstellung.\n\nDa nach den Umständen des Falles nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Strafendurch die irrtümlichen Erwägungen des Landgerichts bestimmt worden\nsind. ist das angefochtene Urteil im Strafausspruch\naufzuheben.\n\nBusch Dr.Dotterweich Scharpensesel\nDr. Schalscha Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-06-18/2-str-215-59","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-06-18/2-str-215-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:29.768209+00:00"}}