{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1959-06-10_2_StR_212_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1959-06-10","aktenzeichen":"2 StR 212/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 212/59 2271 076 SE\n\n“\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bankangestellten Günter F gg aus TessHiEEEEEEENND,\ngeboren am ED 1926 ir. AU ,\n\nwegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n10. Juni 1959, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter (un\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Frankfurt am Main vom 6. Januar 1959\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n71%\n- 2 -\n\nGründe 3\n\nDer Angeklagte ist wegen fortgesetzter Unzucht mit einer\nAbhängigen (§ 174 Nr. 1 StGB) in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 173 Abs. 2 Satz 2 StGB zu einer Gefängnisstrafe\nvon einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden. Er hatte\nmit seiner am 6. Februar 1941 geborenen Stieftochter im\nJahre 1958 wiederholt Geachlechtsverkehr.\n\nSeine Revision erhebt die Aufklärungsrüge und macht\nfehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts geltend. Das Rechts-\n\nmittel hat Erfolg.\n\n1.) Die Rüge, das Gericht habe seiner Verpflichtung zur\nvollständigen Aufklärung des Sachverhalts nicht genügt, ist\nnicht in der gesetzlich gebotenen Weise näher ausgeführt\n\n(§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) und daher unzulässig.\n\nDas gilt auch insoweit, als die Revision geltend macht,\nan die Zeugin Dep hätten noch weitere Fragen gestellt werden müssen (vgl. BGHSt 4, 125, 126).\n\n2.) Soweit die Revision ergänzende tatsächliche Ausführungen\nzu dem Sachverhalt des Urteils bringt, ist sie unzulässig.\nDenn Gegenstand dieses Rechtsmittels ist nur die Verletzung\ndes Gesetzes (§ 337 StPO).\n\n3.) Die Verwirklichung des Vergehens nach § 173 Abs. 2\nSatz 2 StGB durch den Angeklagten ist in dem Urteil rechtlich einwandfrei dargetan. Insoweit werden von der Revision auch keine Einwände erhoben.\n\n4.) Ob der Angeklagte das Verbrechen nach § 174 Nr. ? StGB\nbegangen hat, hängt wesentlich davon ab, ob ihm seine Stieftochter zur Erziehung, Ausbildung, Aufsicht oder Betreuung\nanvertraut war. Die Strafkammer bejaht dies, weil der Angeklagte selbst die Stellung eines Vaters gegenüber seiner\n\n- allerdings nur gut 14 Jahre jüngeren - Stieftochter er-\n\nstrebt habe, diese Stellung ihm auch zuerkannt worden und ey\n\nsich dessen bewußt gewesen sei.»\n\nGrundsätzlich ist davon auszugehen, daß einem Stiefvater\nseine mit ihm im gleichen Haushalt lebende Stieftochter trotz die\nses Verhältnisses und obwohl sie in seine Hausgemeinschaft aufgenommen ist, nicht ohne weiteres im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB\n\nanvertraut ist (vgl. RG DR 1945, 20 Nr. 8). Hier kommt hinzu,\ndaß die Stieftochter \"in der oberen Wohnung schlief\", also\nbei den Großeltern, wenn sie sich auch sonst in der Wohnung\ndes Angeklagten aufhielt, von.dem es aber im Urteil heißt,\ndaß seine Gelegenheiten zur erzieherischen Betätigung gegen-\n\nüber seiner Stieftochter wegen seiner beruflichen Abwesenheit\nnicht häufig gewesen sein mögen. Das Sorgerecht für die Stief-\n\ntochter stand ihrer Mutter, der Ehefrau des Angeklagten, zu\n\nDer von ihr geschiedene Vater des Mädchens steuerte zu dessen\n\nUnterhalt regelmäßig bei. Der Angeklagte selbst hatte also\nvon sich aus keine erzieherischen Rechte und Pflichten der\n\nStieftochter gegenüber. Daß seine Ehefrau ihm ausdrücklich oder\n\nstillschweigend die Ausübung ihrer Befugnisse übertragen\nhätte (vgl. dazu BGHSt 1, 55, 292), ist bisher nicht festgestellt und nach dem Sachverhalt umsoweniger ohne weiteres\nanzunehmen, als von der Ehefrau im Urteil gesagt wird, daß\nsie eine sehr energische Person sei, daß sie das Regiment\nführe und kraft ihres Charakters eine stärkere Stellung\n\nin der Familie als der Angeklagte gehabt haben möge, so\n\ndaß diesem die Kraft gefehlt habe, sich ihr gegenüber durch-\n\nKurs\n\n0\n\nge\n\nTr Riga\n£\n\nEy\n\nnn\nER:\n\nRR ee\n\nBEER\nARD\n\nus\n\n+\n\n2\n\n”\n=\n\n. .\nwinate, wert\n\nas\nyes\n\nSun\n\nIE\n\nzusetzen. Hiernach bedarf es noch näherer Feststellungen, um\ndarzutun, daß zumindest ein tatsächlicher Zustand gegeben war,\nzufolge dessen der Angeklagte allein oder zusammen mit seiner\nEhefrau, der Mutter des Kindes, zur Überwachung der Stieftochter\nberufen war und sich auch entsprechend verantwortlich fühlte;\ndenn unter den dargelegten Umständen reicht das, was im Urteil\nfür die Eigenschaft des Angeklagten als Autoritätsperson\n\nim Sinne des § 174 Nr. 1 StGB bisher festgestellt ist, nicht\naus. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind nicht schon\ndadurch erfüllt, daß der Angeklagte das selbstverständliche\nBestreben hatte, auch von der Stieftochter respektiert zu\nwerden, die, obwohl sie zunächst widerstrebte, von ihrer\n\nMutter dazu angehalten wurde, den Angeklagten, ihren Stiefvater,\n\"Papa! zu nennen und ihn jeweils mit \"Gutenacht- und Gutenmorgenkuß!\" zu begrüßen.\n\nDer Mangel zureichender Feststellungen der gesetzlichen\nVoraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 174 Nr. ı StGB\n\ngegen den Angeklagten muß zur Aufhebung des ganzen Urteils\nführen, da der einheitliche Schuldspruch nicht trennbar\nist.\n\nDr. Dotterweich Engels Scharpenseel\n\nDr. Schalscha Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-06-10/2-str-212-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-06-10/2-str-212-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:29.181684+00:00"}}