{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1959-06-10_2_StR_138_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1959-06-10","aktenzeichen":"2 StR 138/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 138/59 2271 049\n\nIm nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen‘\n1. den Reichsbahnrat z.Wv. Heinrich K ET\nDEE; geboren an 1910 in M j\n\n2, den Bauunternehmer Franz Ke aus A:\ngeboren an ip 1891 in ei Au;\n\nwegen Bestechung\n\nhat der ?2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 10. Juni 1959, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich .\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt ui\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und der\nAngeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nin Aachen vom 30. September 1958 werden verworfen.\n\nJeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen; die Kosten der Revision der\nStaatsanwaltschaft trägt die Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nnme\n\nern nnne 0.\n\nDer Angeklagte KB ist wegen schwerer passiver\nBestechung in zwei Fällen zu neun Monaten, der Angeklagte\nKeim wegen aktiver Bestechung in zwei Fällen zu vier\nMonaten Gefängnis verurteilt worden; das Landgericht hat\n\ndas Bestechungsgeld für dem Lande Nuuuiup-\" EEE verfallen erklärt. Beiden Angeklagten sind die Freiheits-\n\nstrafen zur Bewährung ausgesetzt worden.\n\nGegen dieses Urteil haben die Staatsanwaltschaft mit\nBeschränkung auf die Gewährung der Strafaussetzung für den\nAngeklagten Kup; die Angeklagten in vollem Umfange\nRevision eingelegt. Alle Beschwerdeführer haben unrichtige\nAnwendung des sachlichen Rechts geltend gemacht, die Angeklagten auch Verfahrensbeschwerden erhoben.\n\nI. Revision der Staatsanwaltschaft.\n\nDie Staatsanwaltschaft bemängelt, daß das Landgericht\nnicht dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses, insbesondere der allgemeinen Abschreckung, Rechnung getragen\nhabe, indem es dem Angeklagten Kup =!s Behördenleiter\nStrafaussetzung zur Bewährung bewilligt hat. Die Strafkammer\nhat aber nach Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten\nunter Berücksichtigung des Öffentlichen Interesses geprüft,\nob die Befürchtung besteht, \"daß die Nichtvollstreckung die\ngeneralpräventive Wirkung der Strafe mindern könne\". Sie\nhat hiergegen das Interesse des Gesetzgebers daran abgewogen, daß \"die Verbüßung kurzer Freiheitsstrafen in aussichtsreichen Fällen untunlich ist\". Sie kommt angesichts\nder Tatsache, daß dem Angeklagten eine konkrete Pflichtwidrigkeit in der Ausübung seines Ermessens nicht nachgewiesen worden ist, zu dem Brgebnis, daß es sich \"nicht um\n\n- 3 -\n\neinen besonders schweren Bestechungsfall handelt\" und daß\ndeswegen das Öffentliche Interesse die Vollstreckung der\nStrafe nicht erfordert. Diese Erwägungen lassen keinen\nRechtsfehler erkennen. Die Revision der Staatsanwaltschatt\nist deshalb unbegründet; der Generalbundesanwalt hat sie\nnicht vertreten.\n\nIT. Revision der Angeklagten.\n\n1, Verfahrensrügen.\n\na) Beide Angeklagten machen geltend, die Überzeugung der\nStrafkammer, Koi have dem Angeklagten KB Zuwendungen in der Erwartung gemacht, dieser werde als Gegenleistung ihm gefällig sein und sich in seinen Entscheidungen\nbeeinflussen lassen, beruho nicht auf dem Ergebnis der\nHauptverhandlung; denn die Angeklagten hätten dies bestritten, eine Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen\nhabe aber nicht stattgefunden. Als verletzt betrachten sie\ndie §§ 261 und 267 StPO.\n\nDie Rüge ist unbegründet. Die Angeklagten übersehen,\ndaß zu den Angeklagten, auf deren Einiassungen das Urteil\nberuht, auch die frühere Nitangeklagte LMMB sehörte,\ndie zur Sacne vernommen wurde, bevor das Verfahren gegen\nsie nach § 153 StPO eingestellt wurde. Die Feststellung\ndes inneren Tatbestandes kann auf ihren Angaben beruhen;\naußerdem ist die Folgerung, daß unter den gegebenen Um-.\nständen nach der Lebenserfahrung Kedii® die Vorteile zum\nZweck der Beeinflussung gewährte und Kup dies erkannte, möglich und verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden.\n\nb) Soweit der Angeklagte Ko geltend macht, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht verletzt, indem sie ihn\nnicht über seine in anderen Fällen bewiesene Gutmütigkeit\n\n%\nY.\nwer\nee.\nno\n$\n%\n\nYe\n\nER\nSE\n\nen Ze\ns\n\nDEN\n\nx\n\nENT - 6 ER 3 {3\nhnesgiuntgengiie\n\n-4-\n\nund Großzügigkeit befragt habe, ist die Rüge unbegründet;\nsie kann niemals darauf gestützt werden, daß die Anhörung\neines Zeugen oder Angeklagten unzureichend gewesen sei und\nweitere Fragen hätten an ihn gestellt werden müssen. Das\nRevisionsgericht kann nicht nachprüfen, ob solche Fragen\nnicht beantwortet worden sind (BGHSt 4, 125, 126).\n\n2. Sachrüge.\n\na) Die Revision hat zutreffend die vom Reichsgericht in\nRGSt 74, 251 ff entwickelten Grundsätze für die Voraussetzungen der §§ 332, 333 StGB angeführt. Danach genügt es\nfür die Anwendung des § 333 StGB, daß der Vorteilsgeber.\nvon dem Beamten eine pflichtwidrige Handlung erwartet und\ndaß der Beamte den Vorteil in Erkenntnis dieser Erwartung\nentgegennimmt. Es ist nicht erforderlich, daß der Beamte\nspäter bewußt eine Amtspflichtverletzüng begeht; es genügt,\ndaß er durch die Annahme des Vorteils sich bereits bewußt\nseiner Unbefangenheit bei künftigen Ermessensentscheidungen\nberaubt. Daß beide Angeklagte den Zweck der Zuwendungen als\nMittel der Beeinflussung erkannten, hat das Landgericht\nausdrücklich festgestellt. Kep Deabsichtigte, sich\ndadurch Kup \"warı zu halten!\" ,‚ und KB wußte,\ndaß durch die Einladungen und das Darlehn von ihn eine\nGegenleistung im Rahmen seiner Amtstätigkeit erwartet\n\nwerde und seine Entscheidungen beeinflußt werden sollten.\nZutreffend stellt das Urteil fest, daß die von Keime\n\ngewollte und von KG erkannte Pflichtwidrigkeit darin\n\nlag, daß dieser seine Ermessensentscheidungen nicht mehr\nunbefangen, sondern mit der inneren Belastung treffen\nwußte, \"die für ihn aus dem angenommenen Vorteil erwächst\nund sein Urteil regelmäßig trübt\" (RGSt 77, 78; BGHSt 3,\n143, 146). Hiernach sind die Voraussetzungen der §§ 332,\n333 StGB in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des\n\na\n\n-5-\n\nBundesgerichtshofs (BGHSt 11, 125, 130), an der der\nSenat festhält, gegeben.\n\nb) Der Umfang der gewährten und angenommenen Vorteile\nist vom Landgericht ohne Rechtsfehler festgestellt worden;\nDenkfehler sind nicht erkennbar. Die Strafkammer hat\n\nauch bei den Bewirtungen berücksichtigt, in welchem\nUmfange die Geldbeträge für andere Personen als den\nAngeklagten KB aufgewendet wurden.\n\nc) Die Verschiedenheit, die zwischen den in der Form\nvon Einladungen gewährten Zuwendungen und der vorteilhaften Darlehnsgewährung besteht, schließt die Annahme\neines Fortsetzungszusammenhanges oder einer natürlichen\nHandlungseinheit aus. Daß die Strafkammer die durch Einladungen gegebenen Vorteile unter dem Gesichtspunkt des\nFortsetzungszusammenhangs beurteilt, beschwert jedenfalls\ndie Angeklagten nicht.\n\nd) Soweit Keo@ilß iem Angeklagten KB Speisen\n\nund Getränke zugewandt hat, geht die Strafkammer davon\naus, daß er in verschuldetem Verbotsirrtum gehandelt\nhat, ohne daß sie ausdrücklich die Möglichkeit der\nStrafmilderung nach § 44 Abs. 2 StGB erörtert (BGHSt 2,\n194). Die Erwägungen der Strafkammer bei der Strafzumessung und die Höhe der Strafe lassen es jedoch als\nausgeschlossen erscheinen, daß das Landgericht bei der\nFestsetzung der Einzelstrefe von sechs Wochen Gefängnis\nfür diesen fortgesetzten Bestechungsfall die Milderungswöglichkeit übersehen hat.\n\ne) Die auf Grund der Sachrüge dem Senat obliegende\nallgemeine Nachprüfung hat keine die Angeklagten be-\n\nEN\nA\n\nN\nFR\nEN\nRN.\nDR\nN\n”\n\nin\n\nnt, Er\nle, oe\n\n=:\n\nZu 2\n\nrät\n\nEEEEEE\n\nir, RE\n.. PEN .“ “ ”\n\nIR\n\nxt.\n\nie\nBi\nBe\na\nG\n\nschwerenden Rechtsfehler erkennen lassen. Die Revisionen\nder Angeklagten sind hiernach zu verwerfen.\n\nDr. Dotterweich Engeis Scharpenseel\n“ Dr. Schalscha Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-06-10/2-str-138-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 333","ref_norm":"333","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-06-10/2-str-138-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:27.802796+00:00"}}