{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1959-06-03_2_StR_209_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1959-06-03","aktenzeichen":"2 StR 209/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2271 050\n\n.2 StR 209/59\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Felix K EM aus LE: Feoren\nen EEE :591 in Kup,\n\nwegen Betrugs\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 3. Juni 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Totterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt &\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter in\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\ndes Landgerichts in Köln vom 5. Dezember 1958 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nin Wuppertal zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründces\n\nDer Angeklagte war durch Urteil des Landgerichts in\nKöln vom 22, Dezember 938 wegen fortgesetzten Betrugs in\neinem besonders schweren Falle zur Zuchthausstrafe von vier\nJahren und zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf die\nDauer von fünf Jahren verurteilt worden. Die Strafe hat er\nverbüßt. Im Wiederaufnanmeverfahren wurde dieses Urteil durch\ndas Landgericht in Köln am 21. Mai 1957 aufgehoben, der Angeklagte freigesprochen und erkannt, daß die Kosten des Verfahrens einschließlich der dem Angeklagten erwachsenen noiwendigen Auslagen die Staatskasse zu tragen hat. Die Staatsanwaltschaft legte hiergegen Revision ein, die sie auf den\nAusspruch über die Auferlegung der dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen auf die Staatskasse beschränkte;\nDas Rechtsmitiel hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hob\nam 4. Juni i958 das Urteil insoweit auf und wies die Sache\nzur neuen Verliandlung und Entscheidung an das Landgericht\nzurück. Die Strafkammer hat nun unter Wiederholung des Frei-\n\nspruches neuerdings die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen\n\nAuslagen und die Kosten des Verfahrens, einschließlich der\ndes Revisionsverfahrens, der Staatskasse auferlegt. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die die Sachbeschwerde erhebt,\nist begründet.\n\nDie Strafkammer hat nicht die Unschuld des Angeklagten\nfeststellen können; gegenüber der Tatsache, daß eihe Selbstiverstümmelung nach dem medizinischen Gutachten der Sachverständigen Professor MB und Professor CB zumindest\nhöchst unwahrscheinlich, wenn nicht gar ausgeschlossen ist,\nhält sie die noch bestehenden Verdachtsgründe in ihrem Gewicht so weit entwertet, daß der Freispruch einem solchen\n\nwegen erwiesener Unschuld nahekomme, zumal die Verdachtsgründe\n\nauch eine Auslegung zugunsten des Angeklagten zuließen.\n\npen\n\nEs kann zunächst dahingestellt bleiben, cb diesen\nErwägungen beizutreten ist; denn Bedenken begegnet jedenfalls\ndie Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe die Einleitung und Durchführung des Verfahrens und schließlich seine\nfrühere Verurteilung nicht grob fahrlässig verschuldet.\n\nDie Strafkammer hält noch folgende Verdachtsgründe für\ngegeben: Der Angeklagte hatte in dem früheren, zu seiner Verurteilung führenden Verfahren sein Vermögen weitgehend verschwiegen und seine Vermögensverhältnisse unklar gelassen;\nsie sind auch jetzt noch unklar. Er hat sich auch dadurch veräächtig gemacht, daß er seine englischen Versicherungen in\nDeutschland mit allen Mitteln zu verschleiern suchte, so durch\nfingierte Schreiben der Map Co. und durch Täuschung des\nDro PM über die Zweckbestimmung der verlangten ärztlichen\nBescheinigung,weiter, daß er gegenüber Dr. PB nur von\nkleinen englischen Versicherungen erzählte und diese Versicherungen gegenüber den deutschen Versicherungsgesellschaften\nverschwieg. Schließlich hat er verschiedene, untereinander abweichende Darstellungen von dem Unfallhergang gegeben.\n\nDie Strafkammer ist der Auffassung, daß dieses Verhalten den Angeklagten zwar belaste; ein grob fahrlässiges Verschulden nach § 2 Abs. i des Gesetzes betreffend die iIntschädigung für erlittene Untersuchungshaft vom 14. Juli\n‘904 verneint sie jedoch, da nach ihrer Ansicht das Verhalten für die Fortführung des Betrugsverfahrens wie auch für\ndie Verurteilung nicht ursächlich 'gewesen ist. Sie meint,\ndas Gericht habe nach dem Urteil von 1938 die wesentliche\nTatfrage auf medizinisch-physikalischem Wege als geklärt\nangesehen und die Lebensverhälinisse des Angeklagten und sein\nVerhalten nur hilfsweise als bestätigende Beweisanzeichen\nverwendet; die Verurteilung beruhe daher im wesentlichen\nauf den Gutachten der Sachverständigen, die gegen den Ange-\n\nSays 2 A\nET ne RE\n\n-4-\n\nklagten sprachen, so daß er wahrscheinlich auch ohne sein,\nihn belastendes Verhalten verurteilt und das Verfahren\nfort- und durchgeführt worden wäre,\n\nZu Recht rügt die Revision, die Strafkammer habe die\nBedeutung der in dem Verhalten des Angeklagten liegenden Beweisanzeichen verkannt. Nach dem Urteil hat das\nGericht zwar im Jahre 1'938 wesentlich für die Überführung\nangesehen, daß nach dem Gutachten der damaligen Sachverständigen Professor Dr. Mei und Dr. Sp vedcr\nKüchenmesser noch Spickmesser als verletzendes Instrument\nin Frage kommen konnten und daß der Einstich ohne Verletzung des Lides nur bei künstlichem Hochhalten des Lides\ngeschehen konnte. Es hat darüber hinaus aber die gesamten\nLebensverhältnisse des Angeklagten im Hinblick auf die Ta%\ngeprüft und ist zu dem Ergebnis gekommen, daß weitere Beweisanzeichen die Richtigkeit des mit Hilfe der ärztlichen\nGutachten gefundenen Ergebnisses bestätigten. Als solche\nBeweisanzeichen hat es vor allem die Tatsachen erachtet,\ndie die Strafkammer auch jetzt noch für geeignet hält, einen\nVerdacht zu begründen. Hiernach hatte es aber, wie die Revision\nzutreffend hervorhebt, das Gericht im Jahre 1938 für bedeutsar\ngehalten, ob die ärztlichen Gutachten durch andere Beweisenzeichen bestätigt würden. Es hatte angesichts des ungewöhnlichen Vorwurfs einer bewußten Selbstverletzung des\nAuges trotz der beiden belastenden ärztlichen Gutachten\nnoch Zweifel an der Schuld des Angeklagten und zu deren\nBehebung nach dem Motiv für eine solche Tat gesucht. Dieses\nfand sie in den schlechten Vermögensverhältnissen des\nAngeklagten und in dem Versuch, sie zu verbessern, indem\ner durch die Selbstverletzung die Auszahlung der hohen Versicherungssummen erreichen wollte. Die Vermögenslage des\nAngeklagten war somit von erheblicher Bedeutung für die\nDurchführung des Verfahrens und schließlich für die Verur-\n\n- 5.\n\nseilung. Die Verschleierung des Vermögensstandes durch den\nAngeklagten führte dazu, daß das Gericht zu der Annahne gelangte, dessen finanzielle Lage hätte sich derart verschlechverv, deß ihm die Beibehaltung des bisherigen Lebensstanddardes nur möglich war, wenn er die Versicherungssumnmen erhielt. Hierin wurde es durch die Täuschungsversuche des\nAngeklagten und seine wechselnden Angaben über den Unfellhergang bestärkt. Es ist demnach keinesfalls auszuschließen, %:\ndaß das Gericht bei Wegfall dieser Verdachtsgründe mangels eines #\nliotives für die Tat die beiden belastenden ärztlichen Gutachten\nnicht als eine ausreichende Grundlage für eine Verurteilung angesehen, zumindest aber noch weitere Gutachten eingeholt hätte,\ndie möglicherweise zu einem anderen Ergebnis gekommen wären.\n\nErst das geschilderte Verhalten des Angeklagten hatte somit im\nZusammenwirken mit den beiden ärztlichen Gutachten das Gericht\nvon der Schuld des Angeklagten überzeugt. Es war somit ursächlich\nfür das Verfahren und für die Verurteilung.\n\nDer Ausspruch über die Erstattung der dem Angeklagten\nerwachsenen notwendigen Auslagen kann daher keinen Bestand\nhaben.\n\nBei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird zunächst zu prüfen sein, ob kein begründeter Verdacht mehr M\nvorliegt und der Freispruch einem solchen wegen erwiesener\nUnschuld gleichkommt. Die Strafkamner hat dies angenommen.\nGegen ihre Würdigung des Ergebnisses der Hauptverhandlung\nbestehen jedoch Bedenken. Sie hält außer den bereits angeführten,den Angeklagten belastenden Umständen keine Verdachtsgründe für gegeben. Einen solchen findet sie auch\nnicht darin, daß der Angeklagte sich in außerordentlicher\nHöhe gegen Unfall versichert hatte, da er ein unfalilanfälliger Mensch und auch schon früher hoch versichert war\n\nund die in England abgeschlossenen Gliederverlustversicherungen einer dort üblichen Form entsprechen. Das Besiehen\neiner hohen Versicherung allein rechtfertige, wie sie meini,\nbei Eintritt des Versicherungsfalles den Verdacht eines Betruges gegen den Versicherungsnehmer nicht. Letzteres ist\n\nzwar richtig; die Strafkammer berücksichtigt aber nicht,\n\ndaß hier besondere Umstände vorlagen. Der Angeklagte war\n\nerst seit 1936/37 bei IB gegen den Verlust eines Auges\n\nmit etwa 649.000 RM versichert; von deutschen Versicherungsgesellschaften konnte er in diesem Falle außerdem 123.000 RM\nbeanspruchen. Seine Vermögensverhältnisse waren damals unklar\nund sind es jetzt noch; es lagen bereits Mahnungen mehrerer\nGläubiger vor. Die Strafkammer kann nicht ausschließen, daß die\nEinkommensverhältnisse des Angeklagten zur fraglichen Zeit so '\nungünstig waren, daß er auf absehbare Zeit seinen gewohnten\nLebensstandard nicht aufrechterhalten und überdies die erheblichen Versicherungsprämien nicht lange zahlen konnte. Der\nAbschluß so hoher Versicherungen bei soichen Verhältnissen\n\nmuß Verdacht erregen, wenn bald darauf der Versicherungsfall\neintritt, insbesondere, wenn er den Verlust eines Auges betrifft und der Versicherungsnehmer außerdem die Versicherungsge-\n„sellschaften zu täuschen versucht. Dieser Verdacht ist nach\n\"den Feststellungen auch jetzt nicht ausgeräumt.\n\nDie Strafkammer hat das Geschehen auch nur unter dem\nGesichtspunkt betrachtet, ob eine Selbstverstümmelung des\nAngeklagten vorliegt, und eine solche verneint unter Berufung auf die Gutachten der Sachverständigen. Sie hat es aber\nunterlassen, zu erwägen, ob der Angeklagte sich die Verletzung\nnicht durch einen Dritten bei lokaler Betäubung beibringen\nließ. Auch die Sachverständigen haben nach dem Urteil in\nihren Gutachten diese Möglichkeit nicht erörtert und ausgeschlossen. Die Strafkammer wird daher bei der Würdigung des\n\nGeschehens diese Gesichtspunkte heranziehen müssen.\n\nFalls die Strafkammer auch unter Berücksichtigung\naller Umstände wieder zu der Annahme kommt, daß der Freispruch einem solchen wegen erwiesener Unschuld gleichkomit\nund auch eine grobe Fahrlässigkeit verneint, hat sie zu\nprüfen, ob die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 aa0 vorliegen,\nwonach der Anspruch auf Erstattung der erwachsenen notwendigen Auslagen ausgeschlossen werden kann, weil die zur Unter\nsuchung gezogene Tat eine grobe Unredlichkeit oder Unsittlichkeit in sich geschlossen hat, und ob sie in diesem Fali\nden Anspruch auf Erstattung zubilligen oder versagen will. Es\nbeder? dabei, wie der erkennende Senat bereits in dem Urteil\nvom 4. Juni i958 ausgeführt hat, der Erörterung, ob die\nzur Untersuchung gezogene Tat wegen der Täuschungsversuche\ndes Angeklagten, auch wenn er wegen fehlender strafrechtlicher Schulä freigesprochen worden ist, ihm dennoch vom\nStandpunkt rechtlichen Tenkens und sitilichen Verhaltens\nvorwerfbar ist. Dabei sei darauf hingewiesen, daß die Meinung der Strafkammer, es handle sich bei diesen Täuschungsversuchen nur um Unkorrektheiten, nicht vertretbar istz\ndehn der Angeklagte ist hierbei nahe an die Grenze des\nswrafbaren Tuns herangegangen, auch wenn er sich selbst nicht\ndie Verletzung beigebracht hatte oder beibringen ließ.\n\nDie Strafkammer wird weiter über die Kosten beider\nRevisionsverfahren zu entscheiden haben.\n\nEs sei noch darauf hingewiesen, daß der Freispruch unter\nAufhebung des Urteils des Landgerichts in Köln vom 22. Dezember\n1958 nicht zu wiederholen ist, da insoweit das Urteil vom\n\nKg. 25\n\n2i. Mai i957 bereits rechtskräftig ist.\n\nG\n\nDer Senat hat auch von der Möglichkeit des § 554 Abs. 2\nSatz 2 StGB Gebrauch gemacht.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts,\n\nBaldus Dr. Dotterweich Scharpenseei\n\nDr. Schalscha Menges\n\nun a zen nn ur\n\nen nenne\n\nen re\n\nsun...\n\nne.\n\nfer.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-06-03/2-str-209-59","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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