{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1959-06-03_2_StR_180_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1959-06-03","aktenzeichen":"2 StR 180/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":".\n\n2 StR 180/59 2271 051\n\ner Sure\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\nden Kaufmann Josef C IT aus Aue. dort\ngeboren am ip 1917,\n\n- Sachbezeichnung: WW u.A. -\nwegen Hehlerei u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 3. Juni 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr.Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr.Schalscha\n\nBundesrichter Dr.Menges\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Aachen vom 30. Juli 1958,\nsoweit es ihn betrifft, hinsichtlich der Entscheidung aus § 467 Abs. 2 StPO aufgehoben.\n\nDie dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.\n\nDiese hat auch die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n2\n\nSte\nEng\n\n\"A\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten von dem Vorwurf\nfreigesprochen, sich durch den Ankauf von gestohlenem Zinn\nder Hehlerei schuldig gemacht zu haben. Die — insoweit entstandenen -— Kosten des Verfahrens hat sie der Staatskasse\nauferlegt, es jedoch abgelehnt, diese auch mit den dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen zu belasten.\n\nHiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Revision\nund rügt die Verletzung des § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO.\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nFehl geht allerdings der Einwand, die Strafkammer habe\nübersehen, daß der erste Halbsatz des § 467 Abs. 2 Satz 2\nStPO nicht nur bei erwiesener Unschuld eines Angeklagten anzuwenden sei, sondern auch dann, wenn dargetan sei, daß gegen\nihn ein begründeter Verdacht nicht vorliege. Gerade mit dem\nHinweis auf einen solchen Verdacht hat nämlich die Strafkanmmer in ihren rechtlichen Ausführungen die Anwendung jener\nVorschrift abgelehnt.\n\nDer Revision ist jedoch darin deizupflichten, daß die\nablehnende Entscheidung den dazu getroffenen Feststellungen\nnicht entspricht. Danach hat, wie es im Urteil heißt, die\nHauptverhandlung trotz gewisser Verdachtsmomente - die aber\nnicht genannt sind - keine Anhaltspunkte erbracht, welche\ndie Annahme rechtfertigen, der Angeklagte habe gewußt oder\ndamit gerechnet, daß es sich bei dem Zinn un Diebesgut handelte. Ebensowenig haben sich Umstände ergeben, die ihm zwingend die Erkenntnis hätten aufdrängen müssen, das Zinn sei\ngestohlen. Den Gesichtspunkt, daß das Aussehen des Materials\nzunächst den Verdacht strafbarer Herkunft bei dem Angeklagten\nhätte erregen müssen, sieht die Strafkammer nicht als belastend an: Nach der unwiderlegten Einlassung des Angeklagten\n\n=\n\n®\n\nist ihm auf seine ausdrückliche Erkundigung hin die Herkunft _ g\ndes Zinns von dem Lieferanten als einwandfrei bezeichnet En\nworden; auch hat für ihn weder im Hinblick auf dessen Person ab\nund Beruf noch in Anbetracht der Zusammensetzung des Material;. ei\nund der Art, wie es verpackt war und wie es angeliefert wur ig\nde, ein besonderer Grund vorgelegen, den ihm gemachten Ange- =\nben zu mißtrauen. 4\nMit diesen den Verdacht hehlerischen Verhaltens ausräu- S\nmenden Erörterungen hat die Strafkammer in unnißverständlicher ”\nund das Revisionsgericht bindender Weise dargetan, daß ein wi\n\nbegründeter Verdacht gegen den Angeklagten entgegen den rechtlichen Ausführungen am Ende des Urteils nicht mehr gegeben\nist. Wenn dort abschließend gesagt wird, ein solcher Verdacht bestehe im Hinblick auf Aussehen und Beschaffenheit .\ndes Materials dennoch, so ist diese Erwägung mit den Fest- L\nstellungen nicht vereinbar und wird von ihnen nicht getragen. Fr\nDie Strafkammer hat darin als ihre Meinung zum Ausdruck ge- =\"\nbracht, daß jene Umstände nicht geeignet waren, dem Angeklagten =“\ndie Überzeugung von dem strafbaren Vorerwerb des Zinns zu ver E}\nmitteln. Damit ist auch insoweit das Vorliegen eines begründeten Verdachts verneint worden.\n\ndie Möglichkeit zu, von der zwingenden Vorschrift des ersten\nHalbsatzes des § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch zu machen.\nDafür, daß dem einer der Verwirkungsgründe der im zweiten =\nHalbsatz angeführten Bestimmung des § 2 des Gesetzes betref- N\nfend die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungs\nhaft vom 14. Juli 1904 entgegenstehen könnte, fehlt es an e\njedem Anhalt. Unter diesen -Umständen kann der Senat in ntsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst entscheiden und dahin erkennen, daß der Staatskasse außer den im Ver- |!\n\nNach alledem lassen die Feststellungen des Urteils nur =\nS\nÄ\n\nAD\n\nfahren gegen den Angeklagten entstandenen Kosten auch die\nihm erwachsenen notwendigen Auslagen auferlegt werden.\n\nBaldus Dr.Dotterweich Scharpenseel\n\nDr.Schalscha Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-06-03/2-str-180-59","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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