{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1959-05-27_2_StR_194_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1959-05-29","aktenzeichen":"2 StR 194/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"’ 2271 052\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Hausfrau Sophie O0 EEE zseborene a)\naus UM, dort geboren am EEE 1910, zur Zeit in Untersuchungshaft, a\n\nwegen Abtreibung\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der BEN\nVerhandlung vom 27. Mai 1959 in der Sitzung vom 29. Mai 1959, . F\nan denen teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel ne\nBundesrichter Dr. Schalscha Zee\nBundesrichter Dr. Menges Br 7\n\nals beisitzende Richier,\n\n Bundesenwalt Wi in der Verhandlung,\nLandgerichtsrat Dr. EEEER bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwalischaft,\n\nJustizangestellter EN\nals Urkundsbeamter ‚der ‚Geschäftsstelle, BRsEE\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil der auswärtigen Sirafkamner des Landgerichts Kleve: in Moers vom 16. Ja-Nuar 1959 hinsichtli ch der unter Nr. 17 aufgeführten zweiten\nAutreibung OR und der unter Nr. 22 aufgeführten Abvreihung Po» im Sirafausspruch sowie im Gesamtstrafausspruch mit den Fests tellungen aufgehoben.\n\nim Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts- .\n\nmivtels, an das Landgericht zurückverwiesen.\nDie weitergehende Revision wird verworfen;\n\nVon Rechis wegen\n\nDie Angeklagte ist wegen vollendeter Fremdabtreibung in\n28 Fällen, ferner wegen versuchter Fremdsbtreibung in fünf\nFällen unter Einbeziehung der £inzelstrafen von sechs und vier\nwonaten Gefängnis, die der Gesamtsirafe des Schöffengerichis &\nMoers vom 28, August 1957 (15 Ls 31/57) zugrunde lagen, nunmehr zu einer Gesamistrafe von zwei Jahren und acht Monaven\nZuchthaus und wegen einer weiteren Fremdabtreibung zu einer\nStrafe von einem Jahr und vier Monaten Zuchthaus verurteilt\n\nworden.\n\nMit ihrer Revision rügt sie die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.\n\nI. Verfahrensbeschwerdes\n\n1) Durch das glaubhafte Geständnis der Angeklagten hat die\nStrafkamner in mehreren Fällen Straftaten erfahren, die entwe-\n\nder kaum oder überhaupt nicht nachzuweisen gewesen wären,\n\nDieser Umsvand verpflichtete jedoch entgegen der Meinung der\nRevisior das Gericht nichi zu einer weiteren Aufklärung dieser\nFälle, für die übrigens in der Revision keine Beweismittel\nangegeben sinä (BGHSt 2, 168). Auf Grund des Geständnisses\n\nhat die Svrafkammer die Tatsachen für erwiesen erachtet, in\n\ndenen die gesetzlichen Merkmale dieser strafbaren Handlungen\n\nder Angeklagten zu finden sind, Mehr bedurfte das Gericht\n\nzur Begründung seines Urteils, nicht (§ 267 Abs. 1 StPO).\n\nSämtliche Straftaten sind im Urteil ausreichend tatsächlich\ndargetan.\n\n2.) Die Angeklagte ist von einer Sachverständigen, auch unter\nstationärer Beobachtung, auf ihre strafrechtliche Zurechnungsfähigkeiiv untersucht worden. Mit Hilfe des Gutachtens der\nSachverständigen und auf Grund eigener Feststellungen komnt\ndie Strafkammer zu der Überzeugung, daß bei der Angeklagten\ndie Voraussetzungen einer strafrechtlichen Zurechnungsunöhigkeit oder siner verminderten Zurechnungsfähigkeit zur\nSeit der Begehung ihrer strafbaren Handlungen richt gegeben\nwaren, und bejaht daher ihre Schuld vorbehaltlos. Die Einwände\nder Revision, die sie unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung\nder richierlichen Aufklärungspflicht gegen diese Entscheidung\nGer Strafkammer vorträgt, stellen sich in Wahrheit als ein\nunzulässiges Ankämpfen gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung dar, Eine weitere Beweiswürdigung drängte sich der\nStrafkammer nicht auf.\n\nDie Revisionsbegründung geht übrigens in ihren Ausführungen vielfach von einem Sachverhalt aus, der gegenüber\ndem Inhalt des Urteils neu ist. Damit kann sie in diesem Verfahren nicht gehört werden.\n\nSoweit die Revision meint, die Strafkammer habe ihr\nFragerecht umfassender ausüben müssen, ist darauf hinzuweisen,\ndaß § 240 Abs. 2 StPO auch dem Angeklagten und dem Verteidiger\ndie Möglichkeit gibt, von sich aus noch für erforderlich gehaltene weitere Fragen zu stellen.\n\n3.) Das Vorbringen der Revision, mit dem eine Verletzung\ndes § 337 StPO behauptet wird, erschöpft sich in Angriffen\ngegen die Urteilsbegründung, die von der Revision als unzureichend bezeichnet wird, weil sie nach ihrer Auffassung\nnicht die Möglichkeit der Nachprüfung bietet, ob alle Tatbe-\n\nj\n\n- 4 -—\n\nstandsmerkmale des angewandten Strafgeseizes erfüllt sind.\nIndessen genügt die Urteilsbegründung den nach § 267 StPO\n\nzu. stellenden Anforderungen, Die Tatsachen, in denen die\ngesetzlichen kerkmale der strafbaren Handlungen der An-\n\ngeklagten liegen, werden überall im Urteil jeweils ausreichend angegeben. Soweit die Revision noch weitem Feststellungen verlangt,\ndie nach ihrer Ansicht gegebenenfalls für die Strafzumessung\nBedeutung hätten gewinnen können, rechtfertigt das Gesetz ihr Begehren nicht. Die Strafkammer führt, wie es § 267 Abs. 3 Satz 1\nStPO vorschreibt, die Umstände an, die nach ihrer Auffassung\n\nfür die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Anhalispunkte, die insoweit eine weitere Aufklärung nahelegten sind\nnicht gegeben.\n\n11. Sachrüges\n\n1.) Soweit die Revision die Auffassung der Strafkammer bekämpft, daß nur die Straftaten.der Aigeklagten, die sie vor\näem 10, April 1952, dem Beginn ihrer ersten Strafhaft, begangen hat, als minderschwere Fälle. im Sinne des § 218 Abs. 3\nSiGB anzusehen sinä,kann sie mit ihren Ausführungen grundsätzlich\nkeinen Erfolg haben. Denn mit ihrem Vorbringen begibt sich\ngie Revision auf das ihr verschlossene Gebiet der Beweiswürdigung, die allein dem Tatrichter \"zusteht. Dessen Erwägungen, die zu der bezeichneten Entscheidung geführt haben, lassen einen Verstoß gegen Denkgesetze oder die-allgemeine Lebenserfahrung nicht erkennen. %\n\nJedoch besteht insofern 'ein Widerspruch in der Begrünaung des Urteils, als auch. die -unter Nr. 17 aufgeführte\nzweite Abtreibung et 1 und die unter. Nr.. 22 aufgeführte\nAbtreibung PB vor dem 10. April.1952 liegen, trotzdem\neber mit Zuchthaus geahndet worden ‚sind.. Dieser Widerspruch in\n\nGesamtstrafe nötigt.\n\n2.) Eine Verletzung des § 74 StGB sieht die Revision darin,\ndaß verschiedene Abireibungen bei derselben Person zu verschiedenen Zeiten als mehrere selbständige Straftaten und\nnicht als je eine fortgesetzte Handlung der Angeklagten von\nder Strafkammer angesehen worden sind. Indessen ist bei den\noft langen Zwischenräumen dieser bei derselben Frau wiederholten Straftaten ein Gesamtvorsatz im Urteil nicht festgestellt, bei dem auch ein enger zeitlicher Zusammenhang der\nöinzelhandlungen vorauszusetzen wäre (vgl. RGSt 75, 2075 BEHSt 1,\n515,3155 siehe auch BGH in UDR 1956, 95 RG HRR 1940 Nr. 181).\nDiese Rüge der Revision ist daher unbegründet.\n\n3,) Zutreffend hat die Strafkammer im zweiten Falle Weis\nWB (2iff. 20) die für diese Straftat erkannte Strafe\nnicht in die Gesamtsirafe einbezogen. Nur zus den Einzelsirafen für Taten, die vor der. früheren Verurteilung vom 28. Lugust i957 lager, war unter Einbeziehung Ger dem damaligen\nUrtveil zugrunde liegenden Einzelstrafen eine neue Gesamtstrafe\nzu bilden. Daher mußte die Strafe für die zweite Abtreibung\nVCH, die erst nach der früheren Verurteilung begangen\nworden ist, neben dieser Gesamtstrafe selbständig bestehenbleiben (vgl. BGH GA 1955, 244). Die Einwände der Revision\ngegen dieses Verfahren gehen fehl. Ihre Ausführungen über\n\ndie Behandlung der Fortsetzungstat anhand der Entscheidung\nBGH 6 StR 28/56 vom 18. Juli 1956 liegen neben der Sache.\n\nBu\n\n4.) In sonstiger Einsicht hat die Nachprüfung des ange-\n\nfochteren Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge keinen\nGurchgreifenden Rechtsfehler ergeben. Daher ist die Revision\n\nder Angeklagten im übrigen zu verwerfen. {\n\nBaldus Dr. Dotterweich Scharpenseel\n\nDr. Schalscha Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-05-29/2-str-194-59","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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