{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1959-05-27_2_StR_176_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1959-05-27","aktenzeichen":"2 StR 176/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2_StR 176/59 2271 053\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrer Fritz H Em aus Sc, Kreis\nOD, Zeboren am GB 1312 in Sum, Kreis\nSC, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Meineids u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund\nder Verhandlung vom 27. Mai 1959 in der Sitzung vom\n29. Mai 1959,an denen teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nels Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwelt EEE in der Verhandlung,\nLandgerichtsret.'2#. EEE Dei der Verkündung,\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter En\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Kassel vom 17. Dezember 1958\nwird verworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nDem Angeklagten wird die seit dem 18. Dezember 1958 erlittene Untersuchungshaft, soweit\nsie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen Untreue, Betrugs, fortgesetzten Meineids, Anstiftung zum Meineid, Anstiftung zur\nuneidlichen Falschaussage in Tateinheit mit erfolgloser\nAnstiftung zum Meineid, sowie wegen Untreue in Tateinheit\nmit Urkundenvernichtung zu einer Gesamtzuchthausstrafe\nvon drei Jahren und zu Nebenstrafen verurteilt worden. Mit\nseiner Revision erhebt er eine Verfahrensbeschwerde und\ndie Sachrüge. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.\n\n1. Verfahrensbeschwerde.\n\nZu Unrecht beanstandet der Angeklagte den Hinweis des\nLandgerichts darauf, daß der Angeklagte bei seiner und der\nFrau VB Vernehmung durch die Fahndungsbeanten der\nBundesbahn am 14. Januar 1957 die Abgabe der Sache an die\nStaatsanwaltschafit verlangt, daß er also damit gerechnet\nhabe, er und die von ihm zu falschen Angaben veranlaßten\nPersonen würden ihre Aussage vor Gericht zu beschwören\nhaben. Der Verlesung des Protokolls über. die Vernehmung\nbeäurfie es nicht, da sein Verhalten bei dieser Gelegen-\n\nheit durch die Aussagen der Zeugen WB und SER\nin die Verhandlung eingeführt worden ist.\n\n2. Sachbeschwerde.\n\na) Im Falle II 2 des Urteils ist die Verurteilung des\nAngeklagten wegen Betruges zum Nachteil der Frau Wenn\neinwandfrei; denn er hat durch Täuschung das Vermögen\n\nder Freu Wi); die Gefahr lief, den Fahrpreis nochmals\nbezahlen zu müssen, gefährdet. Unrichtig ist die Annahme,\ndaß er zugleich gegen die Bundesbahn Betrug begangen habe;\n\ndenn eine Vermögensverfügung der Bundesbahn ist nicht fest-\n\ngestellt. Als deren Vertreter hat der Angeklagte den Fahr-\n\nzum\n\nRE a Eee\n\nu ne Bee wen waren Pa\n\n3\n\npreis empfangen. Daß er ihn nicht abgeführt hat, ist möglicherweise als Untreue oder Unterschlagung zu beurteilen;\neiner Entscheidung hierüber bedarf es aber nicht, weil der\nAngeklagte dadurch, daß er nicht unter diesem Gesichtspunkt\nverurteilt worden ist, nicht beschwert ist. Der Schuldspruch\nbleibt also bestehen. Daß der Rechtsfehler die Strafzumessung\nzum Nachteil des Angeklagten beeinflußt hat, ist ausgeschlossen.\n\nb) Die Verurteilung des Angeklagten wegen Anstiftung der\nMargret CM zun Meineiä ist im Ergebnis zutreffend. Allerdings ist dem Urteil nicht mit Sicherheit zu entnehmen; daß\nauch die GB schon bei der Unterredung im Oktober 1956\ndamit rechnete, sie werde als Zeugin vor Gericht auszusagen\nhaben; als sie aber vom Gericht vernommen und auf ihre\nfalsche Aussage beeidet wurde, wirkte die Beeinflussung\nfort, wie der Angeklagte wußte. Da er bewußt die GM in\ndie Gefahr des Meineides geführt hatte, war er jetzt auf\njeden Fall zur Verhinderung des Meineids verpflichtet\n\n(vgl. BGHSt 3, 18). Seine Unterlassung steht im Unrechts-.\ngehalt der Anstiftung zum Meineid gleich, weil er jedenfalls\nschon bei der Einwirkung auf dis cu damit rechnete, daß\ndie Sache zum Gericht kommen und sie ihre falsche Aussage\nzu beschwören haben werde.\n\nc} Das Landgericht sieht im Falle II 7 die Urkundenvernichtung darin, daß der Angeklagte die Stammabschnitte\n\ndes Zehnerkartenblocks vernichtet hat, um die eingenommenen\nFahrgelder nicht abrechnen zu müssen. Der Angeklagte hatte\nvon dem Zehnerkartenblock mit den Numuern 426 bis 450 die\nFahrkarten 426 bis 428 ordnungsgemäß ausgefertigt, indem\n\ner die Formblätter mit Durchschrift ausfüllte, die Durchschrifien den Fahrgästen als Ausweis aushändigte und die\n\n-4-\n\nUrschriften im Block beließ. Diese Fahrscheine hat er\nauch vorschriftsmäßig abgerechnet. Die übrigen 22 Zehnerkarten hat er jedoch vorschriftswidrig in der Weise verkauft, daß er nur je ein Exemplar der betreffenden Nummer\n(429 bis 450) ausfertigte und ausgab, ohne eine Durchschrift herzustellen. Die dafür vereinnahmten Beträge\nveruntreute er; den gesamten Block, in dem sich die Urschriften der Zehnerkarten 426 bis 428 befanden, vernichtete er. Diese Urschriften waren Urkunden, die im\nZusammenhang mit den täglichen Verkaufsausweisen, aus\ndenen sich ergibt, daß der betreffende Block einem bestimmten Fahrer ausgegeben wurde, den Aussteller erkennen\nließen und zum Beweise dienten, daß die Zehnerkarten\n\nNr. 426 bis 428 verkauft worden sind. Dadurch, daß der\nAngeklagte mit dem ganzen Block auch diese Urkunden vernichtet hat, die ihm nicht gehörten, hat er den Taibestand der Urkundenvernichtung erfüllt, ohne daß es einer\nPrüfung bedarf, ob die in dem Block verbliebenen Abschnitte der Formulare 429 bis 450, die der Angeklagte\nnicht ausgefüllt hatte, Urkundeneigenschaft besitzen.\n\nd) Auch im übrigen zeigt die auf Grund der Sachrüge\nvorgenommene Nachprüfung zum Schuldspruch keine den An- .\ngeklagtven beschwerenden Rechtsfehler.\n\ne) Die Aberkennung der Eidesfähigkeit durfte nur wegen\nder Anstiftung zum Meineid ausgesprochen werden, nicht\naber wegen des eigenen Meineids, bei dem die Voraus-\n\n-5-\n\nsetzungen des § 157 StGB gegeben sind (§ 161 StGB). Das\nErgebnis ändert sich dadurch aber nicht.\n\nBaldus Dr. Dotterweich Scharpenseel\nDr. Schalscha Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-05-27/2-str-176-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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