{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1959-05-27_2_StR_174_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1959-05-27","aktenzeichen":"2 StR 174/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":". A StR 174/59\n\n2271 054\n\nImnNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Friseurmeister Heinrich S ED zu: (eu\n\nWED: zehoren am EEE 1925 in DEM, Kreis TO,\n\nwegen forigesetzter Verführung eines Minderjährigen zur gleichgeschlechtlichen Unzucht\n\nhat der\n\nStrafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Ver-\n\nhandlung vom 27. Mai 1959 in der Sitzung vom 29, Mai 1959,\nan deren teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr, Doiterweich\nBundesrichter Scharvenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE in der Verhandlung,\nLenägerichisrat Dr. MUSEEEEEEE bei üer Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter @ L\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des lLandgerichts in Kassel vom 24. Februar 1959 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen fortgesetzter ‚Verführung eines\nMinderjährigen zur gleichgeschlechtlichen Unzucht zu zehn\nMonaten Gefängnis verurteilt worden:\n\nWit seiner Revision rügt er die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen\nRechts, insbesondere auch Nichtbeachtung des Grundsatzes \"in\nGubio pro reo\",\n\n1.) Das Urteil verletzt indessen diesen Grundsatz nicht.\nDenn es iäßt nirgends erkennen, daß die Strafkammer einen\nZweifel an dem tatsächlichen Geschehen hat. Sie ist vielmehr\nvon den im Urteil wiedergegebenen Vorgängen vorbehaltslos\nüberzeugt (vgl. OGHSt 1, 565 BGH NJW 1951, 283 Nr. 23).\n\n2.) Die Revision macht weiter geltend, äie Strafkammer\nhabe zu imrecht das Tatbestandsmerkmal der Verführung angenommen. Mit dieser Beschwerde hat sie Erfolg.\n\nVerführung im Sinne des § 175 a Nr. 3 StB ist zu\nbejahen, wenn der Täter sein Opfer durch seine Aufforderung und die weitere von ihm ausgehende Einwirkung auf\ndessen Willen zu unzüchtigen Handlungen bereit gemacht hat\n(vgl. RGSt 70, 199; 71, 47). Daher kann nur der von sich aus\nroch nicht zur gleichgeschlechtlichen Unzucht bereite Jugendliche im Sinne der gesetzlichen Vorschrift verführt werden.\n\nDie Verführung ist vollendet, wenn der Jugenäliche au?\ndie Einwirkung hin auch seinerseits unzüchtige Handlungen vornimmt\noder an sich die unzüchtigen Handlungen des Täters duldet und\nso dessen Ansinnen entspricht. Dazu gehört, daß er selbst den\n\nN\nEr 3\n2\ns\nx\n«\n\nTatbestand des -§ 175 StGB nach der inneren und äußeren Tatseitg.\nverwirklicht (vgl. BEHSt 2, 20; 9, 111): :\nIn dem Falle, der sich nach dem Urteil Anfang September‘. \" TR\n1958 mit dem am 10. Januar 1943 geborenen Horst Pos in E\nder Wohnung des Angeklagten ereignet hat, ist dem Angeklagten\nzufoige der Abwehr des Jungen nur gelungen, dessen Geschlechtsteil kurz zu berühren. Das einleitende Geschehen, nämlich\nAuftischen von Wein, Gespräch über geschlechtliche Dinge und\nunsittliche Handgreiflichkeiten, enthält allerdings Verführung?\nhandlungen des Angeklagten,so daß zumindest ein Versuch des\nVerbrechens nach § 175 a Nr. 3 StGB vorliegt. Denn der Angseklagte wollte den Jungen für seine wollüstigen Zwecke gefügig\nmachen und ging dabei auch davon aus, daß er es mit einem sexuell\nund erst recht homosexuell unverdorbenen Jungen zu iun hatte, der\nnicht von sich aus bereit war, unzüchtige Handlungen mitzumachen\noder sich zur Unzucht.mißbrauchen zu lassen. Eine vollendete |\nVerführung ist aber um deswillen nach den bisherigen Feststellungen fraglich, weilHorst Pe den Angeklagten nicht lange gewähren ließ, vielniehr seinen Geschlechtsteil wieder in die\nRose steckte und den Hosenschlitz schloß. Sofern dies\nalsbald geschehen ist, scheidet Vollendung aus, weil bis- B\n\nher keine Feststellung getroffen ist, nach der sich der Jugendliche nach dem Wunsche des Angeklagten betätigte.\n\nBei dem Vorfall am 25. Oktober 1958, dem Tage der Kirmes\nim Gasthaus SEE, hat die Strafkammer eine Verführungshandlung nicht angenommen, dagegen ein Vergehen nach § 175 SiCB\nrechtlich zutreffend bejaht.\n\nBei der Erörterung ‚des dritten Falles vom 22. November 1958;\nin dem die Strafkammer wieder eine Verführung im Sinne des $ i7? &\nNr. 3 StGB bejaht hat, wird diese Annahme entscheidend darauf\n\n-4-\n\ngestützt, daß dem Horst PB das unzüchtige Treiben des\nAngeklagten in Gegenwart der Angehörigen äußerst unangenehm\n\nwar. Dies erweckt aber den Anschein, als ob dem Jungen dies unter\nanderen Umständen nicht unangenehm gewesen wäre, er vielmehr\ndann gegebenenfalls von sich aus ohne weiteres bereit gewesen\nwäre, Unzuchtshandlungen mitzumachen, zumal das Urteil allgemein zu der Feststellung kommt, daß der Angeklagte bei dem Zeugen PER \"keinen erheblichen Widerstand gefunden hat\". Wenr\ndie Hemmungen des Jugendlichen nur dieser Art waren, müßte\n\neine nochmalige Verführung verneint werden. Im übrigen’ bleibt\nauch in diesem Falle die Frage offen, ob der Angeklagte die Verführung nur versucht oder sie vollendet hat. Der bisherige Sachverhalt ergibt in dieser Hinsicht jedenfalls keine deutliche\nKlärung. Daß nämlich der Junge auf eine etwaige Verführung des\nAngeklagten hin bei dieser Gelegenheit selbst Unzuchtshandlungen vorgenommen oder geduldet hat, ist nicht festgestellt.\n\nDie bezeichneten Mängel nötigen zur Aufhebung des Urieils\n\nin vollem Umfange, da bei der Fortsetzungstat der Schuldspruch\nnicht teilbar ist. Zr\n\nBaldus Dr. Dotterweich Scharpenseel\n\nDr. Schalscha . Menges\n\nnn men","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-05-27/2-str-174-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-05-27/2-str-174-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:27.031544+00:00"}}