{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1959-05-27_2_StR_139_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1959-05-29","aktenzeichen":"2 StR 139/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ol\nun\nKo\n\npeeT >\n\nH\n\\\n\n2 2271 064\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Rudolf H ummmiiB zus\n\nvr, seboren zn ED 1915 ir vrQiiuuup.\n\nwegen Untreue\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichishofs auf Grund der Verhandlung vom 27. Mai 1959. in der Sitzung vom 29. Mai 1959, an\ndenen teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesri.chter Dr. Menges\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. in der Verhandlung,\nLandgerichtsrat Dr. bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter mn\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Marburg/Lahn vom 5. Dezember 1958 mit den -\nFeststellungen aufgehoben,\n\na) soweit er in den Fällen 1 (Höherstufung), 3 (Sondergratifikation), 9 (Repräsentationskosten) und 10 (Mahlzeiten aus der Mensaküche) verurteilt worden ist,\n\nb) im gesamten Strafausspruch.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auchüber die Kosten des Rechtsmittels, an\n\ndas Landgericht zurückverwiesen.\nDie weitergehende Revision wird verworfen»\n\nVon Rechts wegen\n\nGründes\n\nTe er er 2\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung\nim übrigen - wegen Untreue in zehn Fällen zu einer Gesamtsirafe von: einem Jahr Gefängnis sowie zu Geldstrafen von\n25 DM, von siebenmal 50 DM und von zweimal 100 DM verurteilt.\n\nMit seiner Revision macht der Angeklagte einen Verfahrensverstoß geltend und erhebt die Sachbeschwerde.\n\nDas Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\n1.) Die Verfahrensrüge ist unbegründet. Welche Vergütung\n\nder zur Überprüfung der gesamten Wirtischaftsführung des Studentenwerkes in Ugiy von dessen Kuratorium bestellte Wirtschaftsprüfer für äiese Tätigkeit erhalten hat, ist für die\nEntscheidung , ob und inwieweit gegen den Angeklagten der\nVorwurf der Untreue.zu Recht erhoben worden ist, ohne jede\nBedeutung. Daher ist der Beschluß der Strafkammer nicht zu\nbeanstanden, durch den sie mit dieser Begründung eine dahingehende Frage des Verteidigers an den als sachverständigen\nZeugen vernommenen Wirtschaftsprüfer nicht zugelassen hat.\n\n2.) In sachlichrechtlicher Hinsicht ‚begegnet. die Annahng der.\nUntreue in den Fällen 1 (Höherstufung von Gruppe III nach nn\nGruppe II der TOA), 3 (Sondergratifikation), 9 (Repräsentationskosten) und 10 (Mahlzeiten aus der Mensaküche) durchgreifenden\nBedenken.\n\na) Im Falle 1 sieht die Strafkammer die Verletzung der.\nTreupflicht und die darauf beruhende Nachteilszufügung darin,\ndaß der Ängeklagte als Geschäftsführer des Studentenwerkes\nentgegen seiner in dem Anstellungsvertrage vereinbarten\nEinstufung in die Gruppe III TOA in der Zeit von September 1952\n\nbis November 1953 Gehalt nach der Gruppe II TOA bezogen hat.\nlierzu hat sie dargelegt, der Angeklagte habe Ende August\n1952 den Vorsitzenden des Kuratoriums brieflich um vorläufige Einstufung in die Gruppe II TOA ab 1. September 1952 &\ngebeten unter Hinweis darauf, daß von diesem Zeitpunkt ab &\ndie Grenze für die Pflichtversicherung bei einem monatlichen 3 2:\nGehalt von 750 DM liege, so daß er bei einem Verbleiben in\nder Gruppe III TOA beitragspflichtig werde, was für ihn\n\nund für das Studentenwerk ca. 40 IM ausmache, während er\n\nbei Einstufung nach Gruppe II TOA (brutto mehr ca. 40 DM)\nnicht unter die Pflichtversicherung falle. Die erbetene Höherstufung habe - so nimmt die Strafkammer jedenfalls zugunsten N\ndes Angeklagten an - der Vorsitzende. des Kuratoriums anläß- Bi .\nlich eines Telefongesprächs mit dem Angeklagten für die ST\nZeit ab 1. September 1952 genehmigt. Dieser habe es aber\nbewußt und pflichtwidrig unterlassen, hierüber einen Be- =\nschluß des Kuratoriums herbeizuführen. Erst durch einen 4:\nPrüfungsbericht des Hegiiiilie Rechnungshofes vom 5. Juni 1955.71\nsei das Kuratorium von der Röherstufung unterrichtet worden 2;\nund habe diese in der Sitzung vom 23. November 1953 \"fortan\"\nstillschweigend gebilligt. Bis zu jenem Zeitpunkt habe daher R:\nder Angeklagte die das Gehalt nach Gruppe III TOA überstei- E\ngenden Bezüge zu Unrecht erhalten und damit dem Sozialwerk in «\ntreuwidriger Weise Nachteile zugefügt. le\n\nDieser Auffassung des Landgerichts kann auf Grund. der\n- bisherigen - Feststellungen nicht beigetreten werden. wie\nsich aus dem Urteil ergibt, hat der Angeklagte bei einer\nReihe von Maßnahmen, die .er als Geschäftsführer tür ertorderlich hielt und die zum Teil auch ihn persönlich betrafen,\ndie Genehmigung des Vorsitzenden des Kuratoriums eingeholt\nund nach deren Erteilung die beabsichtigten Maßnahmen durchge- is\nführt, ehe das Kuratorium selbst damit befaßt worden war: Dieses hat dann später seine Billigung ausgesprochen, verächie-\n\nh,\n\nia\nEr\n\nER RED\n\nrn\nF\n\n“\n\"e.\n\n#\n\nee ae\nDE\n\ndentlich ist es gar nicht darum angegangen worden. Das\nLandgericht hat daher auch in anderen Fällen der Verurteilung, so z.B. in den Fällen 2 (Inanspruchnahme von Überstundenvergütung), 3 (Sondergratifikation) und 5 (Weihnachtsgratifikation), den Vorwurf treuwidrigen Verhaltens\ndarauf gestützt, daß der Angeklagte entweder keine Genehmigung\ndes Vorsitzenden erwirkt oder aber die von diesem erteilte Genehmigung überschritten habe. Weshalb trotz der hiernach bestehenden Übung im Talle 1 die Zustimmung des Vorsitzenden\nnicht genügen und insofern eine andere Beurteilung geboten sein\nsoll, ist, worauf die Revision mit Recht hinweist, nicht ersichtlich. Selbst wenn der Angeklagte, wie das Landgericht meint,\ndie Höherstufung dem Kuratorium bei der nächsten Sitzung im\nNovember 1952 zur Beschlußfassung hätte unterbreiten müssen,\n\nso war doch sein Vorgehen zumindest bis zu diesem Zeitpunkt\ndurch die Erklärung des Vorsitzenden gedeckt.\n\nAber auch für die folgende Zeit wird die Annahme der Untreue von den Feststellungen nicht getragen. Das Kuratorium\nhat, wenn auch erst im November 1955, die Einstufung des\nAngeklagten in die Gruppe II TOA gebilligt. Dieser Billigung\nmißt die Strafkammer allerdings“ nur Bedeutung für die Folgezeit\nbei. Indessen fehlt es im Urteil an jeder Darlegung darüber, wie\nsich das Kuratorium zu den in den 14 Monaten zuvor auf Grund\nder Genehmigung des Vorsitzenden geleisteten höheren Gehaltszahlungen gestellt, ob es insbesondere die Erteilung dex\nGenehmigung beanstandet hat. Eine dahingehende Erörterung war\nunsomehr erforderlich, als die Billigung stillschweigend geschehen und-daher nicht olme weiteres verständlich ist, inwiefern sie einschränkend allein mit Wirkung für die Zukunft ausgesprochen worden sein soll. ‚Sgllie wesie; ohne jede nähere\nStellungnahme und ohne Einschränkung abgegeben worden sein,\nso würde dies doch dafür sprechen, daß der Angeklagte sich\nmit der Genehmigung des Vorsitzenden begnügen durfte. Zu einer\n\n—u\n\na Din in me\n\nnn E\n\ngleich der rechtlichen Tragweite der von dem Kuratorium ausga\nsprochenen Billigung hätte im übrigen auch deshalb besondere\nAnlaß bestanden, weil das Landgericht zum Falle 7 (Kosten 3\nfür Pkw-Abnutzung) festgestellt hat, daß hier in derselben‘\nSitzung des Kuratoriums das Verhalten des Angeklagten gerügt?\nund ihm die Rückerstattung der Entnahmen für die Abnutzung =\nseines Kraftwagens unter Erlaß eines Betrages von 300 DM :\nzur Auflage gemacht worden ist. Fr\n3\nNicht bedenkenfrei sind ferner, jedenfalls zur inneren?\nTatseite, die Ausführungen des Urteils zum Merkmal der Nach\nteilszufügung, Die Strafkammer nimmt es als möglich hin,\ndaß der Angeklagte, wenn. auch irrig, des Glaubens gewesen\nist, das Studentenwerk erspare auf Grund der Höherstufung\nab 1. September 1952 den bei einem Verbleiben in der bisherigen Tarifgruppe von diesem Zeitpunkt ab zu leistenden\netwa gleich hohen Betrag an Arbeitgeberanteilen zur Angestelltenversicherung. Trotzdem habe er, so meint sie, eine‘\nVermögensgefährdung des Studentenwerks bewußt herbeigeführt,\nweil von ihm zu derselben Zeit im Interesse seiner Altersverfi '\nsorgung die Entrichtung gerade dieser Arbeitgeberanteile :\ndurch das Studentenwerk angestrebt worden sei, was er dann\nschließlich auch im’ Jahre 1955 erreicht habe. Den kannsnich R\nbeigepflichtet werden.\n\nGing der Angeklagte tatsächlich davon aus, daß durch die\nHöherstufung dem Studentenwerk keine Mehrausgaben entstanden, 'E;\nweil es die sonst kraft Gesetzes abzuführenden Arbeitgeberan-. F\nteile zur Angestelltenversicherung in gleicher Höhe ‚einsparte} };\nso fügte er, jedenfalls in seiner Vorstellung, dem Studenten- '%* |\nwerk keinen Nachteil zu, und zwar auch denn nicht, wenn er \"1\nes im Interesse seiner Altersversorgung dazu bewegen wolltez Y\n\n”\nrn\n\nar\nPP\n\nEr\n\nFE Foeat\nEr\n\n8\n\nmynen\n\ndie Arbeitgeberanteile zu entrichten. Insofern würde es\n\nsich nämlich um eine zusätzliche freiwillige Leistung seitens\ndes Studentenwerks gehandelt haben, die zu erbringen von dessen freier Entschließung abhing, während es bei einem Belassen des Angeklagten in der Tarifgruppe III zur Entrichtung\nder Arbeitgeberanteile gesetzlich verpflichtet war.\n\nb) Im Falle 3 findet das Landgericht ein’treuwidriges\nVerhalten des Angeklagten darin, daß er im April 1953\n\nden Vorsitzenden des Kuratoriums dazu veranlaßt habe, ihm\n\nund zwei anderen Angestellten des Studentenwerkes eine\neinmalige Sonderzahlung in Höhe je eines Monatsgehaltes für\ngeleistete Mehrarbeit bei der Erledigung von Steuerangelegenleiten zuzubilligen, obwohl alle drei, was er verschwiegen\nhabe, für dieselbe Zeit, in die jene Mehrarbeit fiel, schon\nÜberstundenvergütungen erhielten. Diese Auffassung ist,\nworauf die Revision mit Recht hinweist, nicht unbedenklich.\nDie Strafkemmer hat nämlich die ohne Genehmigung des Kuratoriums oder wenigstens dessen Vorsitzenden von dem Angeklagten\neigenmächtig angeordnete Bezahlung von Überstunden an ihn\n(Fall 2) als Verwirklichung des Treubruchtatbestandes des\n\n8 266 Abs. 1 StGB beurteilt, und zwar - insofern entgegen der\nNeinung der Revision - rechtsirrtumsfrei. Lag aber in der Inenspruchnahme der Überstundenvergütung ein treuwidriges Verhalten\ndes Angeklagten, so ist die Erwirkung der einmaligen Sonderzahlung für die bei Erledigung der Steuerangelegenheit\ngeleistete Mehrarbeit nicht deshalb mit der Treupflicht des\nAngeklagten unvereinbar, weil er den Bezug der Überstundenvergütung verschwiegen hat, auf die er keinen Rechtsanspruch\nhatte. Das von der Strafkammer an sich nicht als unberechtigt\nerachtete Verlangen des Angeklagten nach Entlohnung von Son-.\nderarbeiten kannmnicht dadurch treuwiärig werden, daß er in\nanderer Beziehung seine Treupflicht verletzte. Die Verurteilung des Angeklagten im Falld 3 wird daher von der Begründung,\nwie sie das Urteil gibt, nicht getragen.\n\n—]\n\nc) In den Fällen 9 und 10 ist die Annahue des Landgerichts,\nder Angeklagte habe durch sein Vorgehen jeweils den Treu-\n\n- bruchtatbestand des § 266 Abs. 1 StGB sowohl zur äußeren wie zur:\nneren Tatseite erfüllt, an sich nicht zu beanstanden. Die Einwendungen, welche die Revision hiergegen erhebt, erschöpfen\nsich in dem Vorbringen neuer, im Urteil nicht wiedergegebener T\nsachen und in dem Versuch, unter deren Verwertung an die Stelle'g\nBeweiswürdigung des Landgerichts eine eigene zu setzen. Das ist; 3\nzulässig und daher unbeachtlich. i\n\nDie Ausführungen des Urteils sind hier jedoch insofern\nunzureichend, als sie den genauen Umfang der Schuld des Angeklagten nicht erkennen‘ lassen.Innbeiden! Fällen fehlt es an\neiner näheren Umgrenzung der Nachteile, die der Angeklagte nach -\n\nbetrieben und Lagern sowie äurch die Inanspruchnahme der teils\nkostenlosen, teils verbilligien Mittagsmahlzeiten aus der Mensa B:\nEntnahmen und von einer \"laufenden\" Inanspruchnahme die Rede.\nDas genügt nicht. \"Wenn auch das Landgericht das Ausmaß der\ndem Studentenwerk durch die Handlungsweise des Angeklagten .erwachsenen Nachteile nicht einwandfrei zu klären vermochte, so\nhätte es doch deren Mindesthöhe, gegebenenfalls im Wege der dem U\nAngeklagten günstigsten Schätzung feststellen können und'müssen, W\nso die erforderliche Grundiage für eine zutreffende Beurteilung \\\näes Schuldumfanges zu erhalten. Da es daran fehlt, bleibt die\nMöglichkeit offen, daß die Strafkamner bei ihrer Entscheidung\nzum Nachteil des Angeklagten voh einem höheren Maß an Schuld\nausgegangen ist, als es das Ergebnis der Beweisaufnshme zuließ. Im Hinblick hierauf kann auch in den Fällen 9 und 10.\ndas Urteil nicht aufrechterhalten werden,\n\n”\nvr\n\nER.\n\n%\n\nVEEBLETEN\n\n6\n\neg EL,\n\nDe %: 270 Zee Ze - Zu See Fe\n= A\n\nRA\n\nu Fran\n\n3.) In den übrigen Fällen der Verurteilung sind hingegen zum\nSchuldspruch keine rechtlichen Bedenken zu erheben. Die Anwendung des § 266 Abs. 1 StGB auf den festgestellten Sachverhalt\nentspricht hier überall den:Gesetz. Was die Revision einwendet,\n\nist im wesentlichen nichts anderes als das, was sie auch in den\nzuvor behandelten Fällen 9 und 10 geltend gemacht hat. Sie\n\nführt teils neue Tatsachen an und stellt unter deren Heranziehung das Ergebnis der Beweisaufnahme in einer von den Urteils- .\ngründen unabhängigen, dem Angeklagten vorteilhafteren Sicht dar,\nteils greift sie die Beweiswürdigung der Strafkammer an und\nbehauptet, daß diese andere, dem Angeklagten günstigere Schlüsse\nhätte ziehen müssen. All dies kann im Revisionsverfahren nicht\nberücksichtigt werden, das. im. Rahmen der Sachbeschwerde eine\nÜberprüfung des Urteils allein dahin eröffnet, ob die darin getroffenen Peststellungen und die aus ihnen abgeleiteten Folgerungen, die nur möglich, nicht aber zwingend zu sein brauchen,\n\ndie Anwendung des Strafgesetzes rechtfertigen, aus dem die\nVerurteilung ausgesprochen worden ist. Diesem Erfordernis wird das\nUrteil in den Fällen 2 und 4 bis 8 gerecht.\n\nTrotzdem kayn es auch in diesen Fällen im Strafausspruch\nnicht bestehenbleiben, weil.nicht. auszuschließen ist, daß die\nhier erkannten Einzelstrafen in ihrer Höhe zum Nachteil des Angeklagten durch die Binzelstrafen in den Fällen 1,3, 9 und 10.\nbeeinflußt worden sind, in denen die Verurteilung aus’ den oben\ndargelegten Gründen nicht äufrechterhalten werden kann... Die\nAufhebung erstreckt sich somit nicht nur auf die genannten\nvier Tälle, sondern auch auf den Strafausepruch in den übri-\n\nx EEE,\n\ngen Fällen, sowie auf die Gesamtstrafe, während die weiter-\n\ngehende Revision zu verwerfen ist.\n\nBaldus\n\nDr.\n\nDr. Dotterweich\nSchalscha\n\nScharpenssel .\n\nMenges\n\n$%\n3%\n,\n7\n.\nE “\n.!\n.\n*\nH\n’ .\n. x \"\nr N “ ”\n,\n’ r\n§ 4\n. y\n:\n4\n“\nPe »\n%\n\"\n\nZu","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-05-29/2-str-139-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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