{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1959-05-27_2_StR_107_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1959-05-29","aktenzeichen":"2 StR 107/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 107/59 2268 056\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Facharzt Dr. Theodor S HB zus DEE.\ngeboren an EB 1905 in Rep:\n\nwegen Rauschtat\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\nVerhandlung vom 27. Mai 1959 in der Sitzung vom 29. Mai 1959,an\ndenen teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr.. Menges\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EB in der Verhandlung, . i\nLandgerichtsrat Dre EEE pei der: Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, eh,\nJustizangestellter END n;\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, g\"\nfür Recht erkannt: N\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in Düsseldorf vom 5. September 1958\nim Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht in Duisburg\nzurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte, der sich bei der Bekämpfung von\nSchmerzen an Dilaudit und Worphium-Atropin gewöhnt hatte,\nnahn auf Empfehlung eines befreundeten Arztes in Juni 1957\nzwecks Entwöhnung erhebliche Mengen Luminal zu sich. Er\nwußte, daß der Luminalrausch in seiner Wirkung dem Alkoholrausch nahe kommt, daß Henschen in diesen Zustand \"zu unvorhersehbarem auch sonst persönlichkeitsfremdem gemeingefährlichen Verhalten gelangen!\" können und daß diese Wirkung\nselbst durch geringen Alkoholgenuß erheblich gesteigert\nwird. Am 29. Juni 1957 befand sich der Angeklagte in einem\nsolchen Luminalrausch, der allerdings seine Zurechnungsfähigkeit noch nicht ausschloss. Der Angeklagte trank jedoch in diesem Zustand vier Glas Schnaps und zwei \"Stösschen\"\nBier und wurde dadurch völlig unzurechnungsfähig. In diesem\nRauschzusiand lenkte er seinen Personenkraftwagen und verursachte einen Verkehrsunfall, der den Tod eines Menschen\nzur Folge hatte.\n\nDas Landgericht hat ihn \"wegen fahrlässig begangener\nRauschtat\" nach § 330 a StGB zu einem Jahr Gefängnis verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von\nfünf Jahren entzogen. Die Revision des Angeklagten macht\nfehlerhafte Anwenäung des sachlichen Rechts geltend; sie\nhat nur zum Strafausspruch Erfolg.\n\nl. Die Nachprüfung des Schuldspruchs ergibt keine den\nAngeklagten beschwerende Rechtsfehler. Die Ausführungen\nder Revision, daß Luminal nicht zu den Opiaten gehöre,\nliegen neben der Seche; auch wenn dies richtig ist, ändert\nes nichts daran, daß Luminal Menschen in einen Rauschzustand verestzen kann und daß der Angeklagte dies gewußt\nhat. Es kommt darauf aber auch nicht an; denn der die Zu-\n\nA TE ET a\n\nbe\n\nu\n\nrechrungs[lähigkeit des angeklagten völlig ausschließsende\nRauschzustand, der die Voraussetzung der Anwendbarkeit\n\ndes § 330 a StGB ist, wurde erst durch den Alkoholgenuß\nherbeigeführt, dessen Wirkung der Angeklagte nach seinen\nErfahrungen voraussehen konnte und hätte voraussehen müssen.\nOb der Angeklagte, als er Alkohol zu sich nahm, an dessen\nWirkung auf ihn unter den gegebenen Umständen tatsächlich\ngedacht hat oder nicht, ist den Urteilsfestellungen allerdings nicht mit völliger Klarheit zu entnehmen. Der Angeklagte hat aber jedenfalls unbewußt fahrlässig gehandelt,\nindem er trotz seines durch Überdosierung von Luminal\nherbeigeführten Zustandes Alkohol zu sich nahu, und obwohl\ner nach seinen Kenntnissen und Erfahrungen in der Lage war,\ndie Folgen zu übersehen. Daß er infolge des Luminalgebrauchs\nschon für geringe Alkohoimengen enfällig war, Ändert nichts\nan der Anwendbarkeit des § 330 a StGB (BGHSt 1, 196; 4, 73).\nAn dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Die von der\nRevision angeführte Entscheidung des Bayerischen Obersten\nLandesgerichts (VRS 15, 202), die übrigens im Schrifttum\n(Schönke III 1 zu § 330 a StGB) als bedenklich bezeichnet\nwird, trifft auf den vorliegenden Fall nicht zu.\n\n2. Hingegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.\nDas Landgericht hat als straferschwerend angesehen, daß der\nAngeklagte sich nicht zu seiner Arzneimittelsucht bekannt\nhat. Das ist rechtsfehlerhaft. Denn der Angeklagte hat\n\ndie Tatsache, daß er Arzneimittel, wie Dilaudit, Morphivm-Atrovin und Luminal in den festgestellten Mengen zu sich\ngenommen hat, nicht bestritten. Er hat lediglich geltend\ngemacht, daß sein Zustand nicht oder jedenfalls nicht allein\ndurch diese Mittel, sondern vor allem durch eine infolge\nÜberarbeitung hervorgerufene Erschöpfung verursacht worden\nsei. Ein Angeklagter, der die Tatsachen als solche sogar\nzugibt und sich nur gegen die daraus zu ziehenden Schluß-\n\n-4-\n\nfolgerungen wendet, überschreitet aber keinesfalls die\nGrenzen zulässiger Verteidigung. Erst recht ist ihm nicht\n\nzu verwehren, sich gegen eine Behauptung zu wenden, die\n\n- wie hier die angebliche Arzneimittelsucht - für die Beurteilung seiner Straftat völlig unerheblich ist. Daraus\n\nkann nicht der Vorwurf der Uneinsichtigkeit hergeleitet\nwerden. Da die Strafe für eine unbewußt fahrlässig herbeigeführte Volltrunkenheit sehr hoch ist, muß angenommen werden,\ndaß sie durch die rechtsfehlerhafte Erwägung des Landgerichts\nbeeinflußt worden ist. Deshalb ist das Urteil im Strafausspruch aufzuheben. Bei der Neufestsetzung der Strafe ist\nwiederum über die Sicherungsmaßnahme zu entscheiden.\n\nDer Senat hat von der ihm nach § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO\n\nzustehenden Befugnis Gebrauch gemacht.\n\nBaldus Dr. Dotterweich Scharpenseel\nDr. Schalsche Menges\n\nAT,\n\nBe\n\n-\nwi:\nu\n\n.\nsorr\nCE SuSE\nwarn\n1\n\nRh\n\nIr\n\nm","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-05-29/2-str-107-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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