{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1959-05-22_2_StR_579_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1959-05-22","aktenzeichen":"2 StR 579/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Im unxnen des volkes\n\ngegen\n\nden Arbeiter Horst ı Em zu: oe\nzevorer an. S EB ir wm Ss;\n- Sacnbezeichnung: De u... -\n\nvegen unterlassener Hilfeleistung\n\nnat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 24, Februar 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof.Lr. Busch\n\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Äirchhof\n\nals beisitzende Richter,\nOberstastsanwalt En\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizargestellter mn\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die kevision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts in Düsseldorf vom 22.Mai 1959\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit er ver-\n\nurteilt worden ist.\n\nIn diesen Umfange wird die Sache zur neuen Verhardlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmnittels, an das Schöffengericht in\nDüsseldorf zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Schwurgericht hat den angeklagten wegen unterlassener\nilfeleistung (§ 220 e ItG$) zu einer Gefängnisstrafe von\nier „ochen verurteilt und diese als durch die Untersuchungsneft verbüßt erklärt.\nSeine Revision, mit der er Verletzung des sachlichen\n\nRechts geltend mscht, hat Irfolg.\n\nkach 5 230 ce StGB pbesteht eine Pflicht zur KEilfeleistung\nnur, wenn die Zilfe erforderlich ist, wenn nämlich ohne sie\ndie Gefahr besteht, daß die durch den Unglücksfall herbeigeführte Lage sich zu einer nicht ganz unerheblichen Schädigung von Personen oder Sachen auswirkt (BGH NdW 1954, 728).\nDas hat das Schwurgericht ersichtlich nicht verkannt. Im\nUrteil wird hierzu jedoch lediglich dieser in der angezogenen Entscheidung ausgesprochene Rechtssatz zur Begründung\ndafür angeführt, daß es im vorliegenden Fall erforderlich\ngewesen sei, dem vom litangoklagten DB in die Halsschlagader gestochenen Tg, der zu Boden gesunken war,\nHilfe zu leisten. Dem Urteil ist allerdings zu entnehnen,\ndaß TB nicht bereits in dem Augenblick tot war, als er\nmit dem Bufe \"Messer\" zu Boden sarık, sondern erst danach\n- das Urteil sagt \"später\" - am Tatort verblutete. Nähere\nAngaben über die Zeit, die zwischen dem Hinsinken Tg\nund dem &intritt des Iodes verflossen ist, fehlen. Nun hat\nder 1. Strafsenat in der äntscheidung BGHSt 1, 266, 269 ausgesprochen, wenn der (bei einen Verkehrsunfall) Verunglückte\nnach den Unfall - wenn auch nur kurze Zeit - noch gelebt\nhabe, so sei der Angeklagte \\der den Jnfall verursacht hatte)\nvernflichtet gewesen, ihz Eilfe zu leisten. Ferner ist in\nder üntscheiduns 36H JA 1956, 347 ausgeführt, die Tatsache,\n\ndu der Tod des Verletzten ni.ht avbgewendet werden xönne,\nschließe die ırforderlichkeit einer üÜllfeieistung nicht\nunbedingt aus, er könne ein kingreifen zu dem Zwecke zseboten sein, den Todeskam»nf zu lindern. Jedoch hat es nur\ndann Zinn und Zweck, eine !lilfe zu fordern, wenn der Beiroffene ihrer tatsächlich bedarf (Hülle in Anm. LM StGB\n230 c Nr. 1 = BGHSt 1, 266) und wenn der Täter objektiv\neine Sattehkett hatte, durch seinen zinsatz den Geschehensablauf zu beeinflussen. Darüber, ob eine solche Möglicheit hier bestand, ist den üÜrteil nichts zu entnehmen. Es\nthält nur die Feststellung, DD Habe mit seinen\nTaschenmesser auf Trapp eingestochen und ihn zweimal an\n\nil\n\nder linken Halsseite getroffen; einer der Stiche habe die\nHalsschlagader getroffen, ig sei zu Boden gesunken und\nspäter as Tatort vertlutet. Dagegen ist nicht dargetan,\n\ndas sofortige ärztliche !ilfe den Tod des Tg Hätte atwerden können oder daä der Angeklagte selbst etwas hätte\n\ntun können, ua zu verküten, dal Ten au Tatort verblutete.\nDieser NMargel wird nicht dadurch beseitigt, daß zur Begrün-\n\ndung der Zumutbarkeit der Hilfeleistung im Urteil gesagt\n\nwird, der angeklagte nsbe Eilfe zu leisten vermocht, inden\n\ner sich entweder des Verletzten annahm oder schnell ärztliche\nTilfe herbeirief. angesichts der Art der Verletzun;z des J\nTB Häiten die Tatsachen angegeben werden müssen, auf\ndie das Schwurgericht diese Beurteilun. stützt.\n\nDa die bisherigen Feststellungen die Annahme nicht\ntragen, es sei erforäüerlich gewesen, daß der Angeklagte\ndem schwer verletzten Tg !iilfe leistete, kann schon\naus diesen Grunde der Schuldspruch nicht aufrecht erhalten\nwerden.\n\nZur inneren Tatseite des Vergehens nach | 330 c EtGB\ngenört, da} der Angeklagte seine Pflicht zur Eilfeleistung\nerkannt hat und sich Jer Verletzung dieser Pflicht durch\n\nas Verlassen des Tatortes - mindestens im Sinne des bedingten\nyorsatzes - bewußt war {BGH JE 1458, 508 unter c). Feststellunriher entrält das Urteil nicht. Du der Angeklagte diese\n\ne d\n\nnis und dieses Sewuäitsein hatte, kann auch dem Zusanienes Urteils nicht entnommer werden. Auch dieser \\äangel\nzwingt dazu, das ürteil aufzuheben und die Sache zur neuen\nVerhardlunz und Entscheidung an die \"orinstanz zurückzuverweisen. Da die Klage gezen den Beschwerdeführer nur deshalb\nvor den üchwurgericht erhoben ist, weil die Sache mit der Sache\ngegen den wegen Verbrechens nacı: § 226 StGB angeklagten\nDE verbun.ien vorien war, das Urteil gegen Delius\naber rechtskräftig ist, Jie äÄnklage gegen den Beschwerdeführer\njedoch nur wegen 3eihilfe zur körperverletzung erhoben worden\nist, hat der Senat von der 3efugnis des % 354 Abs. 3 JtPü Geegacht und die Seche an üäas Schöffengericht in Düssel-\n\nvrauch 8\n\nüorf zurückverwiesen.\n\nBaldus Busch Schäarpenseel\nMenges {irchhof","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-05-22/2-str-579-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-05-22/2-str-579-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:26.752129+00:00"}}