{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1959-05-20_2_StR_430_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1959-05-22","aktenzeichen":"2 StR 430/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2268 057\n2, $tR 450/5%\n\nIm Nanen des: volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n:.) den Kaufinann Otto August X EEE zu: Tui\ngeboren am EEE 1912 ir. MC, ’\n\n2.) den Architekten Franz Karl PD mmsmiEEiEEn zus NeumEin\n„ geborenen u 192; in Em,\n\nwegen aktiver und schwerer passiver Bestechung\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\nVerhandlung vom 20. Mai 1959 in der Sitzung vom 22. Mai 1959,\nan denen teilgenommen hapen:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaäatsanwalt CEREEEED\n\nals Vertreter der Bündesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter rer\nFr BLB Urkungsbe er der Genchäftestelle,\n\nfür Recht erkannt;\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil ‘des Landgerichts in Düsseldorf vom 6. Juni 1957 werden verworfen.\n\nJeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittele zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDER\n\nGründe;\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten K EB - unter\nFreisprechurg im übrigen — wegen aktiver Bestechung in zwei\nFällen zu einer Gesemtstrale von sechs Monaten Gefängnis\nund den Angeklagten P EEE wesen schwerer passiver Bestechung zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt. Die\nUntersuchungshaft hat sie auf die Strafen angerechnet und\nim übrigen deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.\nFerner hat sie hinsichtlich des Angeklagten PB einen\nBetrag von 696 DM für dem Staate verfallen erklärt:\n\nMit ihren Revisionen erheben die Angeklagten die Sachbeschwerde, jedoch ohne Erfolg.\n\n1.) Die Verurteilung des Angeklagten K EEE wegen\naktiver Bestechung des inzwischen verstorbenen Mitangeklagten Kom und des Mitangeklagten PB wird sowohl zur\näußeren wie zur inneren .Tatsgite von ‚den Darlegungen des Ur-\n\"teils getragen. j\n\na). Zübreffeng: hat das Landgericht in dem \"Stehenlassen\" der\nvor. Kuiie im Frühjahr 1953 zugunsten ‘des - früheren. - Mitangeklagten Koi anläßlich ‚dessen Erkrankung aufgewendeten Beträge von. insgesamt 7 700 DM. die Gewährung eines Vor-\n\nteils im Sinne des § 333 Aba. 1 StGB gesehen. Die Hingabe des -\n\nGeldes war zwar, wie die Revision vorträgt, ohne rechtlichen\nGrund geschehen. Dennoch bedarf .es entgegen der Meinung der\nRevision keiner näheren Erörterung darüber, wie die hierauf\nberuhenden Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten in\nbürgerlichrechtlicher Hinsicht zu beurieilen sind. Eine\nVorteilsgewährung liegt auf jeden Fall darin, daß der Ange-\n\numlieur am mn\nER\n\nson\n\nklagte trotz Kenutnis von der Zahlung einer Beihilfeversütung von 5 900 DM an Keib, also eines zur Abdeckung\nder Krankenkosten zweckbestimmten Betrages, nicht wenigstens\nin dessen Höhe die Rückzahlung der von ihm gemachten Aufwendungen verlangte.\n\nDeß die Ausführungen des Urteils zur inneren Tatsceite\nwiderspruchsvoll und unzulänglich seien, wie die Revision\nbehauptet, trifft nicht zu. Von der Annalıne eines \"Globalvorsatzes\" und einer \"Globalabsicht\" kann keine Rede sein,\nVielmehr reichen die von der Revision als unzulänglich beanstendeten Feststellungen auf Seite 9 der UA hinsichtlich des\n- früheren — Mitangeklagsten Keil schon deshalb aus, weil\nes sich bei ihm um einen sog. Ermessenusbeanten handelte (vgl.\nRGSt 64, 328, 3355 77, 75, 78). Abgesehen davon hat die Straf-Kammer ihre zunächst allgemein gehaltene Feststellung durch\ndie maßgebenden Tatsachen später im einzelnen belegt und sie bei\nder Würdigung der Einlassung des Angeklagten des nähsren erörtert.\n\nEbensowenig liegt in den von der Revision hervorgehobenen Erwägungen des Landgerichts zur Strafbemessung ein\nWiderspruch. Darin wird nämlich nicht, wie die Revision\nbehauptet ‚und ihren Ausführungen zugrunde legt, von \"selbst-\n\n . loser\" Hilfsbereitschaft gesprochen, sondern von einer \"ge-\n\nwissen\" Hilfsbereitschaft. Daß aber der Angeklagte bei seinen\nVorgehen alle Möglichkeiten rücksichtslos ausgenutzt hat,\n\num durch das erkaufte Wohlwollen der Beamten Vorteile zu\nerringen, schließt nieht aus, daß er daneben auch aus einer\ngewissen Hilfsbereitschaft heraus gehandelt haben mag.\nDeshalb sind alle Folgerungen, welche die Revision aus dem\nangeblichen Widerspruch abzuleiten sucht, unbeachtlich und\nbedürfen keiner Erörterung. Daß der Angeklagte Vorteile\n\nsuch Personen hat zukommen lassen, die ihm nichts nützen\n\nFi\nnn,\n\nnn nn m ne\n\nkonnven:. hat das Landgericht nicht übersehen, wie die Freisprechung des Angeklagten im Falle SB deutlich erkennen\n13ßt. Es war dadurch jedoch nicht gehindert, hinsichtlich\nder dem — früheren - Mitangeklagten KelB galeisteten\n\"Hilfe\" eine andere Überzeugung zu gewinnen.\n\nb) Daß die Zuwendungen, die der Angeklagte dem Witangeklagten PM zuteil werden ließ, Vorteile im Sinne des\n\n§ 333 StGB waren, hat die Strafkammer gleichfalls zutreffend\nbejaht; das wird auch von der Revisiau nicht in Zweifel gezogen. Sie meint nur, es sei nicht hinreichend geprüft und\ndargetan, daß PER durch sein Verhalten den Angeklagten\nKOEEEB habe begünstigen wollen, Darauf kommt es jedoch nicht\nan. Zur Verwirklichung des Tatbestandes des § 3353 StGB genügt es, daß dem Beamten Vorteile gewährt werden, um ihn\n\nzu einer pflichtwidrigen Amtshandlung zu veranlassen (RGSt 77,\n75 ff). Die Überzeugung der Strafkammer, daß der Angeklagte\nsich bei seinen Zuwendungen an Tip von dieser Absieht hat\n\n‚teiten lassen, geht aus dem Urteil. deutlich hervor. Danach het\n‚er die Vorteile gewährt in der klaren Erkenntnis, daß sie ZU\n\nWR zum Unterlassen der ihm als Sachbearbeiter des Wider-\n\naufbauministeriums obliegenden Prüfungen bestimmen konnten,\nund. hat den damit beabsichtigten Erfolg auch gewollt.. So-.\n”, nach ist die Ännahme des Landgerichts, der Angeklagte habe’\nsich durch die ‘Vorteile, die er 7 0) zukommen ließ; der\n- aktiven Bestechung schuldig gemacht, rechtlich nicht zu be-\n\nanstanden. Weil es also für den Tatbestand des § 335 StGB\n\n\"allein darauf? ankommt, daß PB durch die Gewährung der\n‘Vorteile zur Unterlassung der vorgeschriebenen Prüfungen\n\nveranlaßt werden sollte, gehen die weiteren Einwendungen der-Revision, insbesondere auch der Hinweis darauf, daß der Angeklagte\n\n. gewisse Zuschläge zu den von ihm tatsächlich aufgewendeten Bau-\n\n.. or\na er\n\n...\nFRE\n\nKT ee +7 Fer\n\n_ ie) _\nkosten habe erheben dürfen. am Kem: der Sache vorbei:\n\nDie Strafzumessung begegnet gleichfalls keinen rechtlichen Bedenken.\n\n2.) Die Überprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen\nSachbeschwerde des Angeklagten > EEE hai keinen\nihn benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Die im Urteil getroffenen Feststellungen rechtfertigen die Auffassung der\nStrafkaunmer, daß er als Beamter die ihm von dem Mitangeklagten KB semachten Zuwendungen für Handlungen angenommen\nhat, die eine Verletzung seiner Amts- und Dienstpflichten\nenthielten. Der Angeklagte hat damit. wie die Strafkammer zuireffend bejaht hat, den Tatbestand des § 332 Abs. ' StGB\nverwirklicht. Auch hinsichtlich des Strafausspruchs und der\nVerfallerklärung gibt das Urteil zu Beanstandungen keinen Anlaß.\n\nBaldus Dr, Dotterweich Scharpenseel\nDr, Schalscha Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-05-22/2-str-430-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 333","ref_norm":"333","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 335","ref_norm":"335","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-05-22/2-str-430-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:26.676099+00:00"}}