{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1959-05-20_2_StR_429_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1959-05-20","aktenzeichen":"2 StR 429/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 429/58 2268 045\n\nImNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Otto. August KEE aus Tu. zetoren\nam GER 1912 ın rum,\n\nwegen Betruges uU.3.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 20. Mai 1959, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaätsanwalt EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkunäsbeanter- der Geschäftastelle,\n\nfür Recht erkannts,\n\n- Auf ale Revision ‚des Angeklagten wird däs Urteil des Land--\n\" gerichts in Düsseldorf. vom Be. Jul&. 1957 mit den. Feststellungen '\naufgehoben,\na) soweit er in zwei Fällen wegen vollendeten Betruges und\nder Mitangeklagte CB: wegen- Beihilfe: ‚hierzu verurteilt\nworden sind, j j\nb). im gesamten Strafausspruch. .\n\"In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und\n‚Ehtscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Lanägericht zurückverwiesen.\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe :\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten K ui wegen fortgesetzten versuchten Betruges sowie wegen vollendeten Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von\nzehn Monaten Gefängnis sowie zu drei Geldstrafen von zweimal\nı0 000 DM und von 40 000 DM, den Nitangeklagten C up\nwegen Beihilfe zu den drei Betrugshandlungen zu einer Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nMit der Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\ni.) Die Verfahrensbeschwerde - eine weitere zunächst erhobene Rüge hat der Verteidiger nicht aufrechterhalten - geht\nfehl. Zu ihrer Rechtfertigung macht die Revision, ohne daß\n\nsie die nach ihrer Ansicht verletzte Verfahrensvorschrift bezeichnet, geltend: Neben dem Beschlussa des Oberlandesgerichts\n‘in Düsseldorf vom 18. Dezember 1956, durch den’der Eröffnungs- .\nbeschluß des Landgerichts vom 24. September 1956 hinsichtlich\n\n\"o..des Angeklagten und des Mitangeklagten CamaıB unter teilweiser\n\n“Aufhebung: abgeändert ünd neu gefaßt worden war, sei auch : die-\n„ger in der Bauptverhendlung verlesen worden, und zwar in vollem\nUmfange. Die Verlesung des aufgehobenen Teiles sei. deshalb\nso bedenklich, weil das Oberlandesgericht die Neufassung damit\nbegründet habe, daß die Fassung des landgerichtlichen Beschlusses umkler und fehlerhaft sei und. zu Fehläeutungen\nführen könnte.\n\nInwiefern äie Verlesung des Beschlusses vom 24. September\n1956 in seinem vollen Wortlaut einen Verfahrensverstoß bilden\nsoll, auf dem das Urteil beruht, ist nicht ersichtlich. Die\nVorschrift des § 243 Abs, 2 StPO, wonach der Eröffnungsbeschluß\n\nzu verlesen ist, hat die Strafkammer nach dem eigenen Vorbringen der Revision beachtet. Daß sie noch mehr getan\n\nhat, als sie mußte, indem sie die Verlesung auf den aufgehobenen und abgeänderten Teil miterstreckte, mag nicht er-\n£forderlich, vielleicht auch nicht unbedingt zweckmäßig gewesen sein; ein geseizliches Verbot stand dem jedoch nicht\nentgegen, Aus dem Beschlusse des Oberlandesgerichts ging\ndeutlich und für jeden Prozeßbeteiligten erkennbar hervor;\n\nin welchem Umfange der Tandgerichtliche Beschluß geändert\n\nund neu gefaßt worden war. Daher kann von einer dadurch hervorgerufenen Verwirrung, wie sie die Revision behauptet,\n\nkeine Rede sein. Abgesehen davon konnte sich die Verlesung\n\ndes aufgehobenen Teiles des landgerichtlichen Beschlusses\n\nnicht zum Nachteil des Angeklagten auswirken, weil darin die Er-Öffnung des Hauptverfahrens abgelehnt worden war. Im übrigen sei\nnoch bemerkt, daß sich die Revision in ihren Darlegungen zur\n\nSachbeschwerde gerade auf einen Abschnitt des aufgehobenen Teiles| ::\n\nberuft, von dem sie zur Rechtfertigung der Verfahrensrüge sagt.\ner sei als nic.ıt mehr vorhanden zu betrachten.\n\n26) a) In sachlichrechtlicher Hinsicht wird die Verurteilung\ndes Angeklagten wegen fortgesetzten versuchten Betruges. zum\nNachteil des Landes SO VEREIN sowohl zur äußeren\nwie zur. inneren Tatseite von den Feststellungen des Urteils\ngetragen. Die Strafkammer hat die Täuschungshandlung darin\ngesehen, daß der Angeklagte in den dem Wiederaufbauministerium\nund der Bezirksregierung in Dr] eingereichten Schlußabrechnungen die reinen Baukosten der von ihm erstellten\nNeubauten bewußt zu hoch angegeben und hierdurch in den zugleich vorgelegten endgültigen Wirtschaftlichkeitsberechnungen jeweils einen die mutmaßlichen Einkünfte übersteisenden Betrag an laufenden Aufwendungen errechnet hat. Damit\nhat er, wie das Landgericht weiter annimmt, den für den Fall\neines Minderertrages vorgesehenen Verzicht des Landes auf\n\n—-\n\n| nn un\n\neine Verzinsung der von diesem gewährten Darlehen und eine\nStundung der Tilgungsleistungen erreichen wollen. Er hat\n\nalso - nach der Feststellung der Strafkammer — einen Vorteil\nerstrebt, auf den er nach seiner Vorstellung bei Angabe\n\nder richtigen Baukosten keinen Anspruch hatte. Obwohl er\n\nden von ihm beabsichtigten Erfolg, abgesehen von den noch\n\nnicht beschiedenen Fällen, erzielt hat, hat das Landgericht\n\nihn nur wegen versuchten Betruges verurteilt, weil es der gutachtlichen Stellungnahme eines Sachverständigen gefolgt ist, wonach dem Angeklagten Zinserlaß und Stundung der Tilgungsleistungen auch dann gewährt worden sein würden, wenn er die Höhe der\nBaukosten zutreffend angegeben hätte.\n\nDiese Beurteilung 1äßt keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler erkennen. Was die Revision dagegen\neinwendet, ist im Grunde nichts anderes als der unzulässige\nund daher unbeachtliche Versuch, an die Stelle der Beweiswürdigung des Landgerichts ihre eigene zu setzen. So steht\nihre Behauptung, der Angeklagte habe die Schlußabrechnungen\nund die endgültigen Wirtschaftlichkeitsberechnungen nur als\n\"Farce\" angesehen, mit den Feststellungen nicht im Einklang.\nDanach handelte es. sich ‚nicht. um eine reine Formsachs; vielmehr waren diese Berechnungen, wie. der Angeklaste wußte, . für .\ndie Entscheidung über Zingermäßigung. oder ‚Bar. Zinserlaß und\nüber Stundung der Silgungsleistungen: von maßgeblicher Bedeutung.\nZu Unrecht beruft -sich auch die Revision in diesem Zusammenhange auf die Vorbesprechungen, bei denen zwischen den Ange-\n\n'klagten und den Sachbearbeitern des Wiederaufbauministeriuns\n.die Baukosten \"ausgeschaukelt\" worden seien, ‘d.h. die Bau-\n'Kosten berechnet worden seien, \"die entstehen durften, wenn\n\nsich unter der Voraussetzung der Zinsaussetzung für das\nLendesdarlehen die Gesamtaufwendungen gerade mit den Erträgen deekten*, Hierzu ist im Urteil festgestellt, daß bei den\nVorbesprechungen nur Schätzungen den Berechnungen zugrunde\n\nme nn\n\n-\n. nn\n\ngelegt wurden und daß Jie Beteiligten als Baufachleute sich\ndessen bewußt waren. Wenn das Landgericht im Hinblick hierauf\nder kinlassung des Angeklagten, er habe die endgültigen Ab.\nrechnungen als bedeutungslos für die Entscheidung über Zinsen\nund Tilgung angesehen, nicht gefolgt ist, so ist dies aus\nRechtsgründen nicht zu beanstanden. Das ist ein möglicher\n\n- und nicht einmal fernliegender — Schluß, Darauf, ob etwa\nauch eine andere, dem Angeklagten günstigere Folgerung hätte\ngezogen werden können, kommt es nicht an.\n\nZu Bedenken könnte allein die Tatsache Anlaß geben,\ndaß das Landgericht ohne nähere Begründung bei allen Bauobjekten angenommen hat, zu dem Zinserlaß wäre es auch dann\ngekomnen, wenn der Angeklagte die in Wahrheit entstandenen\nBaukosten in den endgültigen Abrechnungen aufgeführt hätte. 2\nSo ist z.B. bei dem Bauvorhaben KIEW Siraße WM ein Minderertrag von rund 3'000 DM angegeben worden, während nach\nden Berechnungen der Sachverständigen, die die Strafkammer IE\nsich zu.eigen gemacht hat, die reinen Baukosten um mehr\nals 2ä 000 DM niedriger lagen. Ob hier trotzdem ein zinserlaß in Betracht gekommen wäre, ist nicht ohne weiteres ersichtlich, Indessen kann diese Unklarheit, auf sich beruhen.\nSoweit nämlich die Vorgüssetzungen für einen Zinserlaß\nnicht vorgelegen haben sollten, würde sich der. Aigeklagte .\neines vollendeten Betruges schuldig gemacht. haben. Da das\nLandgericht aber in. alien Einzelfällen; die es als eine. .\nforigesetzte Handlung ‚gewürdigt, hat, nur versuchten Betrug\naugenommen hat, it der ‚Angeklagte durch die insofern etwas knappen Brörterungen des Urteils nicht beschwert.\n\nE\n\nb) Hingegen kann die Verurteilung wegen vollendeten Be-\n\ntruges zum Nachteil des Landes’ Tom - VE nicht a\naufrechterhalten werden. Nach den Feststellungen hierzu hat\n\nder Angeklagte in einem an das Wiedersufbauministerium gerichteten Antrage vom 6. März 195% um Einräumung Ges Vorranzes für\nmehrere Hypotheken im Gesamtbetrage von 350 000 IM vor bereits\neingetragenen Belastungen aus Landesdarlehen gebeten und seine\nBitte damit begründet, daß unvermeidbar gewesene Überschreitungen der Baukosten zusätzlich investierte Eigenmiitel in\n\nHöhe von rund 645 000 DM erfordert hätten. Darin, daß der Angeklagte diesen Betrag um rund 176 000 DM zu hoch beziffert hat.\nfindet die Strafkammer eine Täuschung, die zur Bewilligung des\n. Rengrücktritts geführt habe.\n\nNicht zu Unrecht wirft die Revision hier die Prage auf, ob\ndieser nicht ebenso erfolgt wäre, wenn der Angeklagte in seinen\n. Antrage die vom Landgericht als zutreffend errechnete, zusätzlich verbrauchte Summe von rund 469 000 DM angeführt hätte,\nDiese Möglichkeit ist jedenfalls bei dem hohen, 350 000 DM\nnoch erheblich überschreitenden Betrage nicht ohne weiteres\nauszuschlisßen. Infolgedessen genügt es zur Annahme eines\nBetruges nicht, daß das Landgericht die Überhöhung um .\n:76 000 DM testgestellt hat; es hätte auch prüfen und darlegen\nmüssen. daß bei Angabe der in Wahrheit zusätzlich aufge- .\nwendeten Eigenmittel in. Höhe. von rund 469 000 DM. der Rangrück-.\ntritt nicht erklärt worden wäre, daß diesen vieimehr. ‚erst. ‚der\num '76 000 DM übersetzte‘ Betrag. bewirkt hätte und, daß: der Ange- .\nklagte sich ‚dessen bewußt gewesen wäre. nn\nUnzureichend sind ferner die Darlegungen des Urteils\nzum Merkmal der Vermögensbeschädigüng. Zwar ist die Annahme,\ndem Lande SOREE - WERE sei durch. den Rangrücktritt\nein Vermögensschaden erwachsen, entgegen der Meinung der\n, Revision nicht zu beanstanden. Ein Rangrücktritt' führt stets\nzu einer Verschlechterung der Vermögenslage des Zurücktretenden.\nIndeasen fehlt es im Urteil, wie die Revision zutreffend gel-\n‚tend macht, an jeder Erörterung zur inneren Tatseite. Wenn auch\n\n.]\n\nohjektiv der Eintritt einer Vermögensminderung vorliegt,\n\nso hätte es doch der näheren Prüfung und Kiärung bedurfi,\nob der Angeklagte sich eines solchen bewußt gewesen ist und\nihn in seinen Vorsatz aufgenommen hatte.\n\nc) Durchgreifenden Beienken begegnet auch die Annahme eines\nvollendeten Betruges zum Nachteil der FÜENEB Versorsungskasse. Die Strafkammer sieht das die Kasse schädigende Verhalten\ndes Angeklagten darin, daß er sie — seine damalige Gesellschafterin - über die Höhe der tatsächlichen Gestehungs-\n\nkosten eines größeren Bauobjektes getäuscht habe. Dadurch sei,\nso führt die Strafkammer aus, der Jahresnettoertrag um mehr als\n7 000 DM herabgedrückt worden; außerdem sei bei der Auseinandersetzung der beiden Gesellschafter ein höherer Betrag an den\nAngeklagten zur Auszahlung gelangt, als ihm bei Anführung der\ntatsächlich erwachsenen Kosten zugestanden hätte, °\n\nAus dem Urteil geht jedoch nicht hervor, daß die falschen\nAngaben über die Höhe der Gestehungskosten für die Entschließungen der Versorgungskasse und damit für ihre Vermögensver-\n\n. „fügungen bei der Auseinandersetzung ursächlich gewesen sind.\n.- Wie. es dort heißt, hat nämlich im Binvernehmen der Gesell-\n“ schafter nach Fertigstellung der insgesamt drei Bauabschnitte\n- der ständige Vertrauensschätzer der REEEEB Girozentrale\njeweils die 'Erstellungskosten nachgeprüft. Dabei hat er nicht\ndie Gestehungskosten im einzelnen zugrunde gelegt, sondern ist\nvon eigenen Wertmaßstäben ausgegangen und zu dem Ergebnis\n.. gelangt, daß der jeweilige Bauwert den in Ansatz gebrach-\n‚ten Kubikmeterpreis gerechtfertigt habe. srst nach Erstattung\n‘dieser gutachtlichen Äußerungen haben sich der Angeklagte und\n“ die. Kasse auseinandergesetzt. Für deren Verhalten bei der Auseinandersetzung dürften daher die Feststellungen des Schätzers;\nnicht aber die Angaben des Angeklagten maßgebend gewesen sein:\n\nFa\nKm\n\nJedenfalls ist unter diesen Umständen nicht ohne weiteres auszuschließen, daß es der Kasse gleichgültig war, welche Kosten\nder Angeklagte für en Bau tatsächlich aufgewendet hatte. Da\ndieser Gesichtspunkt im Urteil nicht erörtert worden ist, kann\ninsoweit die Verurteilung des Angeklagten wegen vollendeten Betruges nicht aufrechterhalten werden.\n\nIm Hinblick auf diese unvollständigen Darlegungen bleibt\n\n. auch offen, ob die Versorgungskasse für die Berechnung des\nJahresnettoertrages nicht ebenfalls die von dem Gutachter\nseschätzten Werte zugrunde gelegt hat. Dafür könnte sprechen,\ndaß dieser nach der Fertigstellung. eines jeden der drei Bau-Ztschnitte eine Überprüfung vorgenommen hat. Jedenfalls wird die\nSirafkamner auch in dieser Hinsicht klären müssen, welche Wertansaben für die Kasse maßgebend gewesen sind.\n\n3.) Das Urteil ist demnach in den beiden Fällen aufzuhsben,\n\nin denen der Angeklagte des vollendeten Betruges schuldig befunden worden ist; ferner im gesamten Strafausspruch, da\n\nnicht \"verneint werden kann, daß sich die Annahme des vollendeten\nBetruges in zwei, Fällen auf die Höhe der für den fortgesetzten\nversuchten Betrug erkannten Einzelstrafe zum Nachteil des\nAngeklagten ausgewirkt hat: Gemäß .$. 357 StPO ist diese kufhebung auf den wagen Beihilfe zu den Bötrugshandlungen, des\n\nPaRERE” VRDEHPOIBER Dr OBE RICH BR\n\n“z.\n\nAngeklagten verurteilten Hitangeklagten CB zu erstrecisn,\nweil die Gesetzesverletzungen seine Verurteilung in gleicher\nWeise betreffen wie die des Angeklagten.\n\nBaldus Dr. Dotterweich Scharpenseel\n\nDr. Schalscha Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-05-20/2-str-429-58","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-05-20/2-str-429-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:26.652618+00:00"}}