{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1959-05-20_2_StR_160_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1959-05-20","aktenzeichen":"2 StR 160/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 160/59\n\n2268 058\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Zollsekretär Wilhelm D mUEmEmEEEE) zus AU,\ngeboren am EB 1906 in Tamm;\n\nwegen schwerer passiver Bestechung u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 20. Mai 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. 'Baldus.\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. ‚Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter' Dr. Schalscha\nBundesriohter Dr. Menges\n\nals beisitzende Richter,\nOberetaatsanwalt un\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nune ‚ IJnetizangestellter up\n\n\"ala Urkundebeänter der- g6ashäftsetelle,\n\nfür Recht‘ ;“ erkannta N TR.\n\n; na Die Revision aeg. ‚Äageklagten gegen das. Urteil\nen ‘ des Landgeri. ehts in Aächeh vom 17. Ssep-\n\ntember '1958 wird verworfen.\n\nDer’ angsklagte hat die Kosten : seines: Rechtsmittels zu tragen.\n\nFe Von Rebhteiwögeh\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen schwerer\npassiver Bestechung in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit\nmit Vorteilsbeihilfe zur Steuerhinterziehung, davon in einem\nFalle zugleich in Tateinheit mit Beihilfe zu einem Vergehen\ngegen das Viehseuchengesetz, zu einer Gesamtstrafe von einem\nJahr Gefängnis und zu Geldstrafen von 300 DM und 100 DM verurteilt. Außerdem hat sie ihm die Zahlung eines Wertersatzes\nin Höhe von 3-360 DM und 3.600 DM auferlegt. Die Bestechungssumme von 150 DN ist für den Staat für verfallen erklärt\nworden:\n\nDie Revision des Angeklagten, die nur die Sachbeschwerde erhebt, ist unbegründet.\n\nDie Nachprüfung läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten erkennen. Das Vorbringen der Revision erschöpft sich im wesentlichen in Angriffen gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung des Tatrichters; dies\nist im Revisionsverfahren unzulässig.\n\nDie Strafkammer hat ohne Rechtsirrtum angenommen, der\nAngeklagte habe sich einer schweren passiven Bestechung\nschuldig gemacht, indem er sich für die Hilfe bei dem\nSchmuggel von Kaffee und von Sittichen Entgelt für sich\nselbst oder eine geldliche Zuwendung an seine Freunöin,\nFrau SC, versprechen ließ. Er hat jeweils durch seine\nHilfeleistung seine Amts- und Dienstpflicht verletzt. Die\nStrafkammer hat dies zutreffend bejaht, auch soweit er den\nSchmuggel der Sittiche ermöglichte. Der Angeklagte hat\nhier, obwohl er zu dieser Zeit nicht mehr am Zollamt\n\n- A GE, tätig war, seiner allgemeinen Pflicht als\nZollbeanter, die Hinterziehung von Steuern und Abgaben zu\n\nverhindern und einer solchen entgegenzwirken, zuwidergehandelt; denn er hat unter Ausnutzung seiner Stellung als\nZollbeamter und seiner Kenntnisse von den dienstlichen\nVerhältnissen bei dem Zollamt in A den ahnungslosen zuständigen Zollbeamten bestimmt, das Schmuggelfahrzeug des BE keiner Kontrolle zu unterziehen.\n\nFür seine Hilfe beim Schmuggel von Kaffee hat der\nAngeklagte sich selbst eine Vergütung versprechen lassen\nund schließlich auch erhalten, Daß darin ein Vorteil liegt,\nbedarf keiner Erörterung und bestreitet die Revision auch\nnicht. Die Strafkammer hat einen Vorteil zu Recht auch angenommen, soweit der Angeklagte bei dem Schmuggel der\nSittiche mitwirkte und hierbei auf ein Entgelt zugunsten\nseiner Freundin verzichtete; aus dem Urteil ergibt sich\nentgegen dem Vorbringen der Revision eindeutig, daß der\nAngeklagte seine Hilfe zusagte und später auch leistete,\nweil die für ihn vorgesehene Vergütung der Frau Sin\nzukommen sollte und zugekommen ist. Hiernach ist dem Ansgeklagten selbst eine Vergütung in Aussicht gestellt worden;\ndieses Versprechen hat er angenommen. Damit war der Tatbestand der schweren passiven Bestechung vollendet. Der\nVerzicht zugunsten der Freundin ändert daran nichts. Selbst\nwenn man aber mit der Revision anniumt, der Angeklagte\nhabe kein Entgelt versprochen erhalten, die Hilfe vielmehr\ngeleistet, weil eine Vergütung seiner Freundin zugesagt\nwurde, läge ein Vorteil für ihn vor. Dieser kann nach der\nständigen Rechtsprechung auch ein mittelbarer sein. Er\nbraucht nicht dem Bestochenen, kann vielmehr auch einem\nDritten versprochen oder gewährt werden, um hierdurch den\nBeamten zu einer pflichtwidrigen Handlung zu bestimmen,\nwobei e8 = -— - -— -— nicht darauf ankommt, ob dieser Dritte\n\n4 -\n\nein Angehöriger ist oder nicht. Voraussetzung ist nur, daß\nder Vorteil mittelbar auch dem Beamten zukommt (RGSt 13,\n396; RG HR§ 1940, 872; vergleiche auch für Vorteilsbeihilfe\nzur Steuerhinterziehung RGSt 58, 15, für Hehlerei BGHSt 6,\n59). Dies wäre hier der Fall gewesen. Der Angeklagte stand\nin näheren Beziehungen zu Frau SC. Er hatte verschiedentlich materielle Vergünstigungen von ihr erhalten,\nindem sie ihn verköstigte und beschenkte. Hierfür wollte\ner sich erkenntlich zeigen, inden er ihr die Vergütung für\nseine Schmuggelbeihilfe zukommen ließ. Er hat auf diese\nWeise eine Dankesverpflichtung abtragen wollen, ohne selbst\nAufwendungen aus seinem Vermögen oder seinem Einkommen zu\nmachen. Damit hat er selbst einen Vorteil gezogen und aus\nEigennutz die Amtspflichtverletzung begangen.\n\nDiese Grundsätze gelten auch, soweit die Strafkammer\ndie äußere und innere Tatseite der Vorteilsbeihilfe zur\nSteuerhinterziehung in beiden Fällen bejaht hat.\n\nDie Verurteilung wegen Beihilfe zu einem Vergehen nach\ndem Viehseuchengesetiz ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nDie Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs in beiden\nFällen beschwert den Angeklagten nicht. Er ist auch dadurch\nnicht benachteiligt, daß die Strafkammer zwischen der Bestechung und der Vorteilsbeihilfe zur Abgabenhinterziehung\nTateinheit und nicht Tatmehrheit für gegeben hält (BGHSt 7,\n149).\n\nDie Strafzumessungserwägungen begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Das Urteil muß nach § 267 Abs. 3 StPO nur\ndie für die Zumessung der Strafe bestimmenden Umstände\nangeben; dies ist geschehen. Daß ein anderer Zollbeamter\ninfolge seiner Tätigkeit bei der Aufdeckung eines späteren\nSchmuggels von Sittichen, bei dem der Angeklagte nicht mit-\n\nd\n\n.\n\nTEE,\n“ne nos\nZu A\n\nEEE\n\n-5.\n\ngewirkt hat, sich die Papageienkrankheit zugezogen hat, ist\nvon der Strafkammer nicht straferschwerend berücksichtigt\nworden.\n\nDie Einziehung des Bestechungsgeldes besteht zu Recht.\nDer Ausspruch über den Wertersatz entspricht dem Gesetz\n(364H5t 3, 40, A3; 4, 13). Die Strafkamner hat hier auch\nberücksichtigt, daß der Angeklagte für den Wertersatz von\n3.600 DM im Falle des Schmuggels der Sittiche nur gesamtschuldnerisch mit den bereits abgeurteilten Hittätern Hg\nund MB haftet (BEHSt 5, 352).\n\nBaldus Dr. Dotterweich Scharvenseel\nDr. Schalscha Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-05-20/2-str-160-59","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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