{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1959-05-20_2_StR_125_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1959-05-20","aktenzeichen":"2 StR 125/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 125/59 2268 059\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1.) den Steuerberater und Inhaber der Firma \"Schuhhaus Lil\"\n\nin FE — Dr. Ernst H WM au: Tee, seboren\nam 1913 1m\n\n2.) die Buchhalterin Irmgard H e GEN = wi — PR\ndort geboren am u :954,\n\nwegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen u.a.\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 20. Mai 1959, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter ‚Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesenwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Gbschäftsstelle ,\n\n2ün\"Recht' erkennt;\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil der\n. auswärtigen Strafkanmer des Landgerichts Kleve in\n‘Moers vom 13. Oktober 1958 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer heat die Kos ten seines Rechts- oo.\nmittels zu Tragen.\nVon Rechts wegen\n\nGründe;\n\nDer Angeklagte Dr. HB ist wegen fortgesetzier Unzucht\nmit Abhängigen in vier Fällen, ferner wegen fortgesetzter versuchter Unzucht mit einer Abhängigen in einem weiteren Falle\nzu der Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt worden.\n\nGegen die Angeklagte Hoi ist wegen Begünstigung in\nzwei Fällen auf zwei Gelästrafen von je 200 DM, ersatzweise\njeweils 20 Tage Gefängnis, erkannt worden,\n\nBeide ‚Angeklagten haben gegen das Urteil Revision eingelegt und die Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie\n\nfehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts gerügt.\n\nIm Ergebnis bleiben beide Revisionen ohne Erfolg.\n\n4 Bevision Dr. E\n\n\"2, ) Die Revision. macht geltend, daß auf Grund eines Eröff-\n\" nungsbeschlussen verhandelt worden sei, der unheilbare Mängel\naufwelse. :\n\n. Diee tritt nieht Zu. Aüch- der Eröffaungsbeachluß ist\n\n. auslegungsfähig;, notfalls ist zur Erläuterung und Auslegung\n\n‚die Anklageschrift heranzuziehen (vgl. RGSt 59, 360; 68, 105).\nAuf Mängel, die in dieser Weise zu beheben’ sind, kann die Revision nicht gestützt werden.\n\nZu Unrecht macht die Revision zunächst geltend, daß der\nEröffnungsbeschluß deshalb nicht eindeutig sei, weil er nicht\n\"erkennen lasse, ob und in welchem Umfang Fortsetzungszusammenhang zwischen den Einzelhandlungen anzunehmen sei. Die zahlen-\n\n«\n\nDe ehe sr\n\nm...\n\nDt 0)\n\nmäßige Aufgliederung macht im Gegenteil deutlich, daß einerseits unter jeder (arabischen) Ziffer eine selbständige\nHandlung dargestellt wird, auch wenn sich die Tat gegen dasselbe Opfer richtet, daß aber andererseits für mehrere zum\nselben Zeitpunkt oder bei derselben Gelegenheit begangene\nEinzelakte, die unter einer Ziffer aufgeführt sind, Teteinheit angenommen werden soll.\n\nEbensowenig ist zweifelhaft, in welchen Fällen der Eröffnungsbeschluß ausnahmsweise dem Angeklagten nur ein versuchtes Verbrechen zur Last legt; das sind nämlich die\nFälle II 7, II 8 (Johsnna Rh) und V (Gerda Ti). Im\nFalle V ergibt sich die etwa notwendige Klarstellung jedenfalls\naus der Anklageschrift.\n\n2.) Da der Angeklagte im Falle PB auch nur wegen versuchten Verbrechens verurteilt worden ist, kann eine Verletzung des § 265 StPO nicht vorliegen, so daß es für die\nhierauf gestützte Revisionsrüge an den tatsächlichen Voraussetzungen' fehlt: Selbst wenn aber der Angeklagte angeriommen\nhaben zollte,: es sei ihm insoweit ein vollendetes Verbrechen\nvorgeworfen, ‚so hätte er sich jedenfalls nach einem ent-Sprechenden Hinweig gemäß ‘8 '265 stpo nicht anders verteidigen\nkähnen,, ee, er. 88 getan hat.\n\n3.) Der: \"Einwand der Revision, der Eröffnungsbeschluß enthalte in unzulässiger Weise ‚teilweise sogar wörtlich - Ausflhrungen, mit denen in der Anklageschrift das vorläufige\n‚Ergebnis der’ Ermittlungen wiedergegeben sei, trifft ebenfalls\nnicht zu, Die Revision übersieht hier, daß ein Eröffnungsbe-\n‘schluß, der neben Ort und Zeit der Tat nur noch den Wortlaut\nder gesetzlichen Tatb.:standsmerkmale angibt, den Anforderun-\n\ngen des Gesetzes nicht genügen würde (vel. RG HRR 936 Nr.1400):\n\nVielmehr muß die konkrete Tat so genau bezeichnet werden: daß\n\nki\n\nkeine Unklarheit möglich ist, welche strafbare Handlung dem\nAngeklagten zur Last gelegtwird (vgl. BGHSt 5, 225, 227).\n\nZu Unrecht meint die Revision weiter, der Eröffnungsbeschluß sei im Sinne von BGHSt 5, 261 auch deshalb zu beanstanden, weil.er Bezughahmen auf das Ergebnis der Ermittlungen in der Anklageschrift enthalte- Es handelt sich jedoch\nnicht um \"Bezugnahmen\" vielmehr um \"bloße Bezifferungen\", die\nersichtlich nur der technischen Erleichterung für den Gebrauch\ndurch das Gericht zu dienen bestimmt sind. Jedenfalls kann\nkeine .Rede davon sein, daß sie die Gefahr einer vorweggenommenen Würdigung der Einlassung des Angeklagten und der Beweisaufnahme hätten verursachen können.\n\n4.) Der Beschluß über den Ausschluß der Öffentlichkeit erging in der Verhandlung vom 7. Oktober 1958 \"wegen Gefährdung\nder Sittlichkeit\", Eine Beschränkung seiner Wirkung auf diesen Verhandlungsetag enthält der Beschluß nicht. Deshälb\nist er dehin auszulegen, daß er. die Öffentlichkeit für die\nDauer des ‚gesamten Verfahrens in dem gesetzlich zulässigen .\nUmfange ausschloß, solange das \"Gericht eine Gefährdung der\nSittlichkeit für gegeben. hielts Besondere Umstände, die eine\nandere Auslegung gebieten könnten, iiegen nicht vor. Das Gegenteil drängt: sich vielmehr zwingend auf, weil: an‘ dem '?olgenden Verhandlungstag ausdrücklich bestimmten Personen die\nAnwesenheit. im Sitzungssaal gestattet worden ist. Als an -'\n\n:133 ‚Oktober:1958 das Urteil, verkündet, wurde, ist‘, ‚die Öffent;..\n‚ lichkeit wiedeyhergestelit wordem.: : :\n\nz\n\n:5.) Die Sirafkamer het die von’ dem Angeklagten behauptete\n\nTatsache, die Geschäftsräume in beiden (Geschäfts-)Häusern\n\nlägen, so zueinander, daß die Büroräume von jedem Angestell-\n\nten aus verschiedenen Richtungen jederzeit betreten werden\n\nkonnten, in gesetzlich zulässiger Weise els tatsächlich bedeutungslos angesehen und deshalb von der #rhebung des\nhilfsweise von dem Angeklagten hierfür angebotenen Beweises\nabgesehen, Die Revision geht unzutreffend davon aus, damit\nsei die in dem Hilfsbeweisamtrag behauptete Tatsache als\nwahr unterstellt worden, und versucht darzutun, daß diese\nWahrunterstellung im Urteil nicht eingehalten worden sei.\nDer Rüge fehlt es damit an der tatsächlichen Grundlage.\n\nÜbrigens hat sich nur ein Teildr Vorfälle in den\nBüroräumen der Geschäftsniederlagen abgespielt. Insbesondere\nhat sich die \"erste Zudringlichkeit des Angeklagten gegenüber der Zeugin Rh\", auf die die Revision in diesem\nZusammenhang abstellt, im Treuhandbüro des Angeklagten ereignet, als die Zeugin dort allein war.\n\n6.) Zur Sachrüge sei zunächst bemerkt, daß in den Ausführungen Ger Strafkammer keine Widersprüche enthalten sind, die\n\n: den Bestand des Urteils:gefährden könnten. Was die Revision\nhierzu vorträgt, karmm nicht als berechtigt anerkannt werden.\nNur insofern ist das Urteil zu beanstanden, als es- zum Alter\nder Zeugin Fe unterschiedliche Angaben macht. Hierauf. ist\nnoch: Furückzükonimen. \"\n\nTe y \"Daß die. Styafkanner ätie - von ihr festgestellten Einzelakte’als vollendete oder versuchte ‚Unzuchtshanälungen im\n\"Sinne des $, 174 Nr. 1 StGB gewertet hat, läßt keinen ‚Rachtsfehler ‚erkennen. Der Bereich der bloßen tätlichen Berbidigung\nwar jeweils berschritten..\n\n8.) Unriohtig Tasteegtellt ist der Schuldumfang im Falle\nRE, in dem die Strafkammer dem Angeklagten auch diejenigen\nUnzuchtshandlungen zur Last legt, die er mit der Zeugin began-\n\nmn „*\nei.\n\nEi Bun\n\nDre\nvi\n\n-\n\nnz\n\ngen hat, nachdem diese ihre Lehre beendet hatte und im\nAnschluß daran als ausgelernte Verkäuferin bei dem Angeklagten angestellt war. Die Strafkammer meint, das Betreuungsverhältnis habe trotz Beendigung der Lehrzeit weiterbestanden,\nweil die Zeugin erst 16 - 17 Jahre alt gewesen sei, und weil\nder Angeklagte sich über seine Arbeitgeberpflichten hinaus um\nihr persönliches Wohl tatsächlich gekümmert habe.\n\nDiesen Ausführungen des Urteils ist nicht zu folgen.\n\nZunächst nimmt die Strafkammer unzutreffend ein Alter\nder Zeugin RB von 16 — 17 Jahren während der fraglichen\nZeit an. Diese ist am 9. Februar 1938 geboren (UA S. 5). Die\nLehre beendete sie mit dem Bestehen der Verkäuferinnenprüfung\nim Frühjahr 1956 (UA S. 7). In diesem Zeitpunkt war sie also\n18 Jahre alt. Teilweise haben die Handlungen des Angeklagten\nerst im Jahre i957 stattgefunden, als die Zeugin sogar das\n19. Lebensjahr überschritten hatte.\n\nAber nicht nur aus diesem Grunde kann die Auffassung\ndes Urteils keinen Bestand haben. Zur Annahns’ eines Überoränungsverhälinisses im Sinne. des § 174 Nr. 1 StGB reichen .\nAbhängigkeiten,“ wie sie’ dBB- Leben ohrie besonderes Zutun mit\nsich bringt, grundsätzlich nicht aus, Ein \"Anyertrautsein®\n\nzur Erziehung, ‘Ausbildung, Aufsicht oder Betreuung kann nicht\n\nschon darin gefunden werden, daß sich ein Arbeitgeber gelegentlich um das persönliche Wohl der Arbeitnehmerin ‚künmert and\n\nRatschläge in ‘persönlichen Dingen erteilt. Insbesondere hächt\n- große Jugend einer Arbeitnehmerin das Arbeitsverhältnis selbst\n\nnoch nicht zu einem Aufsichts- oder. ‚Betreuungsverhältnis (vgl.\n\n BEHStI, 231, 234). Besondere Umstände, die eine andere Beurtei-\n\nlung hier rechtfertigen könnten, liegen nicht vor.\n\neu, em\n\nur ..\nER Be Bun. 2\n\nun 10\nD „-\n\nDeshalb fallen die Unzuchtshandlungen des Angeklagten gegenüber der Zeugin RR. die er nach deren Lehrzeit mit ihr\nbegangen hat, nicht mekr unter den Tatbestand des § 174 Nr. 1 Sta\nDa aber alle Einzeltaten des Angeklagten gegenüber dieser Zeugin im Urteil zu einer fortgesetzten Handlung zusammengefaßt\nsind, bleibt der Schuldspruch als solcher unberührt. Weil ferner in jedem der vier Fälle der fortgesetzten Unzucht, also\nauch im Falle RW, auf die gesetzliche Mindeststrafe von\n. sechs Monaten Gefängnis erkannt ist, muß auch der Strafausspruch trotz des verringerten. Schuldumfangs bestehenbleiben.\n\nZur Aufuebung der Gesamtstrafe ist kein Anlaß, weil deren\n. Begründung zutreffend bleibt.\n\nNach.allem ist die Revision des Angeklagten Dr. Hg\nzu verwerfen.\n\n3) Zerisien og\n\ni») wegen der Einwähde. der Revision gegen die Genetenäßigkeit des Bröffnungsbsachlugses und gegen den Ausschluß der\nÖffentlichkeit in..den Sitzungen vom 8..und 10. Oktober 1958\nkann auf die Ausführungen : zur Revision. des Angeklagten Dr. Zu\nverwiesen werden;\n\n2.) Kit der Sachriige: krait die Revision im wesentlichen nur\ndie Beweiswürdigung der Strafkammer an. Daa ist unzulässig.\n\n.... Das Wort \"wissentlich\" in § 257 StGB schließt den be-\n-‚dingten- Vorsatz hinsichtlich der Strafbarkeit des Vortäters\nnieht aus (vel. dazu RGSt 55,126). Die Absicht der Angeklagten,\n0 HE gegebenenfalls der Bestrafung zu entziehen, ist im\nIaletı ausdrücklich festgestellt. Dem Zusammenhang der Urteils-\n\n—n 2. m\n\ngründe ist ferner eindeutig zu entnehmen, daß die Handlungen\nder Angeklagten nach der Feststellung der Strafkamuier auch\ngeeignet waren, das besbsichtigte Ziel zu erreichen. Zutreffend hat daher das Gericht vollendete Begünstigung in\nzwei Fällen bejaht (vgl.auch RGSt 66, 316, 324).\n\nDie Prüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der\nallgemeinen Sachrüge hat auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen lassen, durch den die Angeklagte benachteiligt ist.\nDaher ist auch ihre Revision zu verwerfen.\n\nBaldus , Dr. Dotterweich Scharpenseel\nDr. Schalscha Menges\n\nBR\n\nAr\n\nGERUER:\n\n. TE Pi\n\nfe.\nLU zu","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-05-20/2-str-125-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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