{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1959-05-20_2_StR_120_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1959-05-20","aktenzeichen":"2 StR 120/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2.5tR 120/59 2268 060\n\nem Namen des VelEkes\nin der Strafsache\n\ngegen den kaufmännischen Angestellten Walter T uuumumiB\naus Dip. dort geboren am np 1917,\n\nwegen tätlicher Beleidigung\n\nhat der 2, Strafisenat des Bundesgerichtshöfs in der\nSitzung vom 20. Mai 1959, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr, Dotterweich\n Bundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr, Schalscha\n\nBundesrichter Dr. Menges\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter : |\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\n:2Zür Recht orkakmts: \"un\n\nDie Revision des Angeklagten. ‚gegen das Ur beil-\n.... des Landgerichts. in Bremen. vom 23“. Tanz ‚1959.\n“ Su wird verworfeh. “\n\nEr hat die Kosten des Rechtswittels zu tragen.\n\n:. Yon Reöhts wegen\n\npn\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte hat sich der zur Tatzeit ı4jährigen,\nleicht schwachsinnigen Erika BB gegenüber sittlich\nanstößige Zudringlichkeiten zuschulden kommen lassen:\nwegen Alkoholgenusses war dabei seine Zurechnungsfähigkeit erheblich vermindert. Das Landgericht hat ihn wegen\ntätlicher Beleidigung zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt; Strafaussetzung zur Bewährung war gemäß § 25 Abs, 5\nNr. 2 StGB ausgeschlossen. Die Revision des Angeklagten,\ndie ohne weitere Ausführungen die Sachrüge erhebt, gibt\nnur Anlaß zur Prüfung, ob die Verfahrensvoraussetzung des\nStrafantrags erfüllt ist. Das Verfahren ist auf Grund\neiner nicht von der Verletzten oder ihrem gesetzlichen\nVertreter, sondern von der Tochter des Angeklagten im\nAuftrage ihrer Mutter erstatteten Anzeige In Gang gebracht worden. Dieser Anzeige folgt in den Akten die Vernehmung der Verletzten und des Angeklagten, alsdann ein\npolizeilicher Bericht, Hinter diesem Bericht befindet\nsich ein Umschlag wit der Aufschrift .\n\nZur Akte. gegen Walter. en errd vo. (Märesse)\n\nz.N.Hermanı PER: . - (Adresze.)\n\nBericht des PHW DOERHEN, iweigstelle;, u\nB 13 von 20.8; 1 29 Rev. Tgb.Nr. oo.\n3,98\n\nInhelt Ein Strafantrag. .\nTer üUnschlag enthält. einen Vordrucke\n\nStrafantrag\nIch stelie hiermit Strafantrag\ngegen\nwegen\nBremen, den 27.8.1958\nOrt) ‘Datum)\n\nHermann DEE:\n\n(Unterschrift)\n\nNur die Orts- und Tatumsangabe ist handschriftlich ausgefüllt; die TInterschrift stamnt von dem Vater des verletzten Kindes»\n\nObwohl der Strafantrag, für sich allein betrachtet, nicht\nergibt, gegen wen er sich richtet und welche Straftat\nverfolgt werden soll, ist er ausreichend. Das Schriftstück vom 20.8.1958 bringt deutlich zum Ausdruck, daß\n\nein strafrechtliches Einschreiten begehrt wird. Diese\nWillenserklärung ist auslegungs- und ergänzungsfähig-Nach allgemeinen Auslegungsregeln muß sich der Sinn einer\nWillenskundgebung nicht notwendig unter Ausschluß aller\naußerhalb ihres Wortlauts liegenden Tatsachen ergeben.\n\nEs genügt, daß sich ihr Zusammenhang und ihre Bedeutung\naus den Umständen des Palles erkennen läßt, sofern nur\ndas Ergebnis eindeutig und zwingend ist (RGSt 64, i06). Hier\nzeigt Zeitpunkt und Gelegenheit der Unterzeichnung des\nStrafantragsformulars deutlich, daß damit die Strafverfolgung des Täters der gegen das Kind des Antragstellers\nbegangenen Straftat begehrt wird, deretwegen sich die\nPolizei an- den Aussteller des Antragsformulars. gewandt\nhat. Das ist ausreichend für. die Erfüllung der Formvorschrift des. 5 158 Abs.'2 Sstmp.\n\nx\n“> .\nDe\n\n„\nEt\n\nA -\n\nDie sachliche Nachprüfung des Urteils iäßt keinen den\nAngeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen.\n\nBaldus Dr.Dotterweich Schkarpensae).\n\nDr.Schalscha Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-05-20/2-str-120-59","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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