{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1959-05-13_2_StR_168_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1959-05-13","aktenzeichen":"2 StR 168/59","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"2_ StR 168/59 2268 046\n\nImNauen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Schreiner Peter Karı K EEE zus TC.\ndort geboren ar EEE 1940,\n\n2. den Schlosser Günter A aus Fu\nWB; äcrt geboren am 1937, 2.2t. in Untersu-\n\nchungshaft,\nwegen gemeinschaftlichen schweren Raubes u.a.\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 13. Mai 1959, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof.Dr.Busch\nBundesrichter Dr.Dotterweich\nBundesrichter _Scharpenseel\n\nBundesrichter Dr.ienses\nals beisitzende Ri chter,\n\nOberstagtsamalt EEE | \\\n. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,.\n\nE Justizangestellter mb -\n‚a15 Urkundsbeanter der Genchäftnätelle,\n\nDe ,\n\n-\n\n\"für kecht \"erkannt:\n\nr\n. Al\nIn\n\n*\n\n. Auf‘ die Reyisionen der Angeklagten } und:\nwird das Urteil des Landgerichts in\n' Frankfurt am Main vom 19, Dezember 1958, auch\n\nsoweit es den Mitangeklagten I betrifft, mit\n“ den Feststellungen aufgehoben; j\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Angeklagten sind wegen gemeinschaftlichen schweren\nRaubes in Yateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden und zwar die Angeklagten I und Agguuuunn\nzu je einer wefängnisstrafe von drei Jahren, der Angeklagte\nAuER zu einer Jugenästrafe von einem Jahr und sechs Monatens\n\nHiergegen haben die Angeklagten An un: mu\n\nRevision eingelegt.\n\n1) Die Verfahrensrüge des Angeklagten EB ist nicht\nausgeführt und kann deshalb nicht beachtet werden (§ 344\nAbs. 2 StPO).\n\nDagegen ist die Verfahrensrüge des Angeklagten Ag\nEEE besründei,. Die Verteidigung hatte den Sachverständigen,\nrofessor Dr. WEB, wegen Besorgnis der Befangenheit ab-\n\ngelehnt, weil er vor Vernehmung der Zeugen Zen und Kr\n\nFu ‚über den Alkoholgenuß‘ \"der. Angeklägten erklärt 'nabe, diese -\n\n. Vernehmung sei nicht erforderlich, seine Meinung. stehe ve\n. rei ts feat; Die Erwägung der. 'Strafkemmer, mit der sie das -\n\n- : Besuch zurückgewiesen hat, reicht: nicht aus, um;dem Senat\n\n‚die Nachprüfung fichtiger itechtsanwehdung zu ‚ermöglichen.\n\nZu Sie hat. dem- Wesuch. nicht stattgegeben, weil nach ihrer An-\n\nsicht bei dem Sachverständigen nicht die Besorgnis der Befangenheit bestehe, und dazu ausgeführt, es lasse sich durch-\n., aus vertreten, daß eine gutacht tliche Äußerung. bereits vor\nAnhörung von. Zeugen gemacht werde, sofern dem Sachverständigen. Gelegenheit zur Kenntnisnahme der Aussagen und Ergänzung\ndes Gutachtens gegeben sei. Es ist zunächst nicht klar, von\nwelchen Sachverhalt die Strafkammer bei ihrer Entscheidung\nausgegangen ist. Denn ausweislich des Sitzungsprotokolles\n\nhat der Sachverständige ein Gutachten erstmalig erstatter,\nnachdem die Zeugen Äo@ und Kr über die vom Angeklagten\nAR zenossenen Yengen Alkohol gehört worden waren.\n\nIm weiteren Verlaufe der Hauptverhandlung ist der Sachverständige nochmals herbeigerufen worden. Es ist ihm nunmehr\nder Inhalt der \"inzwischen erfolgten Zeugenaussagen\" bekannt\ngegeben worden. ?r hat daraufhin sein Gutachten ergänzt.\n\nBei diesen inzwischen vernommenen Zeugen handelt es sich\naber nicht um die Zeugen KeiiB und Kr, sondern um andere\nZeugen. Hiernach muß davon ausgegangen werden, daß die vom\nVerteidiger beanstandete Äußerung nicht ein Teil des Gutachtens war, sondern eine Bemerkung, die vor Vernehmung der Zeugen Ko und Kr zefallen ist. Überdies ist bei dem das\nAblehnungsgesuch verwerfenden Beschluß vom Landgericht über--\nsehen worden, daß es nicht darauf ankommt, ob das Gericht\nden Sachverständigen für befangen hält, sondern darauf, ob\ndie vom Angeklagten seäußerte Besorgnis von seinem Standpunkt\naus begründet ist, d.h. ob von seinem Standpunkte aus vernünftige wründe vorliegen, an der Unbefangenheit des Sach-\n\n\\ verständigen zu zweifeln., Unter diesem Gesichtspunkt wird a\n\ndas. Ablehnungsgesuch ‚gegebenenfalls neu zu prüfen sein..\n“ Möglicherweise durfte die Bemerkung des Sachverständigen.\nj von Angeklagten dahin verstanden werden, daß der Sachverstän-\n\ntige sich übsr ‘Seine Zürechnüngsfähigkeit bereite eine feste\n‘. Meinung gebildet hatte und an dieser festhänten wolle ohne\n\n“ Rücksicht darauf, was die Zeugen Koi und Kr@ß® über die\n\" vom Angeklagten genossene Menge Alkohol bekunden würden.\n\n2) Die Feststellungen ergeben, daß sämtliche Angeklagten\n\n„ gemeinschaftlich den Tatbestand des schweren Raubes und in\n\nTateinheit damit den der gefährlichen Körperverleizung verwirklicht haben.\n\nnn non\nI\n*\n\nDie Revision des Angeklagten Ai srhebt die\nallgemeine Sachrüge und macht insbesondere geltend, für die\nAnnahme des Landgerichts, dieser Beschwerdeführer habe sich\nin keinem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausche\nbefunden, fehle es in den Urteilsfeststellungen an einer ausreichenden Grundlage.\n\nDie Rüge greift durch. Nach dem festgestellten Sachverhalt hat IB in üer Zeit von 18 Uhr abends bis zur\nTat (zwischen 3.30 und 4.00 Uhr morgens) soviel Alkohol genossen, daß der Bintalkoholgehalt zur Zeit der Tat etwa\n3,4 %o gewesen sein muß. Die Zurechnungsfähigkeit ist meist\nschon bei einem Blutalkoholgehalt von mehr als 2,5 %o aus-.\ngeschlossen (Urteil des BGH 3 StR 357/54 vom 30. September\n1954), bei einem Blutalkoholgehalt von 3 % ab :ist sie \"sehr\nwahrscheinlich\" aufgehoben (Ponsold, Lehrbuch der Gerichtswedizin, 2. Aufl. S. 270). Das bedeutet, daß bei einen\nBlutaikoholgehalt von 3 %o und mehr die Zurechnungsfähigkeit\n\n\"aur in Ausnahmefällen - bei einer. außergewöhnlichen Körper-.\n- konstisution, verbuiden mit einer langdauernden Gewöhnung an\n.. Alkchol - nicht ausgeschioagen ist. Ob diese ‚Voraussetzungen-.\n\nbei dem Angeklagten. AU gegeben waren, ist im Urteil '\nnicht erörtert. Es ipt auch nicht ersichtlich, daß das -Land-\n‚gericht ‚die Frage der Zurechnüngsfähigkeit unter diesem Ga\nsi.chtspunkt geprüft hat. ög &laubt die Möglichkeit der’; Zu-.\nvechnungsunfähi gkeit ausschließen zu ‚können, weil der Be-\n\n’ - schwerdeführer \"nicht aur ‚genaue Einzelheiten über den Tat-\n\nablauf- und. das Geschehen in der Zeit vorher und. nachher an-\n\n\\ !gegeben, 'sondern auch seine. Motive,:die ihn zu.den einzelden\n5 Handlungen bewegten, dargelegt\" habe. Insbesondere schließe\n\ndie Tatsache, daß er sich unmittelbar nach der Tat von Ks\n@B des Geld geben ließ, das dieser in der Geläbörse des\nAuerikaners gefunden hatte, einen Vollrausch aus. Diese Er-\n\nu\nFi\n..\n\nwägungen vermögen angesichts des hohen Blutalkoholgehalts\ndie Annahme noch bestehender, wenn auch verminderter Zurechnungsfähigkeit nicht zu rechtfertigen. Planmäßiges\nHandeln schließt rauschbedingte Zurechnungsunfähigkeit\n\nnicht aus. Nach § 51 StGB ist zurschnungsunfähig auch derjenige, der zwar das Unerlaubte der Tat einsieht, aber wegen\nBewußtseinsstörung unfähig ist, nach dieser Einsicht zu\nhandeln. Gerade die Fälle der rauschbedingten Zurechnungsunfähigkeit liegen meist so, daß der Täter die tatsächliche\nund rechtliche Tragweite seiner Handlung überschaut, jedoch\ninfolge des Rausches nicht mehr über das erforderliche Hemmungsvermögen verfügt (BGHSt 1, 385). Die Ausführungen des\nUrteils lassen nicht erkennen, daß das Landgericht die Frage\ndes Ausschlusses des Hemmungsvermögens in der in diesem\nFalle gebotenen Weise geprüft hat. Daß Age sich von\nMitangeklagten Km. als beide den Tatort verlassen hatten, das Geld des Amerikaners geben ließ, erklärt sich\ndaraus, daß er zunächst das Geld vergeblich in der Geldbörse gesucht, die er dem zu Boden geschlagenen Amerikaner\nweggenomnmen hatte, und: daß ii | das Geld darin gefunden\nhatte, nachden ihm die Geldbörse von EEE übergeben\n\n;, worden war. Dieges Verhalten des Beschwerdeführers zaillt\n\nzwar in den ahmen. Planmäßigen: Handelns. Damit ist. jedoch\nder völlige Ausschluß des. ‚Hemmungsvermögens sehr wohl, vereinbar. Ob der Sachverständi 88 “ie. - wenn‘ auch erheblich\n\nu verminderte - Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers\n\nschlechthin bejaht hat, ist dem Urteil nicht mit Sicherheit\n\nzu entnehnen, Es wird daselbst: lediglich ausgeführt, die\n. Einlassung des..Angeklagten U y er sei sinnlos be-\n\ntrunken gewesen, werde durch das überzeugende Gutachten des\nSachverständigen widerlegt. Zurechnungsunfähigkeit zufolge\neines Vollrausches setzt nicht \"sinnlose\" -Trunkenheit\nvoraus (BGHSt 1, 385). Wenn — was nach diesen Ausführungen\nnicht ausgeschlossen werden kann - das Landgericht der\n\nsegenteiligen Ansicht ist, so verkennt es den Begrif? der\nZurechnungsunfähigkeit,\n\nNach allem kann die Auffassung des Landgerichts, der\nAngeklagte AgiinE sei — wenn auch erheblich vermindert -\nso doch noch zurechnungsfähig gewesen, auf einer irrigen\nAuslegung des § 51 Abs. 1 StGB beruhen. Dies zwingt dazu,\nseine Verurteilung aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückzuverweisen,\n\n3) Auch bei den ängeklagten Keim und Te scheidet nach Ansicht des Lanügerichts wegen ihres Verhaltens\nbei der Tat und der danach von ihnen gemachten eingehenden\nTatschilderungen ein \"Vollrausch\" aus. Auch diese beiden\nAngeklasten haben erhebliche Mengen Alkohol zu sich genommen,\nnur konnte das genaue Maß nicht festgestellt werden. Es 1äßt\nsich nicht ausschließen, daß jene rechtsirrige Auffassung\nGes Begriffes der rauschbedingten Zurechnungsunfähigkeit\nden Schuldspruch auch gegenüber diesen Angeklagten beeinflußt\nhat. Dies zwingt dazu,. auch ihre Verurteilung aufzuheben und\ndie Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückzu-\n.. verweisen, und zwar hinsichtlich des \"Angeklagten Ep au?\ndie nit seiner Revision erhobene allgemeine Sachrüge; hin-\n\n> x\n\nsichtlich des Angeklagten Iggp, der keine Revision eingelegt het, nach § 357 StPO.\n\nBaldus Busch Dr.Dotterweich\nScharpenseel Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-05-13/2-str-168-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-05-13/2-str-168-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:26.304229+00:00"}}