{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1959-05-13_2_StR_154_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1959-05-13","aktenzeichen":"2 StR 154/59","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Eine Gesamtstrafe aus mehreren Einzelzuchthausstrafen\nunter einem Jahr, die nach § 44 Abs. 3 StGB in Gefäng-\n\nnisstrafen umzuwandeln sind, kann nur auf Gefängnis\nlauten,","text_plain":"2268 015 “\n\nNachschlagewerk: ja\n\nAmtliche Sammlung: ja\nStGB § 44 Ans. 3, § 74\nEine Gesamtstrafe aus mehreren Einzelzuchthausstrafen\nunter einem Jahr, die nach § 44 Abs. 3 StGB in Gefäng-\n\nnisstrafen umzuwandeln sind, kann nur auf Gefängnis\nlauten,\n\nBGH, Urt. v. 13. Mai 1959 - 2 StR 154/59 - LG Frankfurt\nam Main\n\n(415 4 Ad Fr\n\n2_StR_154/59\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Handelsverlreter \\ilhein B HB aus TOWER\ndort geboren am BD 1904,\n\nwegen versuchter schwerer Unzucht mit Mönnern\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 13. Mai 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichier Prof. Dr. Busch\nBundesric=tar Dr. Dotierweich\nBunäesrichter Scharpenseel\n\nBundesricnver Dr. Menges\nals beisi‘gende Richter,\n\nOberstsaatsanwalt A nrere\nals Verireter der desanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nais Urkindsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nr\n\nfür Recht erkan:t:\n\nAuf „ie Devision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Frankfurt/Main vom 20. Januar 1959\nim Gesamtstrafausspruch mit den ihm zugrunde liegenden\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie veircerzeuende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer Unzucht mit Männern in zwei Fällen\nzu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und einem Monat\n\nZuchthaus verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und die Anwendung des sachlichen Rechts. Sie\nhat nur zum Teil ir?olg.\n\nDie Verfahrensrüge, § 261 StPO sei verletzt, ist\noffensichtlich unbegründet.\n\nDer Schuldspruch läßt keinen Rechtsfehler erkennen.\nDie Revision greift im wesentlichen nur die rechtlich\nnicht zu beans-andende Beweisführung 6er Strafkammer an\nund will an deren Stelle ihre eigenen Folgerungen setzen;\ndies ist im Revisionsverfahren unzulässig.\n\nGegen den Grundsatz \"im Zweifel zugunsten des Angeklagten\" hat die Strafkammer nicht verstoßen; denn sie\nhat keinen Zweifel an der Schuld des Angeklagten. Sie\nfindet die Verführungshandlung rechtlich fehlerfrei\nin dem Ansprechen, dem vertraulichen Annähern, dem\nBestellen von Speisen und Getränken und dem Anfassen,\ndas sich schließlich zu unzüchtigen Griffen steigerte.\nZur Verurteilung iss nichy erforderlich, daß der Täter\nbei der Verführungs ancıung bereits unzüchtige Berührungen vorgenommen ha‘ (Urteil des erkennenden Senats\nvom 9. November i95* - 2 StR 470/51 - ). Die Sirafkanmer stellv such Test, daß der Angeklagte die Jugendiichen SB und Zeh Aurch sein Vorgehen geneigt\nmachen wol”\\\\e, seinen geschlechtlichen Wünschen nachzugeben und ıt% In Uuzucht zu treiben. Sie folgert\nGies aus dem Versalten des Angeklagten während der\n\nTaten und auch aus Seiner geschlechtlichen Neigung.\nHiergegen bestehen keine Bedenken,\n\nIn Falle Bee fünrt das Urteil aus, der\nAngeklagte habe das Alter des Bei aus seinem jugendlichen Aussehen entnommen, zumindest aber insoweit\nmit bedingtem Vorsatz gehandelt. Dieser Hinweis macht\nzwar nicht erkennbar, ob nun die Strafkammer die Kenntnis des Angeklagten von dem Alter des Bei annimmt\nund damit einen direkten Vorsatz bejaht. Dies gefährdet\nden Schuläspruch jedoch nicht, da die Sirafkammer jedenfalls überzeugt ist, daß der Angeklagte, auch wenn\ner keine sichere Kenntnis von dem Alter des Beil\nhatte, doch damit rechnete, dieser sei noch nicht 21\nJahre alt, und daß er auch für diesen Fall ihn zur Unzucht verführen wollte. Dies genügt für den inneren Tatbestand, wie das Reichsgericht auch in der von der Revision angeführten Entscheidung HRR 1942 Nr. 742 und\nder erkennenäe Senat in dem Urteil vom 9. November 1951\n- 2 StR 470/51 - ausgesprochen haben. Die Strafkammer\nstützt ihre Folgerung auf das jugendliche Aussehen des\nBei. Dies ist zulässig, umsomehr, als Bei nach\nden Feststellungen noch jugendlicher wirkte als SW;\nder zur Zeit der Tat erst 17 Jahre alt war, was der\nAngeklagte auf Grund von dessen Angaben wußte.\n\n. Die Strafzumessungserwägungen zu den Einzelstrafen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die Strafkammer\nberücksichtigt die gleichgeschlechtliche Veranlagung des\nAngeklagten. Sie war dadurch nicht gehindert, ihm mildernde Umstände zu versagen, weil er sich die wiederholten Bestrafungen nicht zur Warnung hatte dienen lassen.\n\nDie Strafkammer hat von der Befugnis des § 44\nAbs. 1 und 3 StGB Gebrauch gemacht und im Falle Sm\neine Zuchthausstrafe von vier Monaten, im Falle Ben\neine solche von zehn Monaten für angemessen erachtet,\ndie Zuchthausstrafen nach den §§ 44 Abs. 3 Satz 2,\n21 StGB in Gefängnisstrafen von sechs Monaten und\nfünfzehn Monaten verwandelt und aus diesen Einzelstrafen eine Gesamtstrafe von neunzehn Monaten und\nfünfzehn Tagen Gefängnis gebildet. Hiergegen ist\nrechtlich nichts einzuwenden.\n\nRechtlich fehlerhaft ist es aber, daß die Strafkammer die so gewonnene Gesamtgefängnisstrafe wieder\nin eine Zuchthausstrafe von einem Jahr und einem Monat\n\"zurückverwandelt\" hat. Sie ist der Auffessung, die\nnach § 44 Abs. 1 und 3 StGB gewonnenen Einzelstrafen\nstünden nur an Sielle einer Zuchthausstrafe, die das\nMindestmaß nicht erreiche; falls daher aus diesen stellvertretenden Gefängnisstrafen eine Gesamtgefängnisstrafe gebildet werde, die \"gleich oder höher als die\nMindestzuchthausstrafe\" sei, müsse die Zuchthausstrafe\nwieder zur Wirkung kcmmen; die ausgesprochene Gesamtgefängnisstrafe sei daher in eine Zuchthausstrafe zurückzurerwandeln. Dies entspreche, wie sie meint, dem\nSinn des Gesetzes; andernfalls wäre es nicht möglich,\nTaten, die das Gericht für zuchthauswürdig halte,\nmit einer entsprechenden Strafe zu ahnden. Dieser Auffassung ist nicht beizutreten; sie widerspricht dem\nGesetz.\n\nNach § 14 Abs. 2 StGB ist der Mindestbetrag der\nzeitigen Zuchthausstrafe ein Jahr. Auf eine geringere\nZuchthausstrafe darf somit nicht erkannt werden. Deshalb bestimmt $ AA Abs. 3 Satz 2 StGB, daß bei Ver-\n\nh\n\nwirkung einer Zuchthausstrafe unter einem Jahr diese\nin eine Gefängnisstrafe umzuwandeln ist. Die so gewonnene Gefängnisstrafe ist aber nicht,wie die Strafkammer meint, nur eine stellvertretende Strafe. Sie\nist vielmehr die Strafe, auf die das Gericht erkennt;\nsie allein ist die Grundlage für die Bildung einer\nGesamtstrafe und behält neben dieser ihre Bedeutung\neiner selbständigen, der Rechtskraft fähigen richter--\nlichen Entscheidung (BGHSt 1, 252). Nach § 74 Abs. 1\nStGB wird eine Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten schwersten Strafe gebildet; falls daher nur mehrere Einzelgefängnisstrafen ausgesprochen sind, kann\ndie Gesamtstrafe allein auf Gefängnis lauten. Eine\nRückumwanädiung der Gesamtgefängnisstrafe in eine\nZuchthausstrafe ist nicht möglich, Das Gesetz sieht\nsie nicht vor. Zu Unrecht meint die Strafkammer, jedenfalls Tordere der Sinn des Gesetzes die Möglichkeit einer solchen Rückverwandlung. Das Gegenteil ist\nrichtig; denn eine an sich verwirkte Zuchthausstrafe\nvon weniger als einem Jahr ist in jedem Falle, also\nunabhängig von einer Einzelwürdigung, in eine Gefängnisstrafe umzuwandeln, Taten, für die Strafen unter\neinem Jahr ausgesprochen werden, hält das Gesetz\n\neben grundsätzlich nicht für zuchthauswürdig. Aus\ndiesem Grunde ist es ebensowenig möglich, eine Gesamtstrafe, ie aus mehreren Zinzelgefängnisstrafen gebildet ist, in eine Zuchthausstrafe umzuwandeln, auch wenn\ndas Gericht eine solche wegen des Unrechtsgehalts der\nGesamtheit der Straftaten für angemessen hielte. Dabei\nist es ohne Bedeutung, ob diese Einzelgefängnisstrafen\ndurch die Umwandlung einer Zuchthausstrafe unter einem\nJahr gewonnen wurden; Taten, für die auf Gefängnis\nerkannt wird, werden nach Auffassung des Gesetzes\n\nauch durch ihre Summierung niemals zuchthauswürdig.\n\nIn der Entscheidung RGSt 55, 97 hat das Reichsgericht nicht, wie die Strafkammer meint, nur gerügt,\ndaß sogleich ohne vorherige Umwandlung der Einzelstrafen\neine Gesamtzuchthausstrafe gebildet worden ist. Vielmehr wird gesagt, daß die verwirkten Zuchthausstrafen\nunter einsm Jahr in Gefängnisstrafen umzuwandeln waren\nund nur die so gewonnenen Einzelstrafen zur Bildung\nder Gesamtstrafe dienen konnten, d. h. aber, daß die\nGesamtstrafe auf Gefängnis lauten mußte. Dieser Rechtsprechung ist der Bundesgerichtshof gefolgt. Der 1.\nStrafsenat hat in der von der Strafkammer angeführten\nEntscheidung MIR 52, 530 - 1 StR 92/52 - Urteil vom\n6. Juni 1952 - zwar nur gerügt, daß die Zuchthausstrafe\nunter einem Jahr nicht in eine Gefängnisstrafe umgewandelt worden war, dagegen nicht ausdrücklich erklärt,\ndaß nun auf eine Gesamtgefängnis strafe erkannt werden\nmüsse; er habe dies aber, wie sich der Entscheidung\nzweifelsfrei entnehmen 1äßt, für selbswerstündlich gehalten. In späteren, allerdings nicht veröffentlichten,\nEntscheidungen ist dies vom 1. Strafsenat in 1 StR\n679,553 - Urteil vom 23, Februar 1954 - und vom 5. Strafsenat in 5 StR 107/58 - Urteil vom 20. Mai 1958 - unter\n‚Hinweis auf die Entscheidung des Reichsgerichts in RGSt\n55, 97 auch ausdrücklich ausgesprochen worden.\n\nDie Gesamtstrafe von einem Jahr einem Monat\nZuchthaus kann daher nicht bestehenbleiben. Da nach\nder Sachlage nicht auszuschließen ist, daß die Strafkammer, um auf eine Zuchthausstrafe erkennen zu können,\n\neo\n\n- 7 -\n\ndie Gesamtgefängnisstrafe sehr hoch, nahe an die Summe\nder Einzelstrafen heranreichend, bemessen hat, war der\ngesamte Strafausspruch aufzuheben.\n\nBaldus Busch Dr.Dotterweich\n\nScharpenseel Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-05-13/2-str-154-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-05-13/2-str-154-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:26.279843+00:00"}}