{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1959-05-13_2_StR_118_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1959-05-13","aktenzeichen":"2 StR 118/59","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 118/59\n\n2268 049\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bauhilfsarbeiter Christian S EEE, zur Zeit ohne\nfesten Wohnsitz, geboren am uf 1935 in DEE: zur Zeit\nin Untersuchungshaft, j\n\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 13. Mai 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Menges\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsamwalt EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n. Justizangestellter in\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Rscht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Duisburg vom 8. Dezember 1958\nim gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen\n\ndazu aufgehoben.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines schweren\nund eines einfachen Diebstahls, beide begangen unter den\nVoraussetzungen strafschärfenden Rückfalls, sowie wegen\n'Betrugs zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt.\n\nHiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Revision,\ndie zum Teil Erfolg hat.\n\nDie Überprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen\nSachbeschwerde hat zum Schuldspruch keinen den Angeklagten\nbenachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Die Anwendung der\nvon der Strafkammer angezogenen Strafvorschriften auf den\nfestgestellten Sachverhalt entspricht überall dem Gesetz.\n\nHingegen geben in den Diebstahlsfällen die Darlegungen\ndes Urteils über die Rückfallvoraussetzungen zu durchgreifenden Bedenken Anlaß. Die Annahme des strefschärfenden Rückfalls stützt das Landgericht auf zwei Urteile des Jugendschöffengerichts in Duisburg vom 29. Mei 1954 und vom\n7. Februar 1955, durch die der Angeklagte jeweils wegen\nDiebstahls zu Gefängnis verurteilt worden ist. Die für die\nerste rückfallbegründende Vortat erkannte Freiheitsstrafe\nhat der Angeklagte, wie es im Urteil’heißt, durch Anrechnung\nder bis zum 153. April:1954 erlittenen Untersuchungshaft\nzum Teil verbüßt. Wann das Urteil, durch das diese Strafe\nausgesprochen war, rechtskräftig geworden ist, hat die Straf-\n\nkammer nicht festgestellt. Darauf kommt es jedoch entscheidend\n\nan. Der Diebstahl, der nach der Auffassung der Strafkammer\ndie zweite rückfallbegründende Vortat bildet, ist nämlich\nam 30. Juli 1954 begangen worden. Er durfte deshalb zur\nBegründung des Rückfallsnur herangezogen werden, wenn das\n\na.\n\nke\n\nwe\n12\n\n£\n\n\"Z.\nA\n\nia\n\nu et ng\n\nAnn m unaunnn uumntkundefunei- anne nun\n\nUrteil vom 29. Mai 1954 zu jenem Zeitpunkt bereits Rechtskraft erlangt hatte. Gemäß §§ 244, 245 StGB i.V.m. § 449 StPO\nmuß die Vorstrafe mindestens teilweise verbüßt oder erlassen\nsein, bevor die nächste Tat begangen wird; die Vortat muß\nalso vor Begehung der nächsten Tat rechtskräftig abgeurteilt\nsein. Das gilt auch für den Sonderfall der Strafverbüßung\ndurch Anrechnung der Untersuchungshaft nach § 60 StGB, wie\nvom Reichsgericht bereits in RGSt 4, 230 ausgesprochen und\nseitdem von ihm wie auch vom Bundesgerichtshof in ständiger\nRechtsprechung angenommen worden ist. Die Untersuchungshaft\ngewinnt den Charakter einer Strafverbüßung nicht schon mit\ndem Erlaß des Urteils, sondern erst mit dem Zeitpunkt seiner\nRechtskraft. Daß die Untersuchungshaft zeitlich früher liegt,\nist ohne Bedeutung. Bestrafung im Sinne des § 244 StGB ist\nnicht der Vollzug der Untersuchungshaft, sondern der Urteilsspruch über ihre Anrechnung als Strafverbüßung (RGSt 76,\n\n82, 88). Angesichts der zeitlichen Nähe des Urteils vom\n\n29. Mai 1954 und des am 30. Juli 1954 verübten Diebstahls\nkann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß bei\ndessen Begehung jenes Urteil schon rechtskräftig war. Insofern reichen daher die Ausführungen der Strafkammer für die\nBejahung ‚der Rückfallvoraussetzungen nicht aus.\n\nSie können auch aus den übrigen Feststellungen des\nUrteils nicht ergänzt werden. Das Landgericht hat zwar bei\nder Schilderung des Werdeganges des Angeklagten noch ein\nweiteres Urteil des Jugendschöffengerichts in Duisburg angeführt, durch das er am 4. Juli 1955 wegen eines am\n6. Mai 1955 verübten Diebstahls verurteilt worden ist, und\nzwar als Rückfalltäter. Daß bei Begehung dieser Tat das\nUrteil vom 29. Mai 1954 Rechtskraft erlangt hatte, dürfte\nwohl im Hinblick darauf, daß zwischen seinem Erlaß und der\nneuen Tat ein Zeitraum von fast einem Jahr liegt, anzu-\n\nR\n\n-4- . 5\nBA\n\nwen\n\nN re The\n\nnehmen sein. Indessen reicht das nicht aus, um die dritte\nVerurteilung als rückfallbesründend heranziehen zu können. RR\n\n“\n6\na\n\nHierzu fehlt es nämlich an der für die Anwendung des Br‘\n§ 244 StGB weiterhin notwendigen Feststellung, daß der 2\nAngeklagte die durch Urteil vom 4. Juli 1955 gegen ihn Mi\n\nerkannte Gefängnisstrafe vor Begehung der jetzt zur Aburteilung stehenden Diebstähle verbüßt hat oder daß ihm Zr\ndie Strafe vorher ganz oder teilweise erlassen ist. Auch “\ndie Tatsache, daß das Jugendschöffengericht in seinem Urteil die Rückfallvoraussetzungen bereits als gegeben erachtet hat, rechtfertigt es nicht, sie deshalb auch hier\nohne weiteres zu bejahen. Ihr Vorliegen muß selbständig\nund unabhängig von dem früheren Urteil geprüft werden.\n\nSonach sind die Darlegungen der Strafkammer nicht\ngeeignet, die Annahme des Rückfalls zu tragen. Das führt.\nzur Aufhebung des Urteils in Strafaussvpruch, und zwar\neuch, soweit der Angeklagte wegen Betruges verurteilt\nist. Insofern kann nämlich im Hinblick darauf, daß die\nBemessung aller Einzelstrafen auf einer einheitlichen\nBegründung beruht, nicht ausgeschlossen werden, daß die\nfür den Betrug ausgesprochene Einselstrafe in ihrer Höhe\nvon den übrigen Einzelstrafen zum Nachteil des Angeklagten.\nbeeinflußt worden ist.\n\nDie Strafkammer wird daher in der neuen Verhandlung\ndie Rückfallvoraussetzungen klarstellen sowie über die\nzu verhängenden Einzelstrefen und die aus ihnen zu\n\n-5_\n\nbildende Gesamtstrafe erneut befinden müssen.\n\nBaldus Busch Dr. Dotterweich\nScharpenssel Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-05-13/2-str-118-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 449","ref_norm":"449","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-05-13/2-str-118-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:26.255121+00:00"}}