{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1959-05-06_2_StR_141_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1959-05-06","aktenzeichen":"2 StR 141/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2268 052\n\n2 StR 141/59\n\ntn u\n\n.m Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Hausfrau Elisabeth_K , geb. W , aus\nSC, geboren am 1911 in W s\nn .\n\n2.21. in Untersuchungsha\n\nwegen versuchten Mordes\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 6. Mai 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof.Dr.Busch\nBundesrichter Dr.Dotterweich\nBundesrichter Dr.Menges\n\nBundssrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n . .a18 Vertreter der Bundesanwaltschaft, -\n\nJustisangesteliter\n\\ sis ‚Urkünäsbeauter ‘der Geschäftsstelle,\n\ntür. Bacht erkannt\n\n*\n\nut die. Revision der Angeklagten wird das Urteil\n\n. des Schwurgerichts in Saarbrücken vom 12. Dezember\n1958 ‚ii Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu\n\naufgehoben.\n\nIn diesem Umfange. wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nReohtenittels, ‚on das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat die Angeklagte wegen versuchten\nMordes, begangen an ihrem Ehemann, zu einer Zuchthausstrafe\nvon zehn Jahren verurteilt und ihr die bürgerlichen Ehrenrechte au? die Dauer von Zehn Jahren aberkannt. Ihre 2evision\nnacht Verletzung des Verfahrensrechis und des sachlichen\nRechis geltend. Die Verfahrensrügen stehen in engem Zusammenhang mit Sachrügen und bedürfen deshalb keiner gesonderten\nErörterung.\n\n1. Die Angeklagte hat, uin ihren Ehemann zu töten, das\nPflanzenschutzmittel E 605 gekauft. Eine Woche später hat\nsie in Ausführung ihres Tötungsvorsatzes von dem gekauften\nGift zunächst etwas in einen Rest Cogmac gegossen. Da dieser\nsich milchig verfärbte,. goB sie ihn weg und fügte nun dem\nfür ihren Ehemann bereitgestellten Kaffee sine Menge des\nGiftes bei, die ihr zur Tötung ausreichend ‚erschien.\n\nDie Revision vermißt 4m Urteil Feststellungen darüber,\nob das Pflanzenschutzmittel 5 605 ein Gift, dch. “nach Be-.\nschaffenheit und Menge geeignet ist, den lebenden Körper,\nzu zerstören\". \"Da dies aber. offenkundig ist, bedurfte Be\ninsoweit keiner Ausführungen ,, ‚Daß das Gift, das aie Ange- .\nklagte in den Kaffse schüttets, das gleiche war. wie das- .\njenige, das sie vorher in den Cognac geschüttet Hatte, er- -\ngibt sich für ‘den \\unvorsingenommenen Ieser des Urteils ohne\njede Möglichkeit eines weitels.. j\n\n2. Die Revision nacht femer geltend, das Schwurgericht\nhabe die Vorschrift des § 51 StGB falsch ausgelegt; es sei\ndavon ausgegangen, daß der Begriff der krankhaften Störung\nder Geistestätigkeit in § 51 StGB im Sinne einer organischen\n\nErkrankung zu verstehen sei, während er jede andere hochgradige Abnormität seelischen Geschehens umfasse, auch wenn\nsie in der von Anfang an gegebenen Anlage und Aonstitution\ndes einzelnen begründet sei; diese irrige Auffassung habe\ndas Schwurgericht veranlaßt, den Antrag der Verteidigung\nabzulehnen, einen Sexualpsychologen darüber zu hören, ob\nbei der Angeklagten die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2\nStGB vorlägen; dadurch habe es seine Aufklärungspflicht verletzt sowie sich sleichzeitig einer ihm nicht gegebenen\nSachkunde berühmt,indem es den psychiatrischen Sachverständigen für befähigt erklärt habe, die hier in Betracht kommende psychologische Frage sachkundig zu beurteilen;\n\nDie Darlegungen des Urteils ergeben die auf das Gutachten des psychiatrischen Bachverständigen gestützte Überzeugung des Schwurgerichts, daß die Angeklagte charakterlich\nabnorm veranlagt, nämlich eine Psychopathin ist, und daß\nsie sich zur Zeit der tat in starker sexueller Abhängigkeit\nvon ihrem Freunde, einem an Jahren jüngeren französischen\nSoldaten, befand, und daß die abnorme charakterliche Veranlagung in Verbindung uit der starken sexuellen Abhängigkeit\n\n‚mit zu der Tat! geführt hat\". 0 hat dies bei der Strafzu-\n, measüng äls strafmildernd berücksichtigt. Dagegen hält es\n\"die gbnorme charakterliche Veranlagung nicht für geeignet,\n\"die ‚Qurechnungsfähigkeit. der ‚Angeklagten. im Sinne des § 51\nStGB auszuschließen. oder erheblich zi2 vermindern, weil es\nsich nur um Charaktermängel, nicht aber um eine Seistesschwäche oder ‚eine krankhafte, Störung der Geistestätigkeit\nim Sinne des § 51 StGB handele. Der von der Verteidigung\n außgaworfenen Frage, ob die' Zurechnungsfähigkeit der Ange-\n| klagten infolge sexueller Abhängigkeit erheblich vermindertgewesen sei, miß das Schwurgericht keine rechtliche Bedeutung pei, weil § 51 Abs. 2 StGB nur dann Anwendung findet,\nwenn die Minderung nicht auf Persönlichkeitsfehler, sondern\n\nnn m nn\n\nJl\n\nauf eine krankhafte Störung der GVeistestätigkeit, Geistesschwäche oder Bewußtseinsstörung zurückzuführen sei.\n\nDiese Ausführungen erwecken in der Tat Zweifel in der\nRichtung, daß das Schwurgerücht unter krankhafter Störung\nder Geistesiätigkeit nur krankhafte Störungen des Seelenlebens in engerem psychiatrischen Sinne, d.h. bedingt durch\neinen körperlichen Arankheitsvorgang, also die sog. Psychosen,\nmithin echte Geisteskrankheiten, verstanden hat. Das wäre\nrechtlich fehlerhaft. Der Begriff der krankhaften Störung\nder Göistestätigkeit im Sinne des § 51 StGB umfaßt auch jede\n“ andere hochgradige Abnormität seelischen Geschehens einschließlich der abnormen Erlebnisreaktionen (BGH IM, StGB.\n§ 51 Abs. 1 Nr. 10). Ver Unterschied zwischen den echten\nGeisteskrankhaiten und den seelischen Abnormitäten (Psychopathien) tritt zu Tage bei der Frage nach den sog. psychologischen Grundiagen des § 51 StGB, d.h. bei der Frage, ob der\nTäter wegen der. krankhaften Störung der Geistestätigkeit\nunfähig ist, das Unerlaubte der Tat. einzusehen oder nach\ndi,gser Einsicht zu handeln. Die echten Geisteskrankheiten\nführen - von besonders leichten Fällen abgesehen — zum unbedingten. Ausschluß der‘ Zurechnungsfähigkeit. Die Psychopathien\nschließep. nie ‚von sich, ‚aua die Zurgchnungefähigkeit au;\nvieluchr bedarf ©B 'ier- jeweils einer besonderen ‚Begrünsung durch, eine psychologische Analyse (Megger in IK § 51\n\"Ann. 10 0 bb). Nur in fällen einer schweren Psychopathie\nkonmt ein Ausschluß der Zurechnungsfähigkeit in Betracht.\nErhebliche. Verminderung der. Zurechnungsfähigkeit setzt eine\nPsychopathie stärkeren Grades voraus. Für die Anwendung des\n§ 51 Abs. 2 StGB genügt nicht jede auch nur leichte Abnormität des Seelenishenss :.\n\nIn dem Zweifd, ob das Schwurgericht von der rechtlich\nzutreffenden Auslegung des § 51 StGB ausgegangen ist, sieht\nsich der Senat noch bestärkt durch die Ausführungen des Urteils zur Frage der sexuellen Abhängigkeit der Angeklagten.\nHier wird ausgeführt; \"Selbst wenn ein psychologischer Sachverständiger zu dem &rgebnis käme, daß aus anderen Gründen,\ninsbesondere wegen der sexuellen Abhängigkeit von ihrem\nFreunde, die Angeklagte in ihrer Fähigkeit, das Unerlaubte\nder lat einzusehen und einsichtsgemäß zu handeln, erheblich\nvermindert war, wäre dies rechtlich ohne Bedeutung.\" Bei\neiner hochgradigen sexuellen Abhängigkeit kann es sich um\neine abnorme Erlebnisreaktion psychopathischer Natur handeln.\nWenn eine solche die Fähigkeit der Angeklagten, einsichtsgemäß zu handeln, erheblich vermindert hätte, so läge ein Fall\ndes § 51 Abs. 2 StGB vor. Die Annahme des Schwurgerichts,\ndie Angeklagte sei zur Tatzeit voll zurechnungsfähig gewesen, beruht demnach möglicherweise auf der Verkennung des\nBegriffes \"krankhafte Störung der weistestätigkeit\",\n\nDer darin liegende sachlichrechtliche Pehler zwingt jedoch lediglich zur Aufhebung ües, Strafsusspruchs. Die Revision }.\nbeanstandet nur die Nichtanwendung des § 51 Abs. 2,StuB..Die |\ndurch die allgemeine Sachrüge gebotene Prüfung ergibt, daß\nnach den tatrichterlichen Feststellungen die Möglichkeit,\ndaß die Angeklagte zur Tatzeit wegen ihres psychopatkischen\nZustandes zurechnungsünfähig war, ausgeschlossen ist. Da das\nUrteil schon wegen des sachlichrechtlichen Mangels aufgehoben\n, werden muß, bedürfen die im Zusammenhang denit erhobenen. Ver-Pahrensrügen . keines Bescheides. us besteht jedoch Veranlassung, gegenüber äen Ausführungen der Revision-auf folgendes\nhinzuweisen; Die Auswahl des Sachverständigen weist das Gesetz dem kichter zu (§ 73 StPO). Schon bei der Feststellung\nder biologischen ‚Voraussetzungen des § 51 StGB hat der\n\nif\n\nRichter selbständig mitzuwirken, wenn auch das Schwergewicht\nbei der Tätigkeit des psychiatrischen und psychologischen\nSachverständigen liegt. Bei der Beurteilung, ob die psychologischen Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 oder 2 StGB gegeben sind, tritt der Richter in den Vordergrund; denn hier\nhandelt es sich im wesentlichen darum, ob unter den gegebenen\nUmständen an den Täter billigerweise die Forderung erhoben\nwerden kann, sich anders zu verhalten, und ob er demgemäß und\nin welchem Grade für sein Handeln verantwortlich ist. Soweit\n\n. ZUX Beantwortung der Frage nach den psychologischen Voraus-\n\nsetzungen die fachkundige Mitwirkung eines Sachverständigen\nerforderlich ist, kann diese Aufgabe in der Regel von dem\nPsychiater erfüllt werden; denn die Seelenheilkunde (Psychiatrie\nsetzt die Kenntnis des Seelenlebens voraus, die Gegenstand der\nPsychologie ist. \"Das Schwurgericht hat deshalb zu Recht den\nAntrag, noch das Gutachten eines Psychologen einzuholen, abgelehnt. Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte ist mit.\n\n‘ dem Hinweis auf die Verwerflichkeit der Tat ausreichend be-\n\ngründet, un . v. ,\n. ” et . “ “ ’. Re . .\nBaldus Busch Dr.Dotterweich ..\nMenges Hoepner . en.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-05-06/2-str-141-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":12},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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