{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1959-04-29_2_StR_117_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1959-04-29","aktenzeichen":"2 StR 117/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 S4R 117/59 2271 047 ı\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\nden Tandwirt Heinrich W EB 111 aus MW, Kreis\nIE ; ort geboren am EEE 1919,\n\n- Sachbezeichnung: BE -\nviegen fahrlässiger Brandstiftung\n\nnat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 29. April 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanvalt un\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter un\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt: j\n\nAuf die Revision der Stagtsanwalischaft wird das\nUrteil des Landgsrichtis in Gießen vom 28. Ok-\n\nsober 1958 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit\nder Angeklagte WW III freigesprochen worden ist.\n\nin diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\na \n\nDer Angeklagte war dem rechtskräftig wegen fahrlässiger\nBrandstiftung verurteilten Schmiedegesellen BR behil.ilich,\nals dieser ritiels eines Schneidbrenners Eisenträgerenden\nabschnitt, die sich in einer Kauer des dem Vaier des Angeklagten gehörigen Hauses befanden. Die Kauer trennte einen\nRaum des Hauses von der Scheune, die mit Strob gefüllt war.\nDer Angeklagte wu3te, daß die Mauer aus Steinen bestand,\ndie nicht verputzt waren und deren Ecken vielfach. abgestoßen waren, sodaß überall und besonders an der Auflage\nder Decke nicht verschmierte Fugen und Löcher bestanden.\nkuf Befragen BE erklärte er, die Wand sei ganz aus Stein.\nJr sagte nichts davon, daß viele Ritzen und Löcher vorhenGen seien, daß er ein Katzenloch nur lose mit zwei\nSchwerezsteinen zugestellt hatte und daß auf der Scheunenseite der Wand Stroh lagerte. Aufbau und Zustand der Trennmauer boten eire Fülle von Möglichkeiten, Feuer von Schneidbrenner in den dahinterliesenden Raum durchzulassen. Infol.gedossen entzündete sich das Stroh in der Scheune durch\nfliegende Funken, die sich, begünstigt durch besonders\nheftigen Wind, durch irgendwelche Ritzen und Löcher auf\ndie Scheunenseite durchfrassen. Es entstand ein Großfeuer,\ndas’ den Hof des Vaters des Angeklagien und eines Nachbarn\ncinäscherte. Nachdem das Lendgericht BEP und den Angeklagten von dem Vorwurf fahrlässiger Brandstiftung freigeepröochen und der erkennende Senat auf dis Revision der\nStastsanvaltschaft dieses Urteil aufgehoben hatte, hat die\nStrafkarmmer nunmehr zwar BO für schuldig befunden, den '\nangeklagien We aber wiederum freigesprochen. Die abernalige Revision der Staatsanwaltscheft muß wiederum Erfolg\nhaben, Sie macht geltend, daß das sachliche Recht unrichtig\nangewendet worden sei.\n\nEowan\n\n-3-\n;\n°\n\nDas Landgericht erkenrt nunmehr, da3 — verpflichtet\ngrvesen ist, sich die Wand, an der er einen Schneidbrenner\nbeiätiger wollte, genau anzusehen; es kommt zu der überzengung, er hätte mit den geringen von ihr getroffenen\nSchut.maßnahnen die Schweißarbeiten nicht ausgeführt, wenn\ner den Zustand der Mauer gekannt und gewußt hätte, daß unmittelbar dahinter Stroh lagerte. Das Landgericht glaub!\naber, daß dem Angeklagten WEB aus mangelhafier Unterrichtung des ZM kein Vorwurf gemacht werden könne, weil\ner in Gegensatz zu 3 die Gefahren des Schweissens nicht\ngekannt babe; er habe auf die Umsicht eines Handwerkers mit\nSpezialkenninissen vertrauen dürfen und sei gar nicht verpflichtet gewesen, bei den Arbeiten dabeizubleiben; daraus,\nda? er dabei geblieben sei und dem Handwerker Hilfe geleistet\nhabe, könne keine Verantwortlichkeit für ihn hergeleitet\nWerden; er habe sich auch darauf verlassen können, daß BP\nsich iher den Zustand der Mauer unterrickte; daß er von den\nKalzeuloch nichts gesagi habe, sei möglicherweise nicht ursächlich Tür den Brand, da nicht festzustellen sei, daß die\nFunken gerade durch dieses Loch gedrungen seien.\n\nDiese Erwägungen halten der Nachprüfung nicht stand.\nEs nsg sein, daß das Verschweigen des Katzenlochs nicht ursöchlich für den Erfolg war; es braucht auch nicht darauf\neingegangen zu werden, wie die Rechtslage wäre, wenn der\nangeklegte sich vor oder während der AusTührung der Arbeit\ndurch BE entfernt hätte. Tatsächlich war er zugegen und\nnalf dem BU: Er sah, auch wenn er früher noch nie einen\nSchweißvorgang gesehen haben sollie, jetzt, welche Hitze\nenivickelt wurde und in welchen Ausmaß Funken herumflogen.\nSelbst venn er bis dahin als Laie die mit dem Schweissen\n\nverbundene Brandgzfahr nicht kannte, wa= nach den bisherigen\n\nha3\n\neststellungen des Landgerichts anzunehmen ist, konnte\nihn, der die Fugen und Löcher der Mauer kannte und wußte,\nda? auf der anderen Seite Siroh lagerte, nunmehr die Gefahr nicht verborgen bleiben. Spätestens jetzt mußte er\nden BE, der ihn nach dem Zustand der Mauer gefragt\n\nand durch die Ablehnung der Veraniwortung auf die Gefatr hingewiesen hatte, über die Pugen und Cffnungen\n\nder Mauer und das in der Scheune an dieser Wand liegende\nleicht enizündbare Stroh unterrichten, die Unterbrechung\ndes Schweissens veranlassen, das Sirch wegräunen, die\nhand abspritzen und auf der Scheunenseite einen Beobachter\nmil Wasser hinstellen. Indem er alles dies unterließ,\nverletzte er die Sorgfalt, zu deren Anwendung er verpilichtet war. Diese Verpflichtung hatte er übernommen,\nels er ale erwachsener Haussohn in Abwesenheit des Vaters\ncen BB die Arbeit beginnen ließ und ihn, wenn auch unvollständige, Auskunft gab.\n\nEine Entscheidung in der Sache selbst. ist den Revisionsgericht nicht möglich, weil die bisherigen Feststellungen es nicht völlig ausschließen, daß der Brand\nschon wänrend des Zeitraums entstanden ist, in dem der\nAngeklagte noch keine eigene Anschauung über die durch\nden Schneiäbrenner erzeugte Hitze und den Funkenflug\nerlangt hatte, bevor ihm also aus der Unterlassung der\ngeschilderten Sicherungsmaßnahnen ein Vorwurf gemacht\nverden kann. Hicrnach ist die Sache zu neuer Verhanälung\nund Entscheidung unter Aufhebung des Freispruchs an das\n\n-5-\n\nLanegericht zurückzuverweisen.\n\nDar Generalbundesanwalt hat die Revision vertreten.\n\nBaldus Busch Scharpenseel\nDr. Schalscha Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-04-29/2-str-117-59","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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