{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1959-04-28_2_StR_318_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1959-04-28","aktenzeichen":"2 StR 318/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Pr\n\n2271 040\n\ny\n2_ StR 318/59 3\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Werner S EB zus Kup,\ndort geboren am sp 940,\n\nwegen schweren Diebstahls u. a.\n\nhat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 12. August ‘959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich\n\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten SCEEEEEB wird\ndas Urteil des Landgerichts in Kassel vom 28. April 1959\nmit den Feststellungen aufgehoben,\n\nl.) soweit er und der frühere Mitangeklagte Tb wegen\nSachbeschädigung im Falle Schuß II 4) verurteilt\nworden sind,\n\n2.) im Strafausspruch hinsichtlich dieser beiden Angeklagten.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2 -\nGründe:\n\nGAMEREr TE GER HEIEEEE IUTr (OO aa When > Se aaa\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren\nDiebstahls in vier Fällen, versuchten schweren Diebstahls\nin fünf Fällen, einfachen Diebstahls in fünf Fällen und\nSachbeschädigung in vier Fällen verurteilt und gegen ihn\nauf Jugendstrafe erkannt. Die Revision des Angeklagten\nrügt das Verfahren und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts; sie hat nur zum Teil Erfolg.\n\n1.) Die Revision beanstandet die Verurteilung des Angeklagten wegen gemeinschaftlich mit dem früheren Mitangeklagten TB vegangener Diebstähle in den Fällen 9 a\nund b. Sie hält die Feststellungen und die Beweiswürdigung hierzu für unvollständig und widerspruchsvoll. Dies\ntrifft jedoch nicht zu.\n\nDie Strafkammer hat folgenden Sachverhalt festgestellt:\n\nAm Abend des 16. Mai 1958 unternahmen S iD\nund TED eine Fahrt mit dem Moped des Tip; SCREEN\nsaß auf dem Gepäckträger der Maschine. Während der\nFahrt stellten sie fest, daß das Fahrzeug wegen der\nÜberlastung nicht recht zog. Als sie am Bahnhof in\n\nTONER © in üort abgestelltes Moped sahen, äußerte TO zu SCH, Gas sei doch das Richtige für\n\nihn, da seine Maschine nicht mehr einwandfrei laufe.\nSCENE hatte jedoch Bedenken, das Fahrzeug selbst\nwegzunehmen, weil noch die Bewährungszeit für eine\ngegen ihn erkannte Strafe lief, TB schlug daraufhin vor, SEE solle sein Moped benutzen, während\ner das fremde Moped fahren wolle. Das geschah auch\nzunächst. Nach kurzer Zeit tauschten sie die Fahrzeuge,\nso daß SC nun das von TB entwendete Moped\nfuhr. Als an diesem kurz vor Kg die Kette rieß,\n\n“ ließen sie es an einem Baum gelehnt zurück.\n\nBei der Weiterfahrt mit dem Fahrzeug des TB\nsahen sie vor einer Gaststätte in DEE ein\nanderes Moped und beschlossen; dieses wegzunehmen,\nweil sie nicht zusammen auf TB; Moped nach Hause\nfahren wollten. TE veseitigte einen Schaden an dem\nKerzenkabel des abgestellten Fahrzeugs und fuhr mit\ndiesem weiter, während SC as üces Tea\nbenutzte. Am AM hielten sie an und Te war?\ndas fremde Moped in den Bach; beide fuhren nun gemeinsam mit dem Moped des TB nach Hause.\n\nAus dem Verhalten des SCENE und des Ten\nfolgert die Strafkammer, der Angeklagte SCEMEEENp habe\ngemeinsam mit Tg den Entschluß zur Wegnahme der beiden Fahrzeuge gefaßt; die Ausführung der. Taten sei jeweils auch in beider Interesse. gelegen, da sie zwar\ngemeinsam, aber jeder auf einem eigenen Moped die Fahrt\nfortsetzen wollten. Diese Folgerung ist möglich. Es ist\ndabei ohne Bedeutung, daß der Angeklagte das gestohlene\nMoped, wie im zweiten Falle, nicht selbst benutzt hat;\ndenn er wollte dessen Wegnahme, weil dadurch das Fahrzeug des TB für ihn frei wurde. Der Folgerung der\nStrafkammer steht auch nicht entgegen, daß der Angeklagte am Bahnhof in TB sich weigerte, das\nMoped selbst wegzunehmen. Er hat nicht erklärt, wie\ndie Revision meint, daß er mit der Wegnahme nichts zu\ntun haben wolle und sie nicht billige ; vielmehr hat er\ndie eigenhändige Wegnahme, wie die Strafkanmer auch\nbei der Strafzumessung ausführt, nur deshalb abgelehnt,\nweil er bei einer Entdeckung befürchtete, ohne weiteres\nals Täter angesehen zu werden und um den Genuß der\nfrüheren Strafaussetzung zu kommen. Allein aus dieser\nErwägung hat er die Ausführung der Tat den To über-\n\nlassen, sie aber im übrigen mitbeschlossen und gebilligt, weil dann jeder ein Moped zur Verfügung\nhatte,\n\nDer Tatbeitrag des Angeklagten hat sich damit\nauch nicht erschöpft. Die Strafkammer findet ihn zu\nRecht nicht nur in der Mitwirkung an dem Entschluß\nzur Wegnahme, sondern auch in der Anwesenheit des\nSC vei der Ausführung der Tat und in dem Wegfahren des Mopeds des TB vom Tatort. Dadurch wurde\ndie leichte und schnelle Durchführung des Diebstahls\nermöglicht. Der Angeklagte hat zudem auch das erste\ngestohlene Moped entsprechend der vorherigen Vereinbarung später selbst gefahren. Hiernach hat der Angeklagte bei beiden Diebstählen den Geschehensablauf\nderart mitbeherrscht, daß die Durchführung und der\nAusgang der Taten maßgeblich von seinem YXillen abhängig waren (BGHSt 8, 393). Die Strafkammer hat ihn daher ohne Rechtsirrtum als Mittäter angesehen.\n\nDie von der Revision hier erhobene Aufklärungsrüge ist schon deshalb unbegründet, weil nicht die\nBeweismittel angegeben werden, die die Strafkammer zur\nweiteren Erforschung der Wahrheit hätte benutzen müssen (BGHSt 2, 168): Fehl geht auch die Rüge, die Strafkammer habe nicht die Beweismittel angegeben für die\nFeststellung, daß der Angeklagte mit TE peschlossen\nhat, das Moped vor der Gaststätte wegzunehmen; denn\nderen Angabe ist nach § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO nicht\nerforderlich. Im übrigen ergibt sich aus dem Urteil,\ndaß die Feststellungen auf den Geständnissen der Angeklagten und der Aussage des Zeugen on beruhen.\n\n-— 1 min. ne\n\nm re a en Tee\n\nmt\n\n2.) Unbegründet ist auch das Vorbringen der Revision,\nim Falle 14 fehle die Feststellung, daß der Angeklagte\nmit dem Aufbrechen des Schlosses zum Zwecke des Diebstahls einverstanden gewesen sei. Nach dem Urteil kamen die in den Garten eingedrungenen SB, um\nCD und CH auf den Gedanken, in das dortige\nGartenhaus einzubrechen und für sie Brauchbares herauszuholen. Nachdem TB das Schloß der äußeren Türe\naufgebrochen und CH die innere Türe mit einem\nDietrich geöffnet hatten, haben sich alle Beteiligten\nin das Innere des Gartenhauses begeben und nach brauchbaren Gegenständen gesucht. Damit ist der äußere und\ninnere Tatbestand eines versuchten schweren Diebstahls\nauch bei dem Angeklagten einwandfrei dargetan.\n\n3.) Die durch die allgemeine Sachbeschwerde gebotene\nNachprüfung des Urteils gibt im übrigen nur im Falle\nSch (11 4) zu einer Beanstandung Anlaß. Die\nStrafkammer hat den Angeklagten und den früheren Mitangeklagten hier wegen einer gemeinschaftlich begangenen Sachbeschädigung verurteilt. Die Verfolgung\nwegen einer Sachbeschädigung tritt nur auf Antrag ein.\nHier hat die Geschädigte, Frau Sch, zwar Anzeige\nbei der Polizeibehörde erstattet, jedoch keinen\nschriftlichen Strafantrag, wie ihn § 158 Abs. 2 StPO\nfordert, gestellt (Bl. 63 bis 65 d. A.). Das Fehlen\ndieser Verfahrensvoraussetzung hat das Revisionsgericht von Ants wegen zu beachten (BGHSt 6, 155). Das\nUrteil kann daher insoweit keinen Bestand haben.\n\nEine Einstellung des Verfahrens ist nicht möglich, da aus den Akten nicht zu entnehmen ist, ob die\nFrist zur Stellung des Antrages bereits verstrichen\nist. Bei der Anzeige hatte Frau Sche wohl Kennt-\n\nnis von der strafbaren Handlung, aber nicht von der\nPerson des Täters. Es ist nicht ersichtlich, daß ihr\nder Täter später genannt oder sonstwie bekannt geworden ist. Falls der Antragsberechtigte die Kenntnis\nvon Tat und Täter zu verschiedenen Zeiten erlangt,\nbeginnt die Frist aber erst mit dem Zeitpunkt der\nvollen Kenntnis. Es ist daher die Nachholung eines\nordnungsgemäßen Strafantrages unter Umständen möglich.\n\nDie Aufhebung des Schuldspruchs in diesem Falle\n: hat auch die des Strafausspruchs zur Folge. Sie ist\nnach § 357 StPO zu erstrecken auf den früheren Mitangeklagten TE (RGSt 68, 18; BGHSt 10, 137, 141).\n\nBaldus \" Dr. Peetz Busch\n\nDr. Dotterweich IDang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-04-28/2-str-318-59","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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