{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1959-04-22_2_StR_127_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1959-04-22","aktenzeichen":"2 StR 127/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2271 065\n\nTem Namen des volkxkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Klektriker Adam Willi B CE . zur zeit olıne\n\nfesten Wohnsitz, geboren am EB 1925 in Te: X. 1:10\nww zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwesen Rückfalldiebstahls\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n22. April 1959, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender;\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr»; j \\\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\njür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge--\nrichts in Kassel vom 18. November 1958 mit den Feststellungen\naufgehoben,\n\n1.) im Falle KM (Abschn. II Nr. 10 der Urteilsgründe),\n2.) im Gesamtstrafausspruch,\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das\n\nLandgericht zurückverwiesen.\nnie weitergehende Revision wird verworfen,\n\nVon Rechts wegen\n\ndu\n\ngründe\n\n!\nim.\n\nDie Straikammer hat den Angeklagten als gefährlichen\n:evohnheitsverbrecher wegen Rückfalldiebstahls in zchn Fällen\nzu ciner Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurtcili\nund Ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf\n\nmn\n\nJahren &berkannt-\n\nHiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Revision,\ndie der zur Rücknahme von Rechtsmitteln ausdrücklich ermichtigte Verteidiger auf die Fälle ZUR und mm\n(ibschn, II Ar. 9 und 10 der Urteilsgründe) beschränkt hat.\nEr Desustandet das Verfahren und erhebt die Sachbeschwerde:\n\nDas Rechtsmittel ist teilweise begründet.\n\n1.) Im Felle 2 EB ist der Grundsatz \"in dubio pro\nreo\" nicht verletzt. Zwer trifft das Vorbringen der Revision zu,\ndaß der Angeklagte den ihm vorgeworfenen Dichstahl dos Fahrrados\nin Abrode gestellt und behauptet hat, es von eiilem Unbekannten\nsrworben zu haben. Dennoch war die Strafkammer rechtlich nicht\nsehindert, aus den von ihr im Urteil angeführten Umständen\n\nGen Schluß zu ziehen, daß der Angeklagte entgegen seiner Ein--\nlassung das Fahrrad entwendet, hat.Der erwähnte Vorwurf wöre nur\nverechiigt, wenn die Strafkammer nicht die sichere Üherzeugung Gevonnen, daß der Angeklagte der Dieb gewesen sci, und ihn trotzdem verurteilt hätte. Für eine solche Annahme geben jedoch dio\nDerlegungen des Urteils keinen Anhalt.\n\nIm übrigen entspricht die Anwendung des § 242 StGB zur\nden festgestellten Sachverhalt dem Gesetz.\n\n2.) Hingegen greift im Falle K EB iie Verichronsbescawerde durchs sie stellt sich, wenn auch nicht ausdrücklich,\nso doch dem Sinne nach, als Rüge der Verletzung äcs § 261 StPO\ndar.» Der Angeklagte hat die Tat bestritten. Auf seiner Einlasgung\nkann daher die Toststellung, daß er die BrictTtasche unbeuerkt\neus dem Rock des KEEP ;enormucn habe, wohl kaun borulen,\nsicherlich aber nicht die weitere Feststellung, daß sich die\nBricftasche an demselben Morgen in dem Funkwagen der Polizei\ngefunden habe, in dem der Angeklagte nach seiner Verhaftung\n\nin der Nacht zum Polizeipräsidium gefehren worden sci. Ausvweislich der gerichtlichen Niederschrift ist kein Zeuge vertonnon worden. Auch sind weder darin noch im Urteil andere Yoveismittel genanri. deren Verwertung zu den Feststellursen der Strafkeiner hätte führen können. Vie die gerichtliche Wioderechrift\nergibt, haben nach der Vernehmung des Angeklagten zur Sache\ncr Sitzungsvertreier der Staatsanwaltschafl und der Verteidiser \"auf weitere Beweisaufnahme verzichtet\", nachden der\nSibzungsvertreter der Staatsanwaltschaft die Kinstellung\n\ndes Verfahrens gemäß § 154 St?O in zwei Fällen der Anklage;\nGarunter im Talle Kim, - sofern das Gericht keine Tortgcosetzte Handlung annehme -, beantragt und sich der Verteidiger\ndiesem Antrag angeschlossen hatte. Es fehlt somit an jeden\nAnhalt dafür, wie die Strafkammer zu ihren den Angeklagten\nbelastenden Feststellungen gekommen ist. Daher muß angenomnen\nwerden, daß sie ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklag\nten nicht aus dem Inbegriff der Hauptvorlandlung seschöpft,\nsondern unter Verletzung des § 261 StPO in verfahrensraschtlich\nunzulässiger Weise gewonnen hat.\n\n3.. Dieser Verstoß zwingt im Falle KW zur Aufhebung\ndes Urteils und demit auch zur Aufllebung der Gesamtstrafe.\nIm übrigen wird das Urteil hiervon nicht berührt, Insbesondere\n\nww\n\nbestellt kein Anlaß anzunehmen, daß für die Beljahung der\n„izenschaft des Angeklagten als eines gefährlichen Gevohn-\n\\eitsverbrechörs die Verurteilung im Falle KB von\nreßzeblicher Bedeutung gewesen ist. Die für die Anwendung\ndes § 20 a StGB gegebene Begründung läßt vielmehr deutlich\nerkennen, daß die Strafkamner schon allein auf Grund der\nFeststellungen in den anderen Tällen der Verurtcilung in\ndiesen von jener Vorschrift Gebrauch genacitt hätte. Dalter ist\nmit Sicherheit zu verneinen, daß die kovision trotz der ausdrücklich erkiärteu geschränkung auf die Tälle ZB und cum\netbva auch die Übri,en Tälle im Strafaussyruch mitunfassen\nkönnte\n\n3ol.äus Buseh Scharpenscel.\n\nDr. Schalscha Menges\n\n-","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-04-22/2-str-127-59","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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