{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1959-04-22_2_StR_106_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1959-04-22","aktenzeichen":"2 StR 106/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2259 052\n\n2 StR 106/59\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Dreher Hans 0 EEE aus KEEEEEB. dort geboren am\nGEB 19355;\n\nwegen Diebsianls u.a.\n\nnat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzurg\nvom 22. April 1959, an der teilgenommen heben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\n\nals beisitzande Richier,\nBundesanwalt Dr. ER\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizengestellter ER\n\nals Urkunäsbeamter der Geschäftssielle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegan das\nUrteil des Landgerichts in Krefolä vom\n\n28. November 1958 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rachtsnittels zu Tregen.\n\nVor Rechis wegen\n\n-2.-\n\nGründe:\n\nDer Angeklagie ist wegen versuchten Beirugsn uno wegen\nVergehens gegen das Straßenverkehrsgesotz zu Golastrafen,\nferner wegen Diebstahls zu acht Monaten Gefängnis unter\nVersagung der Strafaussetzung zur Bewährung verurteili\nworden. Seine Revision ist von dem dazu bevollmächtigten '\nVerteidiger auf die Enischeidung über die Strafaussetzung\nbeschränkt worden; sie hat keinen Eriol2.\n\nDie Strafkanner hat dem unbestriften und zur Taszeis\n22jährigen Angeklagten bestätigt, duß cr naca 3egenung\ndes an sich sehr üblen Diebstahls Zinsicht und Rcue gezeigt, daß er die Tat menr sus Leichtsinn als aus verbrecherischer Neigung begangen kat und daß Schaden nicht\nentsterden ist. Nach Überzeugung der Strafkammer lassen\nauch die Persönlichkeit des Angeklagten, sein bisheriger\nLebenslauf unä sein Verhalten nach der Tat erwarten, daß\ner bei Gewährung von Strafaussetzung in Zukunft ein gesstznäßiges Leben führen würde. Dennoch hat sie ihm die Stralfaussetzung versagt, weil angerichts der im Gerichtsbezirk aufgetreienen Häufung von ähnlichen Straftaten,\nwie sie der Angeklagte begangen hat, das Öffentliche\nInteresse die Vollstreckung der.Strafe erforäcre.\n\nDer Revision ist zuzugeben, deß des Gericht aucn\nin den Fällen des § 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB die Persönlichkeit des Angeklagten und die möglichen Folgen der Yollstreckung auf gerade diesen Täter und seine Entwicklung\nsorgfältig abwägen muß gegen die Gesichtspunkte, die die\nVollstreckung iu öffentlichen Interesse wünschensvert\nerscheinen lassen. Vor allem sieht des Gesetz üle Vollstreckung kurzfristiger Straien gerade bei erstmals Straffälligen als besonders unerwünscht an. Die hier zu beachtenden Grunäsätze der Abwägung hat der Bundergerichtehnt\n\nu\n\nvor aller in den öntscheidungen BGESt 6, 298. und BGH IIW 1955,\n996 dargslexzt, auf die sich auch die Revision beruft.\n\nDie Strafkammer hat indessen diese Gruudsätze nicht\naußer Acht gelassen. Sie hei die durchaus günstig beurteilts\nPersönlichkeit des Angeklagten der Schwere der Tat, die hart\nan das Verbrschen des Raubes grenzt, und der in letrter Zuit\nim Gerichtsbezirk zu Tage getretenen Häufig- und Gefährlichkeit von Jberfällen auf Frauen gegenübergestellt. Daß sie\nbei der Abwägung für den abzuurteilenden Fall dem Öffentlichen Interese wie der Strafvollstreckung und der durch sie\nbewirkten Abschreckung den Vorzug gegeber has, iss aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nDie Revision ist deshalb zu verwerfen.\n\nBaldus Busch Scharpenseei\nDr. Schsalscha Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-04-22/2-str-106-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-04-22/2-str-106-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:25.216976+00:00"}}