{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1959-04-15_2_StR_98_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1959-04-15","aktenzeichen":"2 StR 98/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"r\n\nro Al\n\n2.88.38\n\nIn\nID\n\nImNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den Arbeiter Ludwig Hubert en: KEEEEEEEEE:\nseboren an EEE 19534 in ;\n\n2.) den Arbeiter Johann MÖ aus KEN. zevoren\nan m 1927 in K „ Ze2t. in anderer Sache\nin Strafhaft,\n\nwegen schweren Diebstahls ioRo.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 15. April 1959, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr, Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBunäesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt in der Verhandlung,\nOberstaatsanwali bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJusiizangestellter um -\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nIs Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts in Köln vom 9. September\n1958 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der\nAngeklagie Mögp Sreigesprochen worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Lanägericht zurückverwiesen.\n\nII» Die Revision des Angeklagten MB gegen das bezeichnete Urteil wirä verworfen.\nDer Angeklagie hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\nVon Rechts wegen\n\nBA Gründe:\n\nven nt nn a nn a\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Un wesen\nschweren Diebstahls in Rückfall zu einer Gefängnisstrafie\nvon einem Jahr verurteilt, den Angeklagten Mög, dem\nder Eröffnungsbeschluß ein Verbrechen des schweren Diebstahls zur Last legte, freigesprochen.\n\nDie Staatsanwaltschaft hat Revision eingelegt; soweit\nder Angeklagte MÖgED freigesprochen worden ist. Der Angeklagte UHR wendet sich mit der Revision gegen seine\nVerurteiluüge\n\n.„ Revision der Staatsanwaltschaft\nDie Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet,\n\nDie Strafkammer stellt fest, daß die gestohlenen\nzwei Hühner und die 14 Pfd. Johannisbeeren einen Wert von\netwa 30 DH hatten. Sie erachtet diesen Wert als unbedeutend\nund bejaht deshalb den Tatbestand des § 370 Nr.5 StGB,\nsieht sich jedoch wegen des fehlenden Strafanirages an einer Verurteilung gehindert,\n\nDie Frage, ob Nahrungs- und Genußmittel, die gestohlen\nworden sind, einen unbedeutenden Wert haben, unterliegt an\nsich der Würdigung des Tatrichters; das Revisionsgericht\nhat aber zu prüfen, ob er von ‘rechtlich. zutreffenden Erwägungen ausgegangen iste Die. Strafkamner legt zu Recht\neinen objektiven Maßstab an ‚und berücksichtigt weiter die\nVerhältnisse der Beteiligten, so auch des Verletzten. Sie\nmeint, der Wert der Lebensmittel sei an sich unbedeutend;\nder Verletzte sei bei seinem Einkommen von 290 DM im Monat durch den Verlust auch. nicht in nennenswerter Weise\ngetroffen worden.\n\nDie Revision beanstandet mit. Erfolg diese Erwägungen. Es trifft schon nicht zu, daß nach der Veikehrsauf-Yassung ohne weiteres Nahrungsmitiel, die etwa 30 DM ko-\n\nsten, einen unbedeutenden Wert haben, auch wenn dis Lcbenshaltungskosten gegenüber früheren Jahren gestiegen\nsind. Gegen die Annahme der Strafkammer bestehen umsomeliır Bedenken, wenn man den Wert mit dem Einkommen des '#.\nVerletzten vergleicht. Dieser ist Rentner und hat für\nsich und seine khefrau ein Monatseinkomnmen von 290 DM»\nDer Verlust von 30 DM bedeutet für ihn demnach die Entziehung des Lebensunterhaltes für drei Tage. Nach der Sachlage hat er sich den Schrebergarten gehalten, um zusätzlich zu seinem geringen Einkommen Lebensmittel zu haben,\nNach dem Urteil waren in dem Garten nur zwei Hühner. Ob\nsie wertvolle Leghühner waren und ob der Verletzte durch\nden Entzug gezwungen wurde, sich für einige Zeit Eier zu\nkaufen. ist nicht ersichtlich, ebenso nicht, wieviel er\nim ganzen Johannisbeeren ernten konnte. Es ist auch nicht\nerkennvar, ob er noch mehrere Hühner hatte und ob es für\nihn schwierig war, sich nun Ersatz für die gestohlenen\nHühner zu beschaffen. Bei Prüfung aller Umstände ist ds\ndemnach sehr wohl möglich, daß die Wegnahme der Hühner\nund der Beeren für ihn doch eine recht empfindliche Einbuße darstellt, so daß mit Rücksicht hierauf von einem\nunbedeutenden Wert nicht mehr gesprochen werden kann. Tie\nfeststellungen genügen somit nicht, um dem Revisionsgericht die Prüfung zu ermöglichem, ob die Strafkammer ohne\nRechtsfehler einen unbedeutenden Wert angenommen hat.\nDies nötigt zur Aufhebung des Urteils.\n\nSoweit die Strafkamner die Voraussetzungen des § 248 &\n\nStGB deshalb für gegeben hält, weil der Angeklagte in\nNot gehandelt habe, wird sie unter Umständen auch hier\nweitere Feststellungen zu treffen haben. Die Revision\nweist zu Recht darauf hin. daß die Ehefrau während der\nHaft des Angeklagten ihren Lebensunterhalt aus eigenen\neinkünften oder mit Hilfe der Türsorgebehörde bestriiten\nhat. Es bedarf daher der Klärung, ob sie bei ihrer intlassung aus dem Krankenhaus nicht auch äie Mittel für\nihren Lebensunterhalt und den ihres Kindes zumindest von\n\ner Fürsorgebehörde erhalten hätte, so daß keine Notlage\nhestand,\n\nDer Generalbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwaltschaft vertreten.\n\n1I. Die Revision des Angeklagten MW hat keinen\n“rLolßo\n\nvie Strafkammer hat den Tatbestand des Mundraubes deshalb abgelehnt, weil die gestohlenen Nahrungsmittel nichi\nnur für den alsbaldigen Gebrauch bestimmt waren. Dice Revision wendet sich hier unzulässigerweise nur gegen die\nFeststellungen und die rechtlich nicht zu beanstandende\nBeweiswürdigung der Strafkammer. Dies trifft auch zu, 30-\nweit sie die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe\nnicht aus Not gehandelt, beanstandet. Das Urteil stellt\nfesi, daß der Angeklagte freiwillig seine Arbeiüsstelle\nin einer Brausrei aufgegeben hatte und daß er, wie er\nselbst einräumt, sich die Mittel für den Lebensunterhalt\nfür sich und seine Familie auf redliche Weise durch Arbeit beschaffen konnte,\n\nBusch Dr.Dotterweich Scharpenssel\nDr.Schalscha Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-04-15/2-str-98-59","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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