{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1959-04-15_2_StR_51_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1959-04-15","aktenzeichen":"2 StR 51/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2271 045 ’\n. 2 StR 51/59\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n‚gen Steuerinspektor Heribert K in zu: Te,\ngeboren am NEED 1922 in Lew;\n\nwegen Unzucht mit Abhängigen u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 15. April 1959, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Prof, Dr. Busch\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr, Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichier Dr, Menges\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. le der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft.\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter\"äer Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\nDas Urteildes Landgerichts in Düsseldorf vom 11. Juni 1958\nwird mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n1.) auf die Revision der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des\nVorfalles vom 15. November 1956,\n2.) auf die Revision der Nebenklägerin in vollem Umfange.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\num mer mn win (uitihn RER Ama = we\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten von den Beschuldigungen\n\nfreigesprochen,\n\n1.) am 13. November 1956 die Nebenklägerin tätlich beleidigt\nzu haben (§ 1§ 5 StGB);\n\n2.) am 15. November 1956 mit Gewalt unzüchtige Handlungen\nan der Nebenklägerin vorgenommen und sie zugleich unter\nAusnutzung seiner Amtsstellung zur Unzucht mißbraucht zu\nhaben (8§ 176 Abs. 1 Nr. 1, 174 Nr. 2 SiGB):«\n\nHiergegen wenden sich die Revisionen der Staatsanwalischaft und der Nebenklägerin mit der Sachbeschwerde. Während\ndie Nebenklägerin das Urteil in vollem Unfange angreifi, beanstandet die Staatsanwaltschaft unter Beschränkung des Rechtsmittels auf den Vorfall vom 15. November 1956 die Nichtanwendung des § 174 Nr. 2 StGB.\n\nI. Zur Revision der Staatsanwaltschafts\n\nWh uhr sur un\n\n1.) Wie die Beschwerdeführerin zutreffend geltend macht,\n\nhat das Landgericht den Tatbestand des § 174 Nr. 2 StGB\nverkannt. Zwar ist die Annahme rechtsirrtumsfrei, der Angeklagte habe die am 15. November 1956 mit der Nebenklägerin\nvorgenommenen unzüchtigen Handlungen \"unter Ausnutzung\nseiner Amtsstellung\" ausgeführt. Nicht zugestimmt werden kann\njedoch der weiteren Auffassung, die Nebenklägerin sei nicht\n\"zur Unzucht mißbraucht\" worden, weil sie in voller Kenntnis\ndes Wesens der Geschlechisehre dazu ihr Einverständnis gegeben habe und daher ihre geschlechtliche Freiheit in keiner\nWeise angetastet worden sei.\n\nEs\nEn\nBER\nN\n[5\na\nR%\n\nDiese rechtliche Würdigung des Landgerichts löst bereitg .\nin ihrem Ausgangspunkt insofern Bedenken aus, als es heißt, “\ndas Einverständnis der autoritätsunterworfenen Person in die En\nunzüchtige Handlung lasse nicht in jedem Falle das Tatbestendg, .\nnerkmal des \"Mißbrauchens\" entfallen. Danach glaubt die Straf. &.;\nkammer offenbar, bei Vorliegen des Einverständnisses der ab\nhängigen Person die Anwendbarkeit des § 174 Nr. 2 StGB in\nder Regel verneinen zu müssen. Damit setzt sie sich jedoch\nin Widerspruch zu der in Rechtslehre und Rechtsprechung vertretenen Ansicht,nach der im Regelfalle ein Mißbrauch zur\n\nUnzucht schon darin liegt,daß ein Beamter gegenüber einer\n\ney\n\nPrivatperson, mit der er aus dienstlichem Anlaß in Berührung\nkommt, unter Ausnutzung der hierdurch gebotenen Gelegenheit\nunzüchtige Handlungen vornimmt (BGHSt 9, 13): Es ist nämlich\nder Sinn des § 174 StGB, solche Personen vor Angriffen gegen\nihre Geschlechtsehre zu schützen. Das kann aber in wirksaner\nWeise nur geschehen, wenn die in § 174 StGB näher bezeichneten Verhältnisse und Beziehungen grundsätzlich von allen\ngeschlechtlichen Einflüssen freigehalten werden. Schon aus\ndiesem Zweck des Gesetzes folgt, daß der Einwilligung einer\ndurch § 174 Nr. 2 StGB geschützten Person in die Vornahme\nunzüchtiger Handlungen im allgemeinen keine Bedeutung beigemessen werden kann. Nur bei Vorliegen besonderer Umstände er\nmag im Binzelfalle eine Ausnahme von dieser Regel anzuerkennen sein, 2.B. dann, wenn beide Beteiligte aus Beweggründen\ngehandelt haben, die vor der Rechtsordnung bestehen können.\n\nVon solchen außergewöhnlichen, eine Ausnahme rechtfertigenden\nUmständen kann jedoch hier entgegen der Meinung äss Landgerichts keine Rede sein.\n\nDie Nebenklägerin wollte, wie im Urteil festgestellt\nist, durch Verhandlungen über Zahlungserleichterungen,\nStundungen, Ratenzahlungen und dergleichen Vollstreckungsmaßnahnen des Finanzamtes wegen Steuerschulden abwenden.\n\nDeshalb kam sie am 13. November 1956 zu dem Angeklagten\n\nauf das Finanzamt und suchte ihn auf Grund seiner Bestellung\nem 15: November 1956 erneut dort auf. Sie befand sich also\nin einer finanziellen Bedrängnis, die sie mit Hilfe des\nAngeklagten zu beheben hoffte. Diese Lage hat der Angeklagte\nausgenutzts Um sich der Nebenklägerin unsittlich zu nähern,\nhat er sie nach seiner eigenen Einlassung am i5. November\n1956 zu sich bestellt, sie unter einem Vorwand in ein leerstehendes Zimmer geführt und dort unzüchtige Handlungen mit\nihr vorgenommen, nachdem er ihr zuvor eine Ratenbewillizung für ihre Steuerschuld gezeigt und dabei geäußert hatte:\n\"Bin ich nicht nett zu Ihnen?!\n\nBei einem solchen Verhalten des Angeklagten kann dem\nEinverständnis der Nebenklägerin in die Vornahme der unzüchtigen Handlungen nicht die rechtliche Bedeutung zukommen,\ndie ihm die Strafkammer beimißt. Die Einwilligung ist, wie\naus den Feststellungen des Urteils deutlich hervorgeht, aus\n\nBeweggründen und unter Umständen gegeben worden, die es nicht\n\nverdienen, von der Rechtsordnung berücksichtigt zu werden;\nDeshalb liegt hier in dem Vorgehen des Angeklagten gegenüber\nder in finanziellen Schwierigkeiten befindlichen und zu\nderen Behebung von seiner Entscheidung ‚abhängigen Frau\n\ntrotz ihrer Zustimmung ein Mißbrauch zur Unzucht.\n\nr\n\n2.) Dieser Mangel führt hinsichtlich des Vorfälles vom 15. November 1956 zur Aufhebung des Urteils,. das jedoch insoweit noch\n\naus einem weiteren Grunde zu beanstanden ist. Das Landgericht\n\nhat es unterlassen, die Handlungsweise des Angeklagten auch\n\nunter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Bestechlichkeit (§§ 331,\n\n5332 StGB) zu prüfen und zu würdigen. Dazu bestand hier Anlaß, weil es nach der eigenen Sachdarstellung des .Angeklagten naheliegt, daß er das Eingehen der Nebenklägerin auf\n\nsein unsittliches Ansinnen als Gegenleistung für die Bewilli-\n\ngung der Ratenzahlungen betrachtet hat- Daß die Duldung unzüchtiger Handlungen einen Vorteil im Sinne der angeführten\nVorschrifien bilden kann, ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. RGSt 64, 2915 71, 390, 396)» I:\nF\n\nDer Generalbundesanwalt hat die Revision vertreten.\n\nII: Zur Revision der Nebenklägerins\nDas Rechtsmittel ist ebenfalls begründet:\n\nZwar stand der Nebenklägerin das Recht, sich dem\nVerfahren anzuschließen, gemäß 8 395 Abs. 1 StPO i:.V.m.\n§ 374 Abs. i Nr. 2 StPO nur unter dem rechtlichen Gesichtispunkt der Beleidigung zu. Das Vorgehen des Angeklagten bei\ndem Vorfall vom 15. November 1956 ist jedoch im Eröffnungsbeschluß allein als Verbrechen nach § 174 Nr: 2 StGB gewürdigt. Indessen ist die Nebenklage nicht nur zulässig, wenn\ndie Tat. die Gegenstand des Eröffnungsbeschlusses ist, unmittelbar und ausschließlich eine der Straftaten bildet, die\nin den §§ 395, 374 StPO bezeichnet gind, sondern auch, wenn\nsie mit einer solchen Straftat in Tateinheit oder in Gesetzeskonkurrenz steht. Es genügt, daß die Verurteilung wegen einer\nStraftat rechtlich möglich ist, die eine Privatklage und\ndamit eine Nebenklage zuläßt, mag auch die tatsächliche Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung wegen der zum Anschluß\nals Nebenkläger berechtigenden Gesetzesverletzung nur\ngering sein (RGSt 69, 244, 246; BayObL6St 1949 - 51, 451).\nDiese rechtliche Möglichkeit ist hier gegeben, weil zwischen\ndem Verbrechen nach § 174 StGB und dem Vergehen nach § 185 sSt@\nGesetzeskonkurrenz besteht.\n\nDie NWebenklägerin ist somit befugt, mit der Revision\naie Freisprechung des Angeklagten insofern zu rügen, als\n\ndadurch ihr Klagerecht betroffen ist. Die hierauf gestützte\nSachbeschwerde greift auch durch.\n\nHinsichtlich der Vorgänge vom 15. November 1956 ist,\nwie die Revision zutreffend geltend macht, nicht nit\nSicherheit auszuschließen, daß die Nichtanwendung des\n§ 1§ 5 StGB auf der rechtlich fehlerhaften Wertung beruht,\ndie das Landgericht bei der Prüfung der Voraussetzungen des\n§ 174 StGB dem Einverständnis der Nebenklägerin in die Vornanme der unzüchtigen Handlungen hat zuteil werden lassen.\n\nZu dem Vorfall vom 13. November 1956, der im Eröffnungs-\n\nbeschluß rechtlich nur als Beleidigung gewürdigt ist, fehlt\nes im Urteil an der erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Prüfung durch die Strafkammer. Diese hat den Vorfall\nzwar bei der Wiedergabe der 'Einlassung des Angeklagten und\nder dieser entgegenstehenden Aussage. der Nebenklägerin als\nZeugin mit angeführt. In ihren weiteren Erörterungen befaßt\nsie sich jedoch ausschließlich mit den Vorgängen vom 15. November 1956, so daß nicht zu, ersehen ist, welches tatsächliche Geschehen das \"Landgericht für den 13: November 1956\nals nachgewiesen erachtet und seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt hat. Deshalb ist das Revisionsgericht\naußerstande zu prüfen, ob die Strafkammer den Angeklägten\ninsoweit aus rechtlich zutreffenden Erwägungen freigesprochen hat. nn\n\nAuf die Revision der Nebenklägerin muß daher das Urteil\nin vollem Umfange aufgehoben: werden. Damit erhält die Strafkammer Gelegenheit, den Vorfall. vom. 13. Novenber ‚1956 ebenfalls unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu würdigen, und zwar unabhängig davon, .ob\ndie einzelnen - etwa verletzten - Gesetze die Nebenklägerin\nzum Anschluß berechtigen oder nicht (RGSt 65, 60,. 62: und\n\nI\n\nBR)\n\n125. 729 if). Es wird also auch hier insbesondere zu prüfen\nsein, ob der Angeklagte durch sein Verhalten außer dem Tatbestand der Beleidigung die Merkmale des § 174 Nr. 2 StGB\nund der 5§ 331, 332 StGB erfüllt hat.\n\nBusch Dr. Dotterweich Scharpenseel\n\nDr. Schalscha Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-04-15/2-str-51-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":9},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 374","ref_norm":"374","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 395","ref_norm":"395","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-04-15/2-str-51-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:24.771839+00:00"}}