{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1959-04-15_2_StR_116_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1959-04-15","aktenzeichen":"2 StR 116/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2271 068 I»\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\nsogen\n\nden Glasreiniger Heinrich E an eus BE, dort geboren am ER 1927, zur Zeit in Unterauchungshaft,\n\nwegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde u.a.\n\nhat der 2. Strafgenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 15. April 1959, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nals Vorsitzender,.\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharvenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundes srichter Dr. Nenges\n\nels beisitzende Richter,\n\nOberstaatsenwalt\nals Verürceter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter —\n‚ als Urkundsbeam er der Geschäftsstelle,\n\nı 9\n\nfür Recht erkannt: ie x\n62 lee ” u =\n\nAuf die Revision äss Ingeklagten wird das Urteil des Lendgerichts in Bonn vom 25. November 1958 mit den Feststellungen\naufgehoben. nn\n\nDie Sache wird zu neuer. Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n| Tr ae\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten \"wegen fortgesetzier\nUnzucht mit seinem zehnjährigen Stiefsohn gemäß §§ 174 Nr. 1.\n175 a Nr. 3, 176 Abs, 1 Nr. 3, 73 StGB\" zu einer Zuchihausstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt.\n\nMit seiner Revision macht der Angeklagte die Verletzung\nvon Verfahrensvorschriften sowie die fehlerhafte Anwendung\nsachlichen Rechts geltend.\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n1) Die verfahrensrechtlichen Beanstandungen der Revision\nsind allerdings unbegründet; indessen bedürfen sie keiner\nErörterung, weil die Sachbeschwerde durchgreift.\n\n2.) Zwar begegnet in sachlichrechtlicher Hinsicht die Auflassung der Strafkarmer, der Angeklagte habe äurch cein Vorseken\ngegenüber dem Stiefsohn den :Tatbestand des § 176 Lbs. 1 ir. 5\nStEB verwirklicht, keinen Bedenken. Jedoch wird die Irnahre,\nder Angeklagte habe dadurch zugleich die Vorschriften der\n\n§§ 174 Nr. 1 und 175 a Hr. 3 StGB verletzt, von den Darlegungen des Urteils nicht getrogen.\n\na) Zur Erfüllung des Tatbestandes des § 174 Nr. 1 StGB ist\neriorderlich, daß der Täter einen Kenschen unter 8] Jahren’\nsur Unzucht mißbraucht, der-ihn \"zur arzichung, ZLusbiläung,\nAufsicht oder Betreuung anvertreut\" ist. Zu diesen Lerkmal\nläßt das Urteil jedwede Erörterung vermissen. Es heißt derin\nnur, daß die Ehefrau des /rgcklagten ein unceheliches kird\nmit in die Ehe gebrecht habe, nämlich Gen jetzt zchnyährigen\nJakob OO 1 dessen Stellung zun Anseklegten als die cincos\nStiefsohnes bezeichnet wird. Im Hinblick hierauf hat die\n\n!\n\nı- m\n\nStrafkammer offenbar geglaubt, ohne nähere Prüfung ein\nErziehungs- oder Betreuungsverhältnis im Sinne des 8 174\nis 3 BLGB zwischen dem Angeklagten und dem Jungen beja-\n\nhen zu können. Dabei hat sie aber übersehen, daß ein Stief--\nvater gegenüber Stiefkindern kraft Gesetzes keine Belugnisre\nund keine Pflichten hat, und daß ihm daher Stielkincer nicht\nohne weiteres in einer Art und Vieise cnvertraut eind, wic\n\n§ 174 Ur. 1 StGB vorsicht. Zuch die Aufnahme von Sticikir--\ndern in den Haushalt des Stiefvaters begründet richt von\nselbst die Annahme eines Erzichungs- oder Betrcurrgsvertälinisses zwischen ihnen (RG’DR 1945, 20). Die Strafkerzer hütte\ndeshalb prüfen und klären müssen, ob und in welchen Unfange\nseitens des Erziehungsberechtigten Gem Angeklegten krzietungsgewalt über den Stiefsohn oder dessen Betrouurg suscrüchlien\noder stillschweigend übertregen worden ist, Da die in dieser\n\"Richtung erforderliche Klärung des Sachverhalts bisher\nunterblieben ist, kann die Verurteilung des Angeklagten zus\n\n§ 174 Nr. 1 StGB nicht aufrechterhalten werden.\n\nb) Durchgreifenden Bedenken . unterliegt ferner die Innehne\n\n. einer Verführung im Sinne. des § 175 ar. 3 StGB. Wie der\nBundesgerichtshof schon mehrfach’ z susgesprochen hat, gchört\nzur. Verwirklichung dieses | werkma 1s, deß Ger lircerjährige\n\n: selbst. den Totbestand des $.175 StGB nach der Ärneren und\näußeren Tatseite, erfüllt. Dabei braucht der Minderjührige alt\ndings‘ nicht mit stra frechtlicher Schula zu herdeln (ECESt 2,\n40; zuch 9,. 1115. 112). Es’ genügt vielechr, deß er in cirer\nseinem Lebensalter entsprechenden Veirc Eocchlechtlicke gepfinr\nungen entweder bei sich oder ‚bei cem Verführer per.ußt hervorrufen will. Darüber aber, daß hier der Stiefcoln mit eirer\nsolchen inneren Anteilnchre die \"unzüchtigen Herclungen des\nAngeklägten über sich ergchen ließ, sagt das Urteil nichte.\nEs gibt nur das wieder,.was der Angeklagte: geten hat, rährerd\nes das Verhalten des Jungen dazu mit keinen Lort erwähnt, Soilltt\n\n.j\n—\nAREA\n\n„iS.\nEP\n\n€\n\nSEEEHETÄ HEN,\n\nn\nFS\n\nSER SER\n\nEEE\nRE\n\nEr\n\nmb —\n\ndieser, was bei seinem Alter von erst zehn Jahren nicht aus-\n\ngeschlossen ist, die unzüchtigen Berührungen ohne Erkenntnis ihrer geschlechtlichen Bedeutung hingenomzen haben, so\nkann von einer vollendeten Verführung keine Rede sein, Inwieweit dann ein Versuch’ vorliegt, wird davon sbhängen, ob\nAngeklagte gewollt hat, daß sein Vorgehen von den Jungen\nals geschlechtlich empfunden würde. \"\n\n3.) Wegen dieser Mängel muß das Urteil in vollem Unfange\naufgehoben werden, da über mehrere durch eine Handlung be-Sangene Gesetzesverletzungen nur einheitlich entschieden\nwerden kann.\n\nD\n\nBusch Zr Im Dotterweich Scharpenseel\n\nDr. Schalscha Menges\n\nx\n\nv\n\nerriae","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-04-15/2-str-116-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-04-15/2-str-116-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:24.752670+00:00"}}