{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1959-04-15_2_StR_109_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1959-04-15","aktenzeichen":"2 StR 109/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 stR 10959 2271 069\n\nIm Nanen des volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\nden Bahnbauarbeiter Heinrich K EB zus\nDB; Kreis RE zetorcn an U '922\nin RE .\n\nwegen versuchter Unzucht mit einem Kinde\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 15. April 1959, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Prof, Dr. Busch\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr, Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\n\nBundesrichter Dr. Menges\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt mr \"\nals Vertreter der Bundesanwalischafi,\n\nJustizangestellter zn\nals Urkunösbeamier der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Fulda vom 28. November 1958\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Enischeidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\na)\n\nGründe:\n\nnn 5\n\nDer Angeklagte ist wegen versuchter Unzucht mit einem\nKinde in Tateinheit nit Erregung Öffentlichen Ärgernisses\nzu vier Monaten Gefängnis verurteilt worden.\n\nSeine Revision rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und Fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechis. Sie\nhat Erfolg:\n\nI, Verfahrensrügen:\n\n— u mu mn un\n\nDie Revision behauptet, der Angeklagte sei seinem geseiälichen Richter entzogen worden, weil das Oberlandesgericht\nals Beschwerdegericht gemäß § 2:1 Abs. 2 und 3 StPO anordneie, daß die Hauptverhandlung vor einen benachbarten\nGericht gleicher Irdnung statizufinden habe. Tazu hal nach\nder Meinung der Revision kein pflichtgcemäßes Ermessen\n\ndas Beschwerdegericht bestimmt, weil keine gewichtigen\nGründe ersichtlich seien, die veranlaßten, die Aburvweilung\ndes Angeklagten dem an sich zuständigen Gericht zu eniziehen.\n\nIndessen läßt die Entscheidung keine Überschreitung des\npflichtgemäßen Ermessens erkennen. Sollie die Verweisung\nan ein anderes Gericht, wie die Revision behaupici, deshalb ausgesprochen worden sein, weil das Boschwerdegericht das landgericht in Kassel davor bewahren wollte.\nin einer Sache entscheiden zu müssen, für die es die\nEröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt hatte, so wäre\ndas rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nR\nD;\nÄ\n\nd)\n\nu\n\nL}\n\nWeiter hält die Revision die Vorschrift des % ‘TS Abs. 2\n\ntPn für verletzt, weil entgegen dem Antrag des AÄngeklag-\n\nten auf Voruniersuchung das Hauptiverfahren ohne eine\nsolche eröffnet worden sei.\n\nEin Verstoß gegen § 178 Abs. 2 StPO kann indessen die\nRevision nicht begründen (vgl. BGEHSt 4, 208, 210).\n\nDie richterliche Aufklärungspflicht {§ 244 Abs. 2 StPO)\nhäliü die Revision für verletzt, weil das Gericht bei der\nOrtsbesichtigung die Prüfung unterlassen habe, ob der\nAngeklagte von der Zeugin Marlies Sp und ihrer\nMutter vom Hausgarten ihrer Wohnung aus wicdererkannt\nwerden konnte, als er mit seinem Moped vorheifuhr, oder\nob dies aus örtlichen und zeitlichen Gründen nicht\nmöglich war;\n\nEine Aufklärungsrüge kann nicht damit begründet werden,\ndaß ein Beweismittel - hier die Ortsbesichtigung - von\ndem Gericht zur Beweisführung nicht gehörig ausgenutzi\nworden sei (vgl. BGHSt 4, 125, 126). Der Einwand der\nRevision ist daher unbeachtlich.\n\nSoweit die Revision eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin erblickt, daß das Gericht die Ungewißheii\nüber die Zeit, die von den beiden Zeugen SB und\nFB venöiigt worden ist, un von ihren Aufenihaltsor; im Feld über den Taiori nach Hause zurückzukchren,\nnicht einfach durch Befragen der beiden Zeugen geklärt\nhat, geht der Revisionsangriff aus dem gleichen Grunde\nfehl. Denn eine Aufklärungsrüge kann nicht damit begründet werden, daß an einen Zeugen noch weitere Fragen\n\nnen\na IT\n\nNet:\n\n2\nex\n\nN EL AERRE\n\n- 4 -\nhätten gestelli werden müssen (vel. BGH aan):\n\nII. Sachrüges:\n\nDie Strafkammer ist nach dem Urteil davon überzeugt, daß\nder Angeklagte der Täter ist. Sie sieht den Tatbestand\ndes Versuchs eines Verkrechens nach $ \"75 Abs. ‘ Nr- 3\nStCB durch den Angeklagten nach den tatsächlichen Begehbenheiten als erfüllt an. Tabei 1881 sie ausdrücklich\ndahingestellt, welche Begehungsform dieser Strafiat\n\nder Angeklagte im einzelnen beabsichiigi Latwve, zieht\naber aus seinem Verhalten bei den gegebenen Umständen\nden Schluß, daß nach der Lebenserlahrung eine derartige\nAufforderung eines fast völlig unbekleidelen Mannes an\nein vorbeigehendes, ihm völlig unbekanntes Kind mit den\nÄußerungen \"Kleines, komm! ein bißchen zu mir!\" sowie\nalsdann \"ich habe auch eiwas Schönes für Dich!\" der Beginn einer beabsichtigten unzüchtigen Handlung mit dem\nKinde ist;\n\nSoweit die Revision in dem Verhalten des Angeklagten nur\neine Vorbereitungshandlung sieht, berücksichtigs sie nicht,\ndaß der Angeklagte mit seinen Bemerkungen bereits begonnen\nhatte, auf den Willen des Kindes einzuwirken {vgl. EGESt\n6. 302; siehe auch BGHSt 4, 303). Daher kann die Annahme\nder Strafkammer rechtlich nicht beanstandet werden. Die\nvon dem Angeklagten beabsichtigte Unzuchtshandlung\nbrauchte in ihren Einzelheiten in diesem Zeitpunkt nicht\nfestizusvehen. Tie Strafkammer konnte im Sinne einer wahl-Geutigen Feststellung offenlassen, welche Begehungsform\ndes § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB der Angeklagie beabsichtigte.\nDas war zulässig, weil es sich lediglich un verschiedene\nAusführungshandlungen desselben Verbrechens handelte\n\n(vgl. RGSt 68, 257). Die innere Tatseite des Verhrechen:\nnach §§ 76 Abs. i Nv. 3, 43 SiGB ist im Urteil rechtlich\neinwandfrei dargetan. Die Sirafkammer hat aus dem Geharen\ndes Angeklagten und seiner Aufforderung an das Kind den\n\nw\n\nBeginn einer beabsichtigten unzüchligen Handlung mit\neinem Kinde gesehen. Diese mögliche TFolgerung des Gerichts ist eine auch für das Revisionsgericht bindende\nFeststellung, die nicht deshalb in Zweifel gezogen werden\nkann, weil noch andere Möglichkeiten deukhar sind.\n\nDer so erwiesene Sachverhalt ergibt auch ohne weiteres,\ndaß der Angeklagte in wollüstiger Absicht gehandelt hat.\nUnter den gegebenen eindeutigen Umständen bedurfie es\neiner besonderen Darlegung des Urteils hierüber nicht.\n\nGegen die Verurteilung des Angeklagten wegen vatbeinheiilichen Vergehens nach § 1§ 3 StGB bestehen indessen nach\nLage der Sache rechtliche Bedenken. Das den Versuch des\nVerbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 SiGB darstellende\nVerhalien des Angeklagten war allerdings eine unzüchtige\nHandlung, die geeignet war, Ärgernis zu erregen. Öffentlich\nist jedoch ein Ärgernis nur dann gegeben, wenn die unzüchtige Handlung von einem unbestimmven Personenkreis\nwahrgenommen werden konnte (vgl. BGHSt 11, 282). Diese\nunbeswimmte Vielheit von Personen braucht zwar nicht\n\nzur Stelle zu sein; es genügt, daß sie nach den örtlichen\nVerhältnissen jederzeit zur Stelle sein kann (vgl. RGSt\n73, 90).\n\nFeststellungen über diese Merkmale des Begriffes der\nÖffenilichkeit erübrigen sich nicht ohne weiteres, weil\ndie Tat an einem öffentlichen Ort begangen worden ist.\nZwar werden jene Voraussetzungen nach der Erfahrung des\n\n6 -\n\nLebens regelmäßig vorliegen, wenn Tatort eine öffentliche\nStrasse innerhalb einer Ortschaft oder cine Landsiraße\nmit ununterbrochen starkem Verkehr ist, nicht aber, wenn\neine öffentliche Straße überhaupt oder jedenfalls zur\nTatzeit nur selten benutzt wird. |\n\nTa dem Urteil nicht zu entnehmen ist, ob das Verhalten\n\ndes Angeklagten auch von anderen Personen als der Verletzten\n\nMarlies SED wahrgenommen werden konnte, sei es auch nur\nin der Weise, daß jederzeit Menschen hinzukommen konnten,\nohne von dem Angeklagten vorher gesehen oder daran gchindert zu werden, sind die. Feststellungen für die angenommene Straftat unzureichend. Aus dem bisherigen Sachverhalt lassen sich diese fehlenden Feststellungen nicht\nergänzen. Es kann dabei auch zu berücksichtigen sein,\ndaß der sonst unbekleidete Angeklagte noch eine Unterhose\ntrug, so daß Personen, die nur in einem Kraftwagen vorbei-Tuhren, die unzüchtige Handlung kaum erkennen konnten.\n\n- Demn zu ihr gehörte nach dem Sachverhalt auch die Auffor-\n\nderung des Angeklagten, die er in diesem Zustande an das\nMädchen richtete, Nach den örtlichen Verhältnissen kann\n‚er ferner bei. der Tat seinen Standort bewußt so gewählt\n\n‚haben, daß er, ‚gen. Zugang ‚ZU ‘dem, Tatort ‚nach allen Seiten\n\n\"X Inn übersah, also geflissentlich. sich, ‚so verhielt, gaB\n\nKa\n\n\\ er vor Überraschungen genchiltzb war;\n\n2 wen\n\n1\n\nIn allen diesen Beziehungen lassen sich nähere teisächliche\nFeststellungen nicht umgehen, so daß die Aufhebung des angeflochtenen Urteils geboten ist, die sich bei der vatceinheitiichen Verwirklichung auf die beiden angenommenen Straftaten erstreckt.\n\n\"Bundesrichter Dr.\n\nDotterweich ist beur-\n\nBusch laubt und ortsabwesend Scharpenseel\n\nund deshalb verhindert,\nzu unterzeichnen\n\nBusch\n\nDr.Schalscha Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-04-15/2-str-109-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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