{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1959-04-14_2_StR_310_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1959-04-14","aktenzeichen":"2 StR 310/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 310/59 2271 037\n\nim Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Hans 7 EEEEEB au: Te\ngeboren am EEE 1904 ir Tui.\n\nwegen Konkursvergehens u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 23. September 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Kirchhof\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter (un\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Rechiv erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Frankfurt/Main vom\n14. April 1959 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nIr\n\nwur 0.\n\n., , -....._ _\n\nDer Angeklagte ist wegen gesellschaftlicher Untreue\n\n(§ 81 a GmbHG) und wegen in Fortsetz.ungszusammenhang begangener vorsätzlicher unordentlicher Buchführung und vorsätzlicher Unterlassung der. Bilanzziehung zu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis und einer Geldstrafe\nvon 3 000 Dil verurteilt worden; das Landgericht hat Strafaussetzung zur Bewährung versagt.\n\nMit seiner Revision macht der Angeklagte fehlerhafte\n\nAnwendung des sachlichen Rechts geltend.\n\n1>\n\nDie Verurteilung wegen der Konkursvergehen, gegen die der\nAngeklagte in der Revisionsbegründung auch keine ausdArücklichen Angriffe erhebt, läßt keine ihn beschwerenden Rechtsfehler erkennen.\n\nAuch die Annahme, daß der Angeklagte des vorsätzlichen\nVergehens nach § 31 a GmbHG schuldig sei, ist im Ergebnis zutreffenä.\n\nDas Landgericht stellt fest, daß der Angeklagte als\nGeschäftsführer der TC GnbH es vorsätzlich unter.\nlassen hat, dafür zu sorgen, daß die Gesellschafter\n\noder, soweit diese nur Strohmänner für ihn selbst waren,\ner selbst ein Viertel der Stammeinlagen an die Gesellschaft mit beschränkter Hafiung einzahlten. Der Angeklagte macht zu Unrecht geltend, dies sei dadurch geschehen, daß am 1. März 1952, dem Tage der Beurkundung\ndes Gesellschafisvertrages, ein Betrag von 5 000 DM von\ndem Postscheckkonto der Einzelfirma Tip. deren\nInhaber er gewesen sei, abgehoben und für TC Cmyy\neingezahlt worden sei. Zunächst ist es unrichtig, daß\n\ner Inhaber der Einzelfirma gewesen ist. Zwar hatten die\nErben des verstorbenen Inhabers Hans io |] durch ihren\n\nBI 7\n\n- 3 -\n\nBevollmächtigten SGB die Firm: CB mit Aktiven\nund Passiven an den Angeklagten am 28. Februar 1952 verkauft; noch am selben oder am nächsten Tage wurde aber\ndieses Unternehmen wiederum von SB als Bevollmächtigten\nder Hans Mg’ schen Erben mit Zustimmung des Angeklagten\nan die Tip GmbH (Gesellschafter Gerlinde zum\nund Gotthard Sch) verkauft. Durch den zweiten Vertrag, der nach der Feststellung der Strafkammer an die\nStelle des ersten Veräußerungsvertrages trat, wurde\ndieser aufgehoben. Am 1. März 1952, als von dem Konto\n\nder Einzelfirma ICE > 000 DM abgehoben und bei\n\nder Do ) GmbH eingezahlt wurden, gehörte das\nUnternehmen also nicht dem Angeklagten, sondern der\n\nin Entstehung begriffenen Gesellschaft mit beschränkter.\nHaftung, einer aus deren Gesellschaftern bestehenden\nGesellschaft bürgerlichen Rechts. Dieser Gesellschaft\nwurden durch die Abhebung und Einzahlung nicht irgendwelche als Einlage anzusehende Beträge zugeführt, sondern\nes wurde lediglich ein dieser Gesellschaft bereits gehörender Betrag von einem Konto auf ein anderes Konto\nderselben Gesellschaft geschoben. Daß durch diese\nTransaktion der Gesellschaft Nachteil zugefügt wurde,\nerhellt daraus, daß ihr außer den von der Firma TEEmEmin>\nerworbenen Aktiven der Anspruch gegen ihre eigenen Gesellschafter auf Einzahlung der Stammeinlagsviertel zustand. Es trifft nicht zu, daß das TB -Unternehmen\nin die Typ GmbH \"eingebracht\" worden sei. Hätte\ndies geschehen sollen, so hätten die Gesellschefter\n\noder einer von ihnen über dieses Unternehmen vor Gründung\nder Gesellschaft nit beschränkter Haftung Verfügungsgewalt haben müssen. Nicht sie oder der Angeklagte haben\n\naber, da der erste Vertrag vom 28. Februar 1952 aufge-\n\nb)\n\n-4-\n\nhoben wurde, dieses Unternehmen erworben, sondern die\nneue Gesellschaft, die ihrerseits auch die den Veräußerern zu erbringenden Gegenleistungen schuldete.\nJa dem Angeklagten nicht vorgeworfen wird, er habe\nvorsätziich ein überschuldetes Geschäft für die Gesellschaft erworben, da seine Verurteilung wegen Untreue vielmehr darauf beruht, daß er nicht für die\nEinzahlung eines Viertels des Stammkapitals gesorgt\nhat, sind die Ausführungen des Urteils über die Überschuldung der Firma ICEMEM zur zeit des Erwerbs\ndurch die ICiiB GmbH unerheblich; auf die Angriffe der Revision hiergegen braucht infolgedessen\nnicht eingegangen zu werden.\n\nDas Landgericht hat festgestellt, daß Gerlinde ZU\n\nund Gotthard Sch nur vorgeschobene Personen waren\n\nund daß der Angeklagte der wahre Inhaber der Gesellschaftsamteile war. Infolgedessen hatte er angesichts der\nebenfalls festgestellten Mittellosigkeit der vorgeschobenen Gesellschafter selbst für die Einzahlung des\nViertels der Stammanteile einzutreten (Urteil des erkennenden Senats in dieser Sache vom 19. März 1958\n\n- 2 StR 60,58 -).\n\nVerfehlt sind auch die Ausführungen des Angeklagten,\ngemäß BGHSt 3, 23 ff entfalle ein Vergehen nach\n\n§ 81la GmbHG, weil die ihm als Untreue zugerechneten\nHandlungen vor der Eintragung der Gesellschaft ins\nHandelsregister begangen seien, also zu einer Zeit,\n\nin der nur eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, dennach nur eine Treupflicht gegen die Gesellschafter\nbestand, die mit seinem Tun einverstanden gewesen seien.\nDer Angeklagte übersieht, daß er auch nach der Entstehung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ver-\n\n-5 -\n\npflichtet war, für die Einzahlung mindestens eines\nViertels der Stammeinlagen zu sorgen, solange er\nGeschäftsführer war, und daß er diese Pflicht vorsätzlich verletzt und dadurch der Gesellschaft\nNachteil zugefügt hat.\n\n3. Die Entscheidung über die Strafzumessung und die Strafaussetzung zur Bewährung läßt Rechtsfehler nicht er-\n\nkennen.\n\nBaldus Dr. Dotterweich Dr. Schalscha\nMenges Kirchhof","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-04-14/2-str-310-59","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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