{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1959-03-25_2_StR_61_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1959-03-26","aktenzeichen":"2 StR 61/59","doktyp":"Urteil","leitsatz":"2271 010\n\na) § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB ist nur anwendbar, wenn das frühere\nUrteil, durch das dem Täter Strafaussetzung zur Bewährung\nzugebilligt wurde, vor Begehung der neuen Siraftat vechts-.-\nkräftig geworden ist.\n\nb) § 23 Abs. 53 Nr. 2 StGB ist auch anzuwenden, wenn von zwei\ntateinheitlich begangenen Straftaten die eine vor und die\nandere nach Eintritt der Kechiskrafi des Urteils begonnen\nworden ist, dessen Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt\nworden wars,\n\n'BGH, Urt. v. 26. März 1959 - 2 StR 61/59 LE Wuppertal\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n1. die Rentnerin Anna_K ww; Pe BOB aus Vom:\ngeboren am 1 in Bo\n2. die Hausfrau Bertolina L Bi geborene\nT MB, aus DB, zeboren am 1917 in\n\nWe\n\n$\nwegen mißlungener Anstiftung zum Meineid Us2.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgeri.chtishofs auf vwrund der\nVerhandlung vom 25. März 1959 in der Sitzung von 26, März\n1959, an denen veilgenommn habens\n\nSenatspräsident Dr. Baldus,\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichier Prof.Dr.Busch\nBundesrichter -Dr.Dotierweich\nBundesrichter Scharpenseel\n\nBundesrichter Dr.Schalscha\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. un in der Verhandlung,\n\nBundesanwalt En bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der. Geschäftsstell e,\n\nfür Recht erkamts\n\nI. Auf die Kevision.der Angeklagien Kg wird\ndas Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom\n28. Juli 1958 .\n\n1. im Schuldspruch dahin berichtigt, daß die\nAngeklagte wegen Sich-Bereiterklärens zum\nMeineid in Tateinheit mit uneidlicher falscher Aussage verurteilt ist,\n\n4\n\n2. im Strafausspruch hinsichtlich der Entscheiaung über die Sirafausseizung zur Bewährung\nnit den Feststellungen hierzu aufsehoben.\n\nDis weitergehende Hevisioan wird verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen,\nVerhandlung und Entscheidung, euch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an. das kandgericht zurückver-.\nwiesen;\n\nDie Revision der Angeklagten IB wird\nverworfen. Sie hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen,","text_plain":"NICHSCLLAGKEWALKS gi:\nAmtliche Sammlung: ja\n\n2271 010\n\na) § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB ist nur anwendbar, wenn das frühere\nUrteil, durch das dem Täter Strafaussetzung zur Bewährung\nzugebilligt wurde, vor Begehung der neuen Siraftat vechts-.-\nkräftig geworden ist.\n\nb) § 23 Abs. 53 Nr. 2 StGB ist auch anzuwenden, wenn von zwei\ntateinheitlich begangenen Straftaten die eine vor und die\nandere nach Eintritt der Kechiskrafi des Urteils begonnen\nworden ist, dessen Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt\nworden wars,\n\n'BGH, Urt. v. 26. März 1959 - 2 StR 61/59 LE Wuppertal\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n1. die Rentnerin Anna_K ww; Pe BOB aus Vom:\ngeboren am 1 in Bo\n2. die Hausfrau Bertolina L Bi geborene\nT MB, aus DB, zeboren am 1917 in\n\nWe\n\n$\nwegen mißlungener Anstiftung zum Meineid Us2.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgeri.chtishofs auf vwrund der\nVerhandlung vom 25. März 1959 in der Sitzung von 26, März\n1959, an denen veilgenommn habens\n\nSenatspräsident Dr. Baldus,\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichier Prof.Dr.Busch\nBundesrichter -Dr.Dotierweich\nBundesrichter Scharpenseel\n\nBundesrichter Dr.Schalscha\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. un in der Verhandlung,\n\nBundesanwalt En bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der. Geschäftsstell e,\n\nfür Recht erkamts\n\nI. Auf die Kevision.der Angeklagien Kg wird\ndas Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom\n28. Juli 1958 .\n\n1. im Schuldspruch dahin berichtigt, daß die\nAngeklagte wegen Sich-Bereiterklärens zum\nMeineid in Tateinheit mit uneidlicher falscher Aussage verurteilt ist,\n\n4\n\n2. im Strafausspruch hinsichtlich der Entscheiaung über die Sirafausseizung zur Bewährung\nnit den Feststellungen hierzu aufsehoben.\n\nDis weitergehende Hevisioan wird verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen,\nVerhandlung und Entscheidung, euch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an. das kandgericht zurückver-.\nwiesen;\n\nDie Revision der Angeklagten IB wird\nverworfen. Sie hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nIE LEU ES MR OR (re Diet 0 u ar den Dame\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten varurieilts:\n\nFreu KB wegen \"Verabredung\" zum Meineid in Tateinheit\nmit uneidlicher falscher Aussage vor bericht zu einer Gefängnisstrafe von fünf Monaten, Frau ICmEp weser miR-\nlungener Anstiftung zum Meineid in Tateinheit mit Anstiftung\nzur uneidlichen falschen Aussage vor tericht zu einer Gefängnissirafe von neun Monaten. Die Vollstreckung dieser\nStrafe hat es zur Bewährung musgeseizi. Ferner hat es beiden\nAngeklagten die bürgerlichen Ehrenrechtie je auf die Dauer\nvon einem Jahr aberkannt.\n\nBeide Angeklagten haben gegen ihre Verurteilung Revision eingeiegt. Die Angeklagte KM hat damit teilweise Erfolg.\n\nrn ee nn\n\n1. Die_Mevision der Angeklagten ).\na) Verfahrensrügens\n\n1. Entgegen der Meinung der Revision liegt kein Widerspruch darin, daß im Urteil sinerseits bemerkt wird, die.\nFeststellung des mitgeteilten Sachverhalts beruhe auf. den\nEinlassungen der Angeklagten, soweit das Wericht ihnen gefolgt\nsei, auf den Bekundungen der veinommenen Zeugen sowie auf den\nverlesenen Urkunden und Niederschriften, und andererseits\nbervorgehoben wird, daß die Strafkammer die den Angeklagten\nnachteilisen Bekundungen der Eheleute CMEEg wegen der\noffensichtlich zwischen ihnen und den Angeklagten bestehenden Feirdächaft dei der Würdigung der Beweisergebnisse außer\nBeiracht gelassen habe. Die zusammenfassende Anführung der\nBeweismittel, die das Gericht bei der Feststellung des Sachverhalis benutzt hat, bedeutet nicht, daß diese Beweismittel sämillich für die Schuldfeststellung verwertet worden sind.\n\nEs ist sehr wohl möglich und vürifft sogar häufig zu, daß\neinzelne der angeführten Beweismiitel. 2.3. die Bekundungen\nbestimmter Zeugen für die Schuldfeststellung überhaupt nichi\noder nicht in vollem Umfange herangozoszen werden. Das ist\nSeche der tatrichterlichen Beweiswürdigung. Die Urveilsausführungen bieten keinerlei Anhalt dafür, daß das Landgericht Bekundungen der Eheleute CM. die den Angeklagten\nnachteilig waren, bei der Schuldfeststallung verwertet hat.\nDie Revision beschränkt sich auch auf diese ganz allgemeine\nBehauptung, anstatt, wie es § 344 Abs. 2 Saiz 2 StPO ver\nlangi, dafür Yatsachen vorzubringen.\n\n2. üvenn das bericht den Angeklagten belasiende Bekundungen bestimmter Zeugen nicht verwertet, weil es ihnen mit\nRicksicht auf eine bestehende Feindschaft keinen Beweisweri\nbeimißt, so erfüllt es damit seine Aufgabe, aus dem Inbegriff der Haupiverhandlung seine Überzeugen vom Natgesche--\nhen zu schöpfen, befolgt also die Vorschrift des § 261 StPO\nund verletzt sie nicht, wie die Revision meint,\n\n3. Die Vorschrift des § 59 StPO ist nicht verleizi.\nDer Ehemann CORE ist vereidigt worden. Die Erwägungen,\nauf rund deren die Vereidigung der Ehefrau CE av;clehnt worden ist, entsprechen der Rechtsauffassung, die der\nerkennende Senst..in der von der Strafkamner angeführten But- j\nscheidung BGH NIW 1955, 31 (= BGHSt 6, 382), vertreten hat.\nVon ihr abzuweichen, besteht kein Anlaß. Frau CB war\nverdächtig, an der erfolglosen Anstiftung zur #remdabtreibung\nteilgenommen zu haben, deren die Angeklagte TE in\ndem Strafverfaliren beschuldigt wurde, in dem Frau Kb die\nden Gegenstand des jetzigen Verfahrens bildende Aussage g82-\nmacht hat. Sie war deshalb auch in diesem Verfahren der Beveiligung an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden\nMat-im Sinne des § 60 Nr, 3 StPO verdächtigs\n\nAuch diase NHüge verfehlt demmach ihr Ziel.\n\n4. Die Vorschrift des § 265 StPO ist nicht verletzt.\nDie Urveilsgründe ergeben, daß die Stirafkammar die Angerlagte für schuldig befunden hat, sich zur Leistung eines\nHeineides bereiterklärt zu haben. Das entspricht der Anuklaxe\nund deu vröffnungsbeschluß. In der Urteilsformel verwendet\ndas Lendgericht hierfür allerdings den Ausdruck \"Verabredune\",\nDar dies nicht im Sinne des § 42 a Abs. 2 StGB gedacht ist.\nhebt des Urteil ausdrücklich hervor. &s gebraucht den Besriff Verabredung im volkstümlichen Sinne, offensichtlich,\nweil er sich in der Urteilsformel besser handhaben 1äßt, als\nder Begriff des Sich-Bereiterklärens,. Das gibt zu Mißverständnissen Anlaß, weil mit dem Begriff \"Verabredung\" im\nGesetz ein Verhalten gekennzeichnet wird, das sich vom\nSich-Bereiterklären zu einem Verbrechen und vom Annehmen\ndes änerbietens, eine solche Handlung zu begehen, unterscheidet. Der Begriff \"Verabredung\" kann deshalb nicht als\nOberbegriff für die drei in § 49 a Abs. 2 StüB mit Strafe\nbedrohten Verhaltensweisen gebraucht werden. Der Fehler\nkann von hier aus beseitigt werden.\n\n5. Die Revision rügt weiter, daß der Zeuge DEE vereidigt worden ist. Sie meint, er sei der Beteiligung an der\nden Üegenstand des Verfahrens bildenden Tat verdächtig und\nhätte deshalb nach § 60 Nr. 3 StPO nicht vereidigt werden\ndürfen. Die Strafkammer hat ihn jedoch nicht für der Beieiligung verdächtig erachtet. Das Urteil bietet keinen Anhalt\ndafür, daß dabei die Begriffe der Beteiligung oder des Vardachtes in Sinne von § 60 Nr. 3 StPO, verkannt worden sind.\nDie Verteidigung hat selbst in der Hauptverhandlung der Ver\neidigung nicht widersprochen, Das Urteil beruht im übrigen\nnicht auf den Bekundungen des Zeugen DB:\n\nNach allem greift die Rüge nicht durch.\n\n6. Das Landgericht hat seine kufklärungspflicht entgegen der Ansicht der Revision nicht verletzt.\n\nDie Verteidigung weint, es hätte festgestellt werden\nmissen. ob DIEB am 24. April 1957 zu einer verabredeten\nUhrzeit zu der Angeklagten IcEEB ;ekomnen sei oder\nnur zufällig nach siner einige Tage vorher von dieser Ange\nslagtan ohne zeitliche Bestimmung geäußerien Bitte. Das\nLandgericht hat die Überzeugung gewonnen, daß die Angeklagte\ndie Zusammenkunft mit Frau Kg und das Hinzukonnen von DE\n\n\"zesteuert\" hat, damit sie in DEE einen zuigläubigen Zeugen für den \"Widerruf! der Angeklagten KB zur Verfügung hette. Das kann nur dahin verstanden werden, daß sie es so einserichtet hat; daß vor dem von ihr erwarteten Besuch des Zev.-\nsen DB Frau Kp zu ihr kam und bis zum Eintreffen des\nDB daplieb. Die Revision ist der Auffassung, die Aufkiärungspflichi habe es geboten, diesen Punkt durch eine eindeutiige Befragung des DEE zu klären: weil dies nicht geschehen sei, sei § 244 Abs. 2 It®Ü verletzt.\n\nie. ‚Autklärungertige kann nicht darauf gestützt werden,\ndaß aus Gericht es unterlassen habe, an einen vernommenen\nZeugen eine bestimmte Frage zu richten. Schon aus dissem\nGrunde kann die Rüge keinen Erfolg haben.\n\nDasselbe gilt für das Vorbringen, die Strafkammer habe\naufklären. müssen, welchen Rindruck DB von den Absichten\nund Ger Wahrheitsliebe der beiden Angeklagten gehabt habe,.\nals ihm am 24. April 1957 in der Wohnung der Angeklagten\nSC erklärt wurde, die Angaben, die die Angeklagte\nKB au 26. März 1957 vor dem Kriminalmeister Vom :<-\nnacht hatte, seien falsch,\n\n1, Der Grundsatz \"im Zweifel zugunsten des Angeklagten\"\nist nicht verletzt. Die Urteilsausführungen ergeben, daß das\nLandgericht hinsichtlich der für erwiesen erachieten Taisachen keine Zweifel gehabt hat.\n\n2. Das Landgericht hat die Überzeugung gewonnen, daß\ndie Angeklagte ZB am 26. März 1957 gegenüber dem Kriminal--\nmeister VB die Wahrheit gesagt hai, als sie eingestand, dei ihrer Vernehmung am 16. Februar 1955 nicht die\nvolle bahrheit gesagt zu haben, \"um Frau IE, v0.\nFrau CB nicht in irgendeiner Form hereinzureißen\",\n\nDie Erwägungen, die die Strafkammer dazu geführt haben, sind\nim Urteil dargelegt. Dieses bietei nicht den geringsten Anhaltspunkt für die Meinung der Revision, das Landgericht\nsehe dabei von dem \"Beweissatiz\"! — gemeint ist wohl Erfahrungssatz - aus: eine Aussage vor einem Polizeibeamten sei\nimmer denn richtig, wenn sie freiwillig und unbeeinflußt\ngemacht ist, wenn der Zeuge körgerlich frisch und genügend\nZeit zur Überlegung gehabt und klare Antworten gegeben hat.\nDie Strafkammer hat diese Umstände jedoch bei der Beantwor--\ntung der Frage berücksichtigt, ob: die Angeklagte Kup, wie\nsie behaupteie, bei der Verhehtung am 26. Mirz 1957 infolge\nder vorangegangenen I Teilnahme an einer mehriägigen Hochz eitsfeier \"so durcheinander\" gewesen und ob es ihr \"so eingeredet\" worden sei, und .hat diese Frage vermeint, Hiergegen Zu\nist eus Rechtsgründen nichts einzuwenden.\n\n3. Fehl geht femer die Rüge, die Strafkammer habe keine\n\\atsachen festgestellt, aus denen sich der Vorsatz, falsch\nauszusagen, ergebe; die bloße Schlußfeststellung, die Angeklagie habe vorsätzlich falsch ausgesagt, genüge nicht. Iu\nUrteil ist dargetan, daß nach der Überzeugung des Landgerichts\n\ndie Angeklagte Kg bei ihrer Vernehmung in der Hauptver-\n\nnandlung vom 23. September 1957 entsprechend der \"Verabredung\" mit der Angeklagten IB wissentlich die Unwahrheit gesagt habe. Die Umstände, die das Landgericht zu\ndieser Überzeugung geführt haben, sind ebenfalls im Urteil\n\nangegeben.\n\n4. Dagegen rechtfertigen die bisherigen Feststellungen\nnicht, daß das Landgericht die Aussetzung der Vollstreckung\nder erkannten Freiheitsstrafe auf wrund von § 23 äbs. 5 Nr.\nStGB abgelehnt hat.\n\nm\n\nEs hat angenommen, die Ängeklaste Kg habe durch ein\nund dieselbe Handlung am 24. April 1957 sich bereiterklärt,\niu dem Strafverfahren gegen die Angeklagte Tun vor\nvericht eidlich falsch auszusagen, und dann auch am 23.Sep--\nteınber 1957 falsch ausgesagi, jedoch uneidlich. Am 5. Septbenber 1957 wurde die- Angeklagte Rp in einem gegen sie laufen-\n\ngen Stralverfahren wegen \"Fremdabtreibung\" zu einer Gefängnis-\n\nstrafe von fünf Monaten verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe nach § 23 Äps. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie Revision meint, die Vorschrift des § 23 Abs. 3 Nr.2\nStGB, wonach Strafaussetzung zur Bewährung ausgeschlossen\nist, falls vor Begehung der lat die Vollstreckung einer gegen\nden Verurteilten erkannten Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt ist, sei dahin auszulegen, daß die Sirafausseizung &ewährt sein müsse, ehe der Verurteilte begonnen habe, die neue\nTat auszuführen, auf die Beendigung der TVatibestandsverwirkiichung komme es nicht an; wenn während der Begchung eines\nforigeseizten Delikts oder einer Dauerstiraftai in einem anderen Strafverfahren zu Strafe verurteilt und deren Voll.\nstreckung zur Bewährung ausgeseizt werde, so siehe dies der\nAussetzung der Vollstreckung der Strafe wegen der Tortgesetzten oder der Dauerstraftiat nicht im Wiege. .\n\nDieser Meinung kann allerdinss nicht beigepflichtet\nwerden. Die Revision geht dabei davon aus, das Landgericht\nhsbe das Sich-Bereiterklären zum Meineid und die uneidliche\nFalschaussage vor Gericht als eine fortgeseizste Sirafiat\ngewürdigt. Das trifft nicht zu.Vielmehr hat die Strafkeumer\nsateinheitliches Zusammentreffen angenommene\n\nDer Sinn der Vorschrift des § 23 abs, 3 Wr. 2 StCB ist\nes, daß der Täter, der eine Strafeussetzung zur Bewährung\nsich nicht zur Iehre dienen läßt, sondern eine neue Straltat begeht, zum zweiten Male innerhalb von fünf Jahren diese\nVergünstigung nicht erhalten soll (BGHSt 9, 370, 3855 6, 69,\nO). Die Straftat ist zu der Zeit begangen, zu der der Täter\ngehandelt hat. Wenn zwei Straftaten durch ein und diesalbe\nnatürliche Handlung begangen werden, so kann doch mit der\nBegehung der einen Straftat später begonnen worden sin, als\nwit der Begehung der anderen; denn eine Straftat wird begangen\nwenn die Merkmale ihres Tatbestendes verwirklicht werden. Tateinheitliches Zusammöntreffen liegt nicht nur vor, wenn sämiliche Merkmale der beiden Straftatbestände durch die einheit-.\nliche Kandlung gleichzeitig verwirklicht werden. Vielmehr\nkann es so sein, daß nur einzelne Merkmale der beiden Tatbestände gleichzeitig verwirklicht werden dergesialt, daß\ndie Vollendung des- einen Delikt s sich zeitlich nit Gem Beeiım der Begehung des anderen Deliktes überschneidet. So\nlivgt die Sache hier. Dann ißt es aber möglich, daß die\nStrafaussetzung zur Bewährung in einer anderen Strafsache\nzwar nach \"Begehung\" der ersten, aber vor \"Beginn\" der zweiven Straftat gewährt wird. Die Sirafaussetzung zur Bewährung\nhätte den Täter von der Begehung der zweiten Straftat abhalten sollen. Im Falle der Tateinheit wird zwar nur eine\nStrafe aus dem härtesten Gesetz verhängt. Aber mit der Strafe\nweräen beide tateinheitlich zusammenireflenden Delikie geahndet, Die Vollstreckung dieser Strafe kann deshalb nach\n\n8 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB nicht mehr zur Bewährung ausgeseizi\nwerden. Dasselbe gilt, wie der Bundesgerichishof bereits in\ndem Urteil BEHSG 9, 370, 384 ausgesprochen hat, für den Fall,\ndaß die Einzelakte einer fortgeseizien Handlung veils vor,\nveils nach vewährung der Strafaussetzung in einer anderen\nSache liegen; denn diese Rechiswohltat hätte den Angekiagien\nGevon abhalten sollen, seinen verbrecherischen Gesamtvorsatz\nweitar zu betätigen. Eine vor Beszehung der Sireftai in einer\nanderen Sache gewährte Strafaussetzung steht jedoch nach\n\n8 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB der Anordnung der Strafausseizung\n\nnur dann entgegen, wenn das Urteil in der anderen Sache vor\nBegehung der neuen Siraftat rechiskräfiig geworden ist; denn\nnur in diesem Falle steht endgültig fest, daß Strafaussetzung\ngewährt ist (vgl: BayObLG NJW 1957. 1269 Nr. 19). anderenfalls könnte dem zweiten, auf den zwingenden Versagungssrund\ndes § 23 Abs. 3 Nr. 2 St&GB gestützten Urteil nachträglich\ndie sachliche Grundlage entzogen werden, Im angefochtenen\nUrteil wird zwar ausgeführt, daß das Urteil vom 3, September\n1957 rechtskräftig ist, jedoch nicht gesagt, wann es die\nRechtskraft erlangt hat. Sollte es erst nach dem 23.Septenmber 1957 rechtskräftig geworden sein, so würde die darin angeordnete Strafaussetzung die erneute vewährung dieser Rechiewohltat jedenfalls nicht zwingend ausschließen.\n\nnn aa\n\nDie Rüge der Revision hat daher im Ergebnis Erfolg.\nInsoweit muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die\nSache zurückverwiesen werden.\n\nII. Die Kevision der Angeklagten Lig\n\n1. Soweit die Revision geltend macht, das Urteil gebe\ndie Tatsachen nicht an, in denen das landgericht die äußeren\nund inneren serkmale der Änstiftung zum Meineid und zur un\neidlichen Falschaussage finde, setzt sie sich mit dem Inhali\n\nr’\n\n11:\n\nGes Urteils in Widerspruch. Die Ausführungen, mit denen .sia\nihre Ansicht begründet, sind lediglich Angriffe auf die vairichverliche Beweiswürdigung, die durch das Gesetz der revisionsgerichtlichen Kachprüfung entzogen ist (§ 3537 StPC).\n\nDis Beschwerdeführerin meint ferner, das Lendgericht\nhabe seine Aufklärungspflicht verletzt, weil es bezüglich\nder Abhrede am 24. April 1957 keine \"weiteren aufklärenden\nragen\" gestellt habe, die sich ihm den Lmständen nach hätten\naufäräöngen müssen. Welche Beweismittel die Strafkenner dabei\nhätte verwenden sollen, gibt die Kevision nicht an. Üvenn sie\ndamit etwe sagen will, das Landgericht hätte weitere Fragen\nan den vernommenen Zeugen DEE stellen sollen, so gilt das\nbereits oben unter I a 6 Dargelegie. Die Aufklärungsrüge ist\nnicht ordnungsgemäß erhoben.\n\n2. Die Revision rügt femer \"die Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung aus dem Junbegrifl der Verhandlung (§ 261 StPO)\",\n\nWas sie hierzu vorträgt, richtet sich jedoch wiederum\nallenthalben’ gegen die Beweiswürdigung und die auf dem Gsbiete der Tlatsachenfeststellung liegenden Schlüsse der Sirafkemmer. Das ist unzulässig.\n\nDas Urteil enthält auch weder Widersprüche noch Versitöße gegen die Denkgasetze,\n\nAuch die durch die allgemeine Sachrüge gebotene Prüfung\nvon Amts wegen hat keinen Anhalt für eine fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechtes ergeben.\n\nNach allem ist dis Revision der Angeklagten Tue I\n\nunbegründet.\n\nBaldus Busch Dr.Dotterweich\nScharpenseel. Dr.Schalscha","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-03-26/2-str-61-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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