{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1959-03-25_2_StR_596_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1959-03-25","aktenzeichen":"2 StR 596/58","doktyp":"Urteil","leitsatz":"nur zu T5\n\nStGB § 302 :e.\n\nUnerfahrenheit im Sinne der Wuchergesetze ist nicht\ngleichzusetzen mit bloßer Unkenntnis über Bedeutung\n\nund Tragweite des abzuschließenden Geschäfts. Denn\nUnerfahrenheit ist eine auf Mangel an Geschäftskenntnis\nund Lebenserfahrung beruhende Eigenschaft des Ausgebeuteten, durch die er gegenüber dem Durchschnitisnegschen benachteiligt ist (im Anschluß an BGHSt 1,\n\n1 n\n\nBEH, Urt. v. 4. April 1959 - 2 StR 596/58\nIG Wuppertal\n\n1\n\nII\n\nSir, F96/58\n\nIm kanen des volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n‘, den Arzt Dr- med. Dieter A aus \\ iin\nWE, zeroren am u 215 ir Du;\n2 den Arzt Dr. med. Ulrich KGEEEEEER :.: Vu,\n\ngeboren am EEE 922 in Beil.\n\n3. den Rentner Adolf Pe zu: Tu ©:<-\nboren am EB 500 :n Do;\n\nwegen Betrugs u.a;\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund\n[4\n\nder Verhandlung vom 25. März 1959 in der Sitzung vom\n\n4. April 1959, an denen teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nais Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseei\n\nBundesrichter Dr. Schalscha\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt WEB in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt EEE pei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n Justizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nT. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Wuppertal vom i3. Mai 1958\n\ni. im Schuldsvruch dahin abgeändert, daß die Verurteilung der Angeklagten m) und Kam\nwegen Beihilfe zum Sachwucher und des Angeklagten\n\nwegen Sachwuchers wegfällt,\n\n2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandiung und Entscheidung, auch über die Kosien der\nRechtsmittel, an das Lanagericht in Köin zurückverwiesen.\nDie weitergehenäen Revisionen der Angeklagven werden Terworfen,\n\nTI. Die Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen. Die Kosten dieses Rechismitiels Tallen\nder Staatskasse zur lasi. \"\n\nVon Rechts wegen\n\nKuren\n\nEur\n\nPe\n\nGrün","text_plain":"2268 014\n\nNachschlagewerk; Ja ı\nAmtliche Sammlung: ja )\n\nnur zu T5\n\nStGB § 302 :e.\n\nUnerfahrenheit im Sinne der Wuchergesetze ist nicht\ngleichzusetzen mit bloßer Unkenntnis über Bedeutung\n\nund Tragweite des abzuschließenden Geschäfts. Denn\nUnerfahrenheit ist eine auf Mangel an Geschäftskenntnis\nund Lebenserfahrung beruhende Eigenschaft des Ausgebeuteten, durch die er gegenüber dem Durchschnitisnegschen benachteiligt ist (im Anschluß an BGHSt 1,\n\n1 n\n\nBEH, Urt. v. 4. April 1959 - 2 StR 596/58\nIG Wuppertal\n\n1\n\nII\n\nSir, F96/58\n\nIm kanen des volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n‘, den Arzt Dr- med. Dieter A aus \\ iin\nWE, zeroren am u 215 ir Du;\n2 den Arzt Dr. med. Ulrich KGEEEEEER :.: Vu,\n\ngeboren am EEE 922 in Beil.\n\n3. den Rentner Adolf Pe zu: Tu ©:<-\nboren am EB 500 :n Do;\n\nwegen Betrugs u.a;\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund\n[4\n\nder Verhandlung vom 25. März 1959 in der Sitzung vom\n\n4. April 1959, an denen teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nais Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseei\n\nBundesrichter Dr. Schalscha\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt WEB in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt EEE pei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n Justizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nT. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Wuppertal vom i3. Mai 1958\n\ni. im Schuldsvruch dahin abgeändert, daß die Verurteilung der Angeklagten m) und Kam\nwegen Beihilfe zum Sachwucher und des Angeklagten\n\nwegen Sachwuchers wegfällt,\n\n2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandiung und Entscheidung, auch über die Kosien der\nRechtsmittel, an das Lanagericht in Köin zurückverwiesen.\nDie weitergehenäen Revisionen der Angeklagven werden Terworfen,\n\nTI. Die Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen. Die Kosten dieses Rechismitiels Tallen\nder Staatskasse zur lasi. \"\n\nVon Rechts wegen\n\nKuren\n\nEur\n\nPe\n\nGründez\n\n[RT Eee - u [ln\n\nDie Angeklagten Dr. Al uni Dr. KEEEEE sind wegen\n\nBetruges in Tateinheit mit Beihilfe zum Sachwucher und\nzur verbotenen Ausübung der Heilkunde zu ;e einem Jahr\nGefängnis und je 1 000 DM Geldstrafe. der Angeklagte\nTEE ist wegen Betrugs in Tateinheit mit Sachwucher\nund verbotener Ausübung der Heilkunde zu neun Monaten\nGefängnis und 500 DM Geldstrafe verurteilt worden; die\nFreiheitsstrafe des Angeklagten TPM ist zur Bewährung\nausgesetzt worden.\n\nDie Staatsanwaltschaft hat das Urteil nur im Stirafausspruch angefochten, und zwar insoweit, als nicht auf Arerkennung der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt worden\nist; die Angeklagten haben in vollem Unfange Revision\neingelegt. Alle Beschwerdeführer haben die Sachrüge, die\nAngeklagten auch eine Verfahrensbeschwerde erhoben.\n\nT. Revisionen der Angeklagten.\n\nDer Vorsitzende hat in sieben Fällen je zwei Zeugen,\neinmal drei Zeugen in der Weise vereidigt, daß er ihnen\ndie Eidesformel (\"Sie schwören\" usw.) gemeinschaftlich\nvorsprach und sie sodann einzeln die Eidesworte (\"Ich\nschwöre\" usw.) nachsprechen ließ. In diesem Verfahren\nsehen die Angeklagten unter Berufung auf das Urteil des\n4. Strafsenats 4 StR 866/53 vom 8. April 1954 einen\nVerstoß gegen § 59 StPO, da jedem Zeugen einzeln die\nEidesformel vorgesprochen werden müsse. Der erkennende\nSenat hat Bedenken gegen die Richtigkeit dieser Auffassung. Es bedarf indessen keiner Entscheidung hierüber;\ndenn der 4. Strafsenat hat schon in seinem späteren Ur-\n- teil A StR 301,557 vom 26. September 1957 darauf hinge-\n\n-3 —\n\nwiesen, daß auf dem gerügten Verfahren ein Urteil oft\n\nnicht beruhen wird. Für das angefochtene Urteil kann es\nausgeschlossen werden, daß der geltend gemachie Verfahrensverstoß die Entscheidung beeinflußt hat. Das käme zwar in\nBetracht, wenn einer der Zeugen bei der von den Angeklagien\nfür richtig gehaltenen Art der Vereidigung seine Aussage\ngeändert oder den Eid verweigert hätte. Daß aber ein\n\nZeuge durch das Verfahren der Eidesabnahme in seinem Verhalten bestimmt worden ist, wäre nur denkbar, wenn er\nüberzeugt war, der ihm vcm Vorsitzenden zusammen miv\n\neinem anderen Zeugen abgenommene Eid Sei kein gültiger\n\nBid. Für eine solche Annahme fehlt jeder Anhalt, auch die\nRevision behauptet es nicht.\n\nDie Angeklagten machen geltend, sie seien wegen einer fortgesetzten Straftat verurteilt worden, obwohi die Strafkammer nicht für jeden Einzelfall die Tatbestandsmerkmale\nfestgestellt, sondern sich damit begnügt habe auszusprechen,\ndie Angeklagten hätten regelmäßig oder in der überwiegenden\nMehrzahl der Behandlungen eine bestimmte Verhaltensweise\ngezeigt, und zahlreiche Pawienten seien dadurch in ihren\nEntschließungen beeinflußt und geschädigt worden. Der\nRevision ist zuzugeben, daß die von ihr beanstandete Ausdrucksweise zur Mißdeutung Anlaß geben kann. Die Ein-\n\nleitung zu den unter Teil IV des Urteils behandelten Ein-\n\nzelfällen ergibt jedoch, daß die Strafkammer nur diese\nEinzelfälle, für die das unter Teil II und III als regel-\n\n\"mäßig geschilderte Verhalten der Angeklagten nach ihrer\n\nÜberzeugung in jedem Falle zutrifft, dem Schuldspruch\nzugrunde gelegt hat. Ob die Strafkammer allerdings auch\nbei der Strafzumessung nur diese Einzelfälle berücksichtigt hat,.ist nicht zweifelsfrei; der Strafausspruch\nmuß aber, wie später ausgeführt wird, ohnehin aufgehoben\nwerden.\n\nuun Ve -\n\n-4-\n\nDaß nur die unter \"IV) Einzelfälle\" und nicht auch die\nunter \"Y\\ Weitere Beweisergebnisse\" geschilderten Handlungen der Angeklagten Gegenstand der Verurteilung sind,\nfoigt insbesondere daraus, daß das Urteil unver C und D\nvon der Täuschung der Patienten spricht. Mit diesen\nPatienten der Angeklagten befaßt sich das Landgericht\naber nur unter Teil IY, während Teil V die Beratung anderer Ärzte im Interesse von deren Patienten betrifft.\n\nSoweit sich die Angeklagten gegen ihre Verurteilung\nwegen Betruges wenden, greifen sie vor allem die Feststellung der Strafkammer an, daß es keine Erdstrahlen\ngebe, .und daß infolgedessen Krankheiten weder auf Erdstrahlen zurückgeführt noch mit Abschirmgeräten geheilt\nwerden könnten. Die Revision meint, angesichts der Grenzen\nund der Wandelbarkeit menschlichen Wissens habe die Svrafkammer ihre Kompetenzen überschritten. Es bedarf jedoch\nkeiner Stellungnahme zu diesem Revisionsangriff; denn im\nErgebnis. kommt es für die Verurteilung wegen Betruges\nauf die beanstandete Feststellung nicht an, weil die\ntrafkammer es zugunsten der Angeklagten für röglich\nhält, daß sie an die Existenz von Erdstrahlen glauben.\nAuch auf dieser Grundlage ist Betrug bedenkenfrei bejaht.\nDie vorsätzliche Täuschung der Patienten durch die Ange-.\nklagten liegt darin, daß auch von den Anhängern der\nRadiästhesie die Ungewißheit über eine Krankheitserregung\ndurch Erdstrahlen und über ihre Heilung durch Abschirn-\n\ngeräte anerkannt wird und daß die Angeklagten in Kenntnis\n\ndieser Ungewißheit in den Fällen ihrer Verurteilung den\nPatienten erklärt haben, die Beschwerden seien mit Be- .\nstimmtheit auf Erdstrahleneinfluß zurückzuführen und mit\nweitgehender Sicherheit durch Abschirmgeräte zu beseitigen.\nHierzu sei auf die einschlägige Entscheidung des Reichs-\n\nerichts in JW 1938, 503 hingewiesen. Allerdings geben\n\nin diesem Zusammenhang gewisse Ausführungen der Strafkammer, die in ihrer \"rechtlichen Würdigung\" enthalten\nsind, wiederum Anlaß zum Mißverständnis, Man könne, heißt\nes dort, nicht ausschließen, daß vereinzelte Patienten\ndie Geräte auch gekauft haben würden, wenn sie von den\nAngeklagten erfahren hätten, daß der ganze Erdstrahlen-\n\n‚komplex äußerst umstritten und ungesichert sei. Aus dem\n\nZusammenhang ergibt sich nicht, ob dieser Hinweis des\nUrteils auch solche Patienten betrifft, die unter den ausführlich geschilderten, den Schuldspruch tragenden Einzelfällen genannt sind. Zugunsten der Angeklagten muß das\nangenommen werden, Am sachlichen Ergebnis wird indessen\ndurch diesen Zweifel nichts geändert; denn auch dann beruht\ndie Vermögensverfügung der Patienten auf dem von den\nAngeklagten verursachten Irrtum, Wie der Entschluß tatsächlich zustande kam, ist allein entscheidend; auf die\nMöglichkeit eines nur gedachten anderen Verlaufs kommt\n\nes nicht an. Denn der wirkliche Beweggrund der Vermögensverfügung wird nicht deshalb rechtlich bedeutungslos,\n\nweil an seine Stelle ein denkbarer anderer hätte vreten\nkönnen. In diesem Sinne hat bereits der'5; \"Strafsenat\n\ndes Bundesgerichtshofs im Urteil 5 StR 366/57 vom 8. Oktober 1957 entschieden (vgl. Dallinger in MDR ı958, 139).\n\n' Die Würdigung zur inneren Tatseite des Betrugs läßt\n\nebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen. Die Strafkammer\ndurfte insbesondere aus der Weigerung der Angeklagten, .\nihr Verfahren dem Gericht vorzuführen, für sie ungünstige\nFolgerungen ziehen. Sie hat ersichtlich den Angeklagten\nkeine \"Beweislast\" aufgebürdet.\n\nUnbegründet ist die Revision ferner, soweit der Angeklagie\nPER wegen verbotener Ausübung der Heilkunde und die Angeklagten A und KEEEEp wegen Beihilfe hierzu ver-\n\nurteilt worden sind. Entscheidend für den objektiven\nTathestand ist die Feststellung, daß TEE sich nich\nauf den Verkauf der Geräte beschränkt, sondern seinen\nKunden im Verein mit den angeklagten Ärzten Aufklärung\nüber die angebliche Wirkungsweise der Abschirmvorrichtungen gegeben und in den Käufern bewußt den Eindruck\nhervorgerufen hat, daß die Geräte gerade deren spezielle\nKrankheiten durch Ausschaltung von Erästrahlen lindern\noder heilen würden. Bei der Würdigung beruft sich die\nStrafkammer zutreffend auf das Urteil des Bundesgerichtshofs (5. Strafsenat) in NJW 1956, 313. Zur inneren Tatseite bemerkt sie abschließend, es handele sich \"allenfalls\" um einen sachlich unbeachtlichen Subsumtionsirrtunm,\nwenn die Angeklagten der Auffassung gewesen sein sollten,\nPER habe durch sein Verhalten nicht die Heilkunde ausgeübt. Nach dem Zusammenhang handeit es sich hierbei um\neine überflüssige, aber unschädliche Hilfserwägung. Wie\ndie vorausgehenden Ausführungen des Urteils zeigen, hat\ndie Strafkammer tatsächlich nicht angenommen, daß sich\ndie Angeklagten in einem Irrtum befunden haben, weder\nÜber den sachlichen Gehalt der Tatumstände des Gesetzes\nnoch über den Umfang der gesetzlichen Begriffe.\n\nHingegen kann die Verurteilung wegen tateinheitlich mit\ndem Betruge begangenen Sachwuchers und. wegen Beihilfe\nhierzu nicht bestehen bleiben. Die Strafkammer nimmt an,\ndaß TEE nit Hilfe der beiden anderen Angeklagten, indem\ner'’den Patienten wertlose Geräte verkaufte, deren Uner-\n'fahrenheit ausgebeutet habe, weil diese die Wertiosigkeit\nnicht hätten erkennen können. Unter Berufung auf BGHST ii, .\n182 wird im Urteil hierzu ausgeführt, als Uherfahrenheit\nsei eine dem Menschen anhaftende Eigenschaft zu verstehen,\ndie auf einem Mangel an Geschäftskenntnis und Lebenser-\n\nfahrung im allgemeinen oder auf peschränkten Gebieten\n\ndes menschlichen Wirkens berune und ihrem Wesen nach\neine Einschränkung der Befähigung zur Wahrnehmung oder\nrichtigen Beurteilung von Zuswänden oder Geschehnissen\nirgendweicher Art zur Folge habe. Indessen hätie die\nAnwendung dieser Begriffsbestimmung auf die Handlungsweise der Angeklagten gerade zur Ausschließung des Wuchertatbestandes führen müssen.\nDas angeführte Urteil des Bundesgerichtshofs, das auch\nin seiner Formulierung nahezu wörtlich an frühere Rechtsprechung anschließt (vgl. RGSt 37, 2055 RG 12 1926,\n819; RAG 5, 52), betraf die Ausbeutung amerikanischer\nSoldaten, die mit den deutschen Verhältnissen und Preisen\nauf dem Wohnungsmarkt nicht vertraut waren. Mit diesem\nFall ist der vorliegende Sachverhalt nicht vergleichbar.\nDenn Unerfahrenheit darf nicht allgemein mit Unkenninis\nüber die Bedeutung und Tragweite des abzuschließenden -\nEinzelgeschäfts gleichgesetzt werden, wie schon das\nReichsgericht in RGSt 37, 205 mit Nachdruck betont hat.\nEine scharfe Unterscheidung, die insbesondere den Wucher\n‚zum Tatbestand des Betruges sicher abzugrenzen geeigneü\nist, ist um so mehr geboten, als davon die durch § 502 e\nStGB in Verbindung mit den §§ 302 d, 49, 45 StGB zwingend\nvorgeschriebene Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte\nmit ihren schweren und weitreichenden Folgen abhängig\nist (Verlust der Doktorwürde und der Approbation; v&l.\n§ 5 Abs. 1 Nr. 2 ÄrzteO). Indem die Rechtsprechung die\n Unerfahrenheit im Sinne des Wuchertatbestandes ais menschliche Eigenschaft verstanden hat, wollte sie deutlich\nmachen, daß sich das Opfer des Wucherers vom _Burchschnittsmenschen durch einen besonderen, eben überdurchschnittlichen Mangel an Geschäftskenntnis und Lebenserfahrung\nunterscheidet, daß hierfür also eine Unkenntnis, die auch\nden Durchschnittsmenschen eigen ist, nicht ausreicht.\nAilerdings kann auch eine bestimmte abgrenzbare Grupre\n\nvon Menschen durch Unerfahrenheit benachteiligs sein»\nWenn aber jemand nichts von Erdstrahien weiß und versteht, weil er sich darüber keine Kenntnisse verschafft\nhat, und wenn er infolgedessen die Angaben des Geschäftspartners hierüber nicht durchschauen und beurteiien kann,\nso ist das keine Eigenschaft, die ihn gegenüber dem Durchschnittsmenschen kennzeichnet. Solche Unkenntnis ist im\nGeschäftsleben nichis besonderes. Kaum ein Käufer vechnischer Geräte ist in der Lage, ihre Qualität zu beurteilen, weil nur Spezialisten die hierfür erforderiichen\nKenntnisse haben. Solche durchschnittliche Unkenntnis ist\nalso nicht gleichbedeutend mit Unerfahrenheit; sie ist\nauch nicht die Folge mangelnder - vom Durchschnitt gar\nnicht erwarteter - Lebenserfahrung.\n\nIm Sinne der Wuchergesetze fehlt es hiernach bei den Geschädigten an einer Unerfahrenheit, die die Angeklagten\nausgebeutet hätten. Nach der Überzeugung des Senats wird\nauch eine neue Hauptverhandlung keine anderen Feststellungen in dieser Richtung ergeben; er hat deshaib den Schuldspruch abgeändert, i\n\nDa die Strafe über$..302:e dem.§ 302 &StGBl ‚entnommen worden\nist, muß auf die Revisionen der Angeklagten entsprechend\nder Abänderung des Schuldspruchs der Strafausspruch auf-\n\ngehoben werden. Daran ändert die Eventualerwägung der\n\nStrafkammer, daß auch bei Zugrundelegung des Strafrahmens des § 2655 StGB keine geringere Strafe angemessen\nwäre, nichts. Diese Erwägung ist unzulässig (BGHSt 7,\n\n359).\n\nBei der Neufestsetzung der Strafe dürfen nur die Einzeltaten der fortgesetzten Handlung berücksichtigt werden,\ndie degenstand der Verurteilung sinä (oben I 2).\n\n1I, Revision der Staatsanwaltschaft.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft, äie nur auf die bei\nVerurteilung wegen Sachwuchers zwingend vorgeschriebene\nAberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte abzielt, ist\n\nzu verwerten; ihr ist durch die Abänderung des Schuldspruchs der Beden entzogen. Der Generalbundesanwalt hat\nnur auf der Grundlage des bisherigen Schuldspruchs die\n\nRevision vertreten.\nDer Senat hat von der Befugnis nach § 354 Abs: 2 Satz 2\ntPO Gebrauch gemacht.-\n\nBaldus Busch Dr. Dotterweich\n\nScharpenseel ' Dr. Schalscha","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-03-25/2-str-596-58","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-03-25/2-str-596-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:24.296904+00:00"}}