{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1959-03-25_2_StR_566_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1959-03-25","aktenzeichen":"2 StR 566/58","doktyp":"Urteil","leitsatz":": schuldig erlittene Untersuchungshaft v. 14. Juli 1904,\n. BGBl. III 315-2, § 2\n\nFür die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen\nAuslagen ist ein Angeklagter, gegen den das Hauptverfahren\nnicht hätte eröffnet werden dürfen, weil die Verfolgung\nder ihm vorgeworfenen Straftat nach jedem rechtlichen Gesichtspunkt verjährt war, dem wegen erwiesener Unschuld\nfreigesprochenen Angeklagten gleichzustellen.\n\nDer Beurteilung nach $ .2 des Gesetzes betreffend die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft können\ntrotz Einstellung wegen Verjährung auch Feststellungen des\nUrteils zur Schuld des Angeklagten zugrunde gelegt werden\n(Ergänzung zu BGHSt 11, 383 und BGH 2 StR 150/57 v. 26. Juli\n1957-MDR 79575 654).","text_plain":"2271 011\n\nNachschlagewerk: Ja\n\nAmtliche Sammlung: ja\n\nStPO § 467 Abs. 2 ; Ges. betr. die Entschädigung für un-\n: schuldig erlittene Untersuchungshaft v. 14. Juli 1904,\n. BGBl. III 315-2, § 2\n\nFür die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen\nAuslagen ist ein Angeklagter, gegen den das Hauptverfahren\nnicht hätte eröffnet werden dürfen, weil die Verfolgung\nder ihm vorgeworfenen Straftat nach jedem rechtlichen Gesichtspunkt verjährt war, dem wegen erwiesener Unschuld\nfreigesprochenen Angeklagten gleichzustellen.\n\nDer Beurteilung nach $ .2 des Gesetzes betreffend die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft können\ntrotz Einstellung wegen Verjährung auch Feststellungen des\nUrteils zur Schuld des Angeklagten zugrunde gelegt werden\n(Ergänzung zu BGHSt 11, 383 und BGH 2 StR 150/57 v. 26. Juli\n1957-MDR 79575 654).\n\nBGH, Urt. v. 26, März 1959 - 2 StR 566/58 LG Duisburg\n\nImNamen des Voikes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kriminalsekretär Kurt van de S BR aus De\nGEB. geboren au u 1922 ir Tom;\n\nwegen Begünstigung im Amt\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtishofs auf Grund\nder Verhandlung vom 25. März 1959 in der Sitzung vom\n26. März :959, an denen teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\n\nBundesrichier Dr. Schalscha\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt (EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter END\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Duisburg vom\n2. August 1958 wird verworfen,\n\nEr hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n| | | nn m ur rer ar en\n\nDie Strafkammer hat am 18, Juni :958 gegen den\nAngeklagten das Haupiverfahren wegen eines fortgesetzten Verbrechens der Begünstigung im Amt nach\n§ 346 StGB eröffnet. Er wurde beschuldigt, in drei\nFällen - a kis c - im April und August 947 in einem\nStrafverfahren als Polizeibeamter den erheblich vorbestraften Franz Rp ier Bestrafung entzogen zu\nhaben. Auf Grund der Hauptverhandlung hat die Straf- .\nkammer zwei selbständige Handlungen angenommen, und\nzwar eine Handlung in den Fällen a und b, eine weitere Handlung in dem Falle c; in diesem hai sie den\nAngeklagten freigesprochen, im übrigen das Verfahren\nwegen Verjährung eingestellt. Die Kosten des Verfahrens sinä der Staatskasse auferlegt worden. Dasselbe\nhinsichtlich der notwendigen Ausiagen des Angeklagten\nanzuordnen, hat die Strafkammer abgelehnt, da das Verfahren nicht die Unschuld des Angeklagten ergeben und\nauch nicht dargetan habe, daß gegen ihn ein begründeter Verdacht nicdıt vorliege»\n\nMit seiner Revision erstrebt der Angeklagte\n\"Aufhebung des Urteils und Einstellung des Verfahrens\",\nEr fühlt sich dadurch beschwert, daß das Gericht das\nVerfahren nicht sofort nach Verlesung des Eröffnungsbeschlusses eingestellt, vielmehr die Beweisaufnahne\ndurchgeführt und Feststellungen zur Schuld getroffen\nhat. Die Feststellungen könnten, wie er meint, in\neinem Disziplinarverfahren zu seinem Nachteil verwendet werden. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nEs trifft zu, daß die dem Angeklagten zur Last\ngelegten Handlungen bereits bei. Eröffnung des Haupt-\n\n1\n\\\n|\n\nverfahrens verjährt waren, da, wie die Strafkammer\nzutreffend annimmt, die vom Amtsgericht Duisburg\nam 19, November 1956 auf Antrag der Staatsanwaltschaft angeordnete Erholung eines Stirafregisterauszuges bei der Staatsanwaltschaft Duisburg die Verfolgungsverjährung nicht unterbrochen hat (BGHSt\n11, 335):\n\n1. In den Fällen a und b des Eröffnungsbeschlusses ist die Strafkammer auf Grund der Beweisaufnahme überzeugt, daß sich der Angeklagte einer\nversuchten Begünstigung im Amt nach den §§ 346, 45\nStGB schuldig gemacht hat, Sie sieht sich aber an einer\nVerurieilung wegen der inzwischen eingetretenen Verjährung gehindert und hat deshalb das Verfahren insoweit eingestellt. Die Revision greift diese Einstellung als solche nicht an, wie sich aus ihrem Antrag\nergibt; sie wendet sich vielmehr dagegen, daß noch\neine Beweisaufnahme durchgeführt und festgestellt\nworden ist, der Angeklagte habe sich einer strafbaren\nHandlung schuläig gemacht. Hierauf kann indessen die\nRevision nicht gestützt werden, weil es für ihre Zulässigkeit nicht genügt, daß der Inhalt der Urteilsgründe den Angeklagten in irgendeiner Weise belastet.\nVoraussetzung dieser Zulässigkeit ist eine Beschwer\ndes Angeklagten, was mindestens grundsätzlich bedeutet, daß ihm der Urteilsspruch selbst unmittelbar\nnachteilig sein muß (RGSt 7, 153).\n\nIm Falle c hat die Strafkammer das Verfahren\nnicht eingestellt, den Angeklagten vielmehr freigesprochen und zwar, wie aus den Gründen zu entnehmen\nist, mangels Beweises. Auch hierin liegt keine Beschwer\ndes Angeklagten. Das freisprechende Urteil stellt ihn\n\nkn;\n\nnicht schlechter als ein Urteil, das auf Einstellung\n(wegen Verjährung) gelautet hätte.\n\nHiervon unabhängig ist die Frage der Auslagenerstattung. Allerdings kann der Angeklagte das Urteil\nangreifen. soweit es ihm diese Erstattung versagt hat;\ner ist aber hierauf beschränkt,\n\n2, Nach § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO können die einem\nfreigesprochenen oder außer Verfolgung gesetzten Angeschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen der\nStaatskasse auferlegt werden. Sie sind ihr nach § 467\nAbs, 2 Satz 2 StPO aufzuerlegen, wenn das Verfahren\ndie Unschuld des Angeschuldigten ergeben oder dargetan hat, daß kein begründeter Verdacht vorliegt, es sei\ndenn, daß die im 2. Halbsatz bestimmte Einschränkung\neinen Ersatz der Auslagen wieder ausschließt.\n\nWie im Falle der kinstellung des Verfahrens zu\nentscheiden sei, wird im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Es war aber schon nach der früheren Fassung\ndes § 467 StPO anerkannt, daß dem freigesprochenen Angeschuldigten allgemein derjenige gleichzustellen sei,\nder ohne Verurteilung aus dem Verfahren hervorgehe.,\nHierfür spricht schon die Vorschrift des § 471 Abs. 2\nStPO. Es ist auch nicht einzusehen, weshalb derjenige,\nder gar nicht verfolgt werden durfte, ungünstiger gestellt sein soll als der Freigesprochene (vgl. RGSt\n20, 118). Nunmehr ist durch die Neufassung und Ergänzung des § 467 Abs. 2 StPO die Frage aufgeworfen, ob\nes im Falle der Einstellung des Verfahrens allgemein\nbei der bisherigen Ermessensentscheidung nach § 467\nAbs. 2 Satz 1 StPO verbleibt, oder ob insoweit auch\neine entsprechende Anwendung des § 467 Abs. 2 Satz 2\n\ngtPO in Betracht kommt. Der Zweck des Gesetzes und die\nBilligkeit sprechen für die entsprechende Anwendung.\n\nIn diesem Sinne hat auch bereits der Ferienstrafsenat\n\ndes Bundesgerichishofs mit Urteil vom 26. Juli 1957\n\n(MDR 1957, 654) entschieden: Er hat das Verfahren gegen\neinen Angeklagten, der wegen Totschlags verurteilt worden\nwar, eingestellt, da ein Vorsatz für eine Tötungshandlung ausgeschlossen werden konnte und eine eiwaige Tahrlässige Tötung verjährt gewesen wäre; die dem Angeklagten\nerwachsenen notwendigen Auslagen hat er der Staatskasse\nauferlegt. Hierzu wurde ausgeführt, daß einem Angeklagten, dessen Unschuld das Verfahren ergeben hat, in\nkostenrechtlicher Hinsicht gleichzustellen ist, wer\nwegen Verjährung einer etwaigen Straftat nicht mehr hätte\nverfolgt werden dürfen.\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob dieser Auffassung\nuneingeschränkt zu folgen ist, so auch dann, wenn die Verfolgung unter dem im Eröffnungsbeschluß zugrunde gelegten\nrechtlichen Gesichtspunkt nicht wegen Verjährung ausgeschlossen war, dieser Gesichtspunkt vielmehr erst auf\nGrund der Beweisaufnahme wegfiel und die Tat nach einen\nanderen rechtlichen Gesichtspunkt zwar strafbar, aber\nnicht mehr verfolgbar war. Ihr ist jedenfalls beizutreten für den Fall, daß bereits vor Eröffnung des\nHauptverfahrens die dem Angeklagten vorgeworfene Tat\nnach jedem rechtlichen Gesichtspunkt verjährt war;\ndenn auch hier hat sich ergeben, daß es, wie bei dem\nunschuldigen Angeklagten, nicht zur Eröffnung des Hauptverfahrens hätte kommen dürfen (vgl. auch OLG Hamm MDR\n1957, 697). Dabei ist es ohne rechtliche Bedeutung, daß\ndas Landgericht bei Eröffnung des Hauptverfahrens\noffenbar von der früheren, inzwischen durch Urteil des\nBundesgerichtshofs vom 22. Mai 1958 (BeHst 11, 355)\n\nüberholten Rechtsprechung ausgegangen ist und ange-\n\nnommen hat, die Anordnung der Erholung des Strafre-\n\ngisterauszugs durch das Amtsgericht Duisburg vom 23.\nNovember 1956 habe die Verjährung unterbrochen; denn\ndiese unrichtige Rechtsauffassung kann sich nicht zu\nUngunsten des Angeklagten auswirken.\n\nDie Gleichstellung des Angeklagten, gegen den\ndas Hauptverfahren wegen Verjährung der Verfolgung\nnicht hätte eröffnet werden dürfen, mit dem wegen erwiesener Unschuld freigesprochenen Angeklagten hat nun\naber zur Folge, daß § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO auch insoweit anzuwenden ist, als er den Erstattungsanspruch\nunter bestimmten Voraussetzungen wieder ausschließt,\nindem § 2 des Gesetzes betreffend die Entschädigung\nfür unschuldig erlittene Untersuchungshaft für entsprechend anwendbar erklärt wird. Dort ist u. a, bestimmt, daß der Anspruch auf Entschädigung — damit auch\nder Anspruch auf Auslagenerstattung - ausgeschlossen\n\nwerden kann, wenn die zur Untersuchung gezogene Tat\neine grobe Unredlichkeit oder Unsittlichkeit in sich\n\ngeschlossen hat, oder wenn der Angeklagte die Verübung\neines Verbrechens oder Vergehens vorbereitet hatte.\nTrotz Freispruchs wegen erwiesener Unschuld im strafrechtlichen Sinne will also das Gesetz dem Angeklagten\njedenfalls keinen Anspruch auf Auslagenerstattung gewähren, sondern die Überbürdung auf die Staatskasse\n\nin das Ermessen des Gerichts stellen, falls sein,\n\nwenn auch strafloses Verhalten, wegen grober Unredlichkeit oder Unsittlichkeit Verurteilung verdient. Die Prüfung unter diesem Gesichtspunkt kann und muß auch dann\nvorgenommen werden, wenn das Verfahren durch: Binstellung\nwegen Verjährung abgeschlossen wird. Wenn es schon ge-\n\nstattet ist, den Angeklagten, der wegen Verjährung\nstraflos ausgeht, ebenso zu behandeln, wie den Angeklagten, dessen Schuldlosigkeit sich erwiesen hat,\n\nso ist umgekehrt kein Grund ersichtlich, der es rechtfertigen könnte, ihn besser zu stellen als diesen Angeklagten. Das widerspräche dem Rechtsgefühl und ist\nvom Gesetz ersichtlich nicht gewollt,\n\nDer Beurteilung nach § 2 aaO müssen alle Umstände zugrunde gelegt werden, die das Gericht bis\nzur Binstellungsentscheidung ermittelt hat. Es kommt\nnicht darauf an, ob diese Entscheidung schon früher\nhätte getroffen werden können. Zwar braucht das Gericht seine Ermittlungen an sich nur so weit auszudehnen, daß die Frage der Verjährung mit Sicherheit\nbeantwortet werden kann; darüber hinaus sind Feststellungen zur Schuld des Angeklagten nicht geboten. Falls\nsie aber das Gericht aus irgendeinem Grund, weil es\netwa die Frage der Verjährung nicht früher erkennt,\ntrotzdem trifft, dürfen sie bei der Beurteilung nach\n§ 2 aaO nicht unberücksichtigt bleiben. Es wäre nicht\nsinnvoll, dem Gericht die Verwertung seiner Erkenntnisse zu verbieten. Das Ergebnis steht mit dem allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz im Einklang, daß\ntrotz Verjährung nicht auf Einstellung, sondern auf\nFreispruch zu erkennen ist, wenn das Gericht, sei es\nauch überflüssigerweise, so eingehende Feststellungen\ngetroffen hat, daß die Schuldfrage zugunsten des Angeklagten entschieden werden kann. Es wäre nicht gerecht, solche Feststellungen umgekehrt für die Frage\nder Auslagenerstattung als nicht geschehen zu behandeln, wenn sie dem Angeklagten ungünstig sind,\n\n3. In den Fällen a) und b) ist die Strafkanner\nzu dem Frgebnis gekommen, daß der Angeklagte sich der\nBegünstigung im Amt schuldig gemacht habe; sie hat\nsich also von der Strafrechtlichen Schuld des Angeklagten überzeugt. An sich geht § 2 aa0 seinem Wortlaut\nnach zwar gerade davon aus, daß eine solche strafrechtliche Schuld verneint worden ist. Da aber der erwiesenen Unschuld die Verjährung unter der genannten Voraussetzung gleichzustellen ist, kommt in diesem Fall der\nFeststellung der strafrechtlichen Schuld insofern\nentscheidende Bedeutung zu, als mit ihr zugleich und\nnotwendigerweise auch eine grobe Unredlichkeit im\nSinne des § 2 aa0 gegeben ist. Infolgedessen stand\nes wieder im Ermessen der Strafkammer, ob sie dem Angeklagten Erstattung seiner notwendigen Auslagen zubilligen wollte oder nicht. Einen Rechtsfehler läßt ihre\nEntscheidung nicht erkennen.\n\nIm Falle c) ist der Angeklagte mangels Beweises\nfreigesprochen worden. Die Strafkammer hebt ausdrücklich hervor, daß ein erheblicher Verdacht weiter be-Stehe. Sie hat demgemäß wiederum nach Ermessen über\ndie Auslagenerstattung befunden (§ 467 Abs. 2 Satz 1\n'StPO). Sachlich mußte allerdings bei dieser Entscheidung — unabhängig von der Freisprechung - davon ausgegangen werden, daß das Hauptverfahren wegen Verjährung\nnicht hätte eröffnet werden dürfen. Ersichtlich wäre\naber die Strafkammer unter dieser Voraussetzung zu\ndemselben Ergebnis gekommen; denn die Ausstellung\neiner Bescheinigung zugunsten von Walter RB zu\n\nder der Angeklagte unter keinem Gesichtspunkt befugt\n\nwar, enthielt eine grobe Unredlichkeit im Sinne des\n8 2 aaO,\n\nBaldus Bundesrichter Prof. Dr.Dotterweich\nDr. Busch ist im Urlaub\nortsabwesend und deshalb\nverhindert zu unterschreiben,\n\nBaldus\n\nScharpenseel Dr.Schalscha","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-03-25/2-str-566-58","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 471","ref_norm":"471","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-03-25/2-str-566-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:24.273117+00:00"}}