{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1959-03-25_2_StR_546_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1959-03-25","aktenzeichen":"2 StR 546/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 546/59 2259 065 .\n\nImnmNapnmen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Steuerassistenten Georg R CHEND zu: : CHR\ngeboren am EB 1902 in Fosuu,\n\nwegen Meineids u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzurg\nom 21. Dezember 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichiter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\n\nals beisitzende Richter,\nObersisatsanwalt im\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter Em\n\nals Urkundsbsamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Köln vom 25. März 1959\n\n1) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilunger wegen gewinnsüchtigen Verwahrungsbruchs\n(irrtümlich als gewinnsüchtige Urkundenbeseitigung\nbezeichnet) und wegen Beihilfe zur unerlaubten\nBeratung in Steuersachen wegfällt;\n\n2) hinsichtlich der Einzelstrafe von acht Monaten\nGefängnis und der Gesamtstrafe mit den Feststellun-\n\ngen hierzu aufgehoben.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückvervwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nnn\n\nDer Angeklagte hat als Steuerassistent beim Finanzamt\nK@ER-Nord sich aus den Diensträumen acht von Arbeitgebern\nnach Beendigung des Steuerjahres 1956 eingesandte Lohnsteuerkarten beschafft, bei denen an sich, wie er annahm, bestehende\nLohnsteuer-Jahresausgleichsensprüche nicht geltend gemacht\nworden waren; er übergab diese Karten der, wie er wußte, unerlaubt als Steuerberaterin tätigen Frau Kei> und vereinbarte mit dieser, sie solle die betreffenden ırbeitnehmer\nzur Stellung der Anträge veranlassen. Dies tat Frau Kofi;\nließ sich von den Antragstellern 50 % des rückvergüteten Betrages versprechen und teilte das erhaltene Entgelt mit dem\nAngeklagten. Im Strafverfahren gegen Frau Kef@b hai dieser,\num seine eigene Bestrafung abzuwenden, falsch geschworen,\ndaß er Frau Ko erst während ües Ermittlungsverfahrens\ngegen sie kennen gelernt habe und nicht wisse, wer ihm die\ntaisächlich von Frau Kei an ihn zur Bearbeitung zugeleiteten Anträge übergeben habe. Das Lanägericht hat ihn\nwegen Urkundenbeseitigung im Amte in Tateinheit mit gewinnsüchtiger Urkundenbeseitigung (soll heißen: gewinnsüchtigem\nVerwahrungsbruch), Beihilfe zur unerlaubten Beratung in Steuersachen, gemeinschaftlicher Steuerhinterziehung und Verletzung\ndes Steuergeheimnisses, ferner wegen Meineids zu einer Gesamtgeiängnisstrafe von neun Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde, sowie zu einer Geldstrafe von 100,- DM verurteilt. Mit seiner Revision macht der Angeklagte unrichtige\nAnwendung des sachlichen Rechts geltend und erhebt Verfahrensbeschwerde, die er aber nicht in der durch § 344 Abs. 2\nSatz 2 StPO vorgeschriebenen Form angebracht hat.\n\nDas Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\n3.\n\nl. Hinsichtlich der Verurteilung wegen Meineides ist die\nRevision offensichtlich unbegründet.\n\n2. Keine Rechtsfehler weist die Verurteilung des Angeklagten wegen Urkundenbeseitigung im Amt nach § 348\n\nAbs. 2 StGB auf. Es bestehen keine Zweifel daran, daß die\nLohnsteuerkarten Urkundeneigenschaft haben und daß der Angeklagte Beamter im Sinne des § 359 StGB ist. Die Urkunden\nwaren ihm infolge seiner amtlichen Tätigkeit zugänglich.\nZutreffend geht die Strafkammer davon aus, daß bereits eine\nvorübergehende Srschwerung der Verfügbarkeit der Urkunden\nzum Merkmal des“Beiseiteschaffens\" nach § 348 Abs. 2 genügt. Der angeklagte wußte, daß er nicht berechtigt war,\ndie Lohnsteuerkarten auch nur zeitweise der Frau Keim\nzu überlassen; damit ist der äußere und innere Tatbestand\ndes § 348 Abs. 2 StGB gegeben (vgl. BGHSt 3, 82, 90; BGH\nUrt. 3 StR 166,55 vom 18. Juni 1953, teilweise veröffentlicht in BGHSt 4, 284). Es ist also unerheblich, daß der\nAngeklagte den Willen hate, nach Gebrauch der beiseitegeschafften Urkunden diese wieder in den Besitz der Behörde\nzu bringen, und daß dies auch geschah.\n\n3. Die bisherigen Feststellungen rechtfertigen aber nicht\ndie Annahme eines tateinheitlich vom Angeklagten begangenen\ngewinnsüchtigen Verwahrungsbruchs nach § 133 Abs. 2 StGB.\n\nGewinnsucht ist eine Eigenschaft, die durch ein übersteigertes,\nbesonders verwerfliches Streben (\"Sucht\") nach Gewinn gekenn-\n\nzeichnet ist (BGHSt 1, 388, 390). Die Strafkeammer nimmt ein\nungewöhnliches und sit*lich anstössiges Maß des Erwerbssinns\nbei dem Angeklagten deshalb an, weil er eine Mehrzahl von\nStraitaibeständen verwirklicht und den Staat, seinen Arbeitgeber, dadurch geschädigt hat. Solche Umstände können\ndas Merkmal der Gewinnsucht begründen. Zwanglose Beurteilung gebietet aber, den Betrag, um den der Staat ge-\n\n— .\n\n4 -\n\nschädigt ist, nicht ganz außer acht zu lassen; er ist hier\nfür den Staat nur ganz geringfügig,. zumal wenn man bedenkt,\ndaß es sich um Steuern handelt, die ohne das Eingreifen ,\ndes Angeklagten dem Staat nur infolge Unkenntnis oder Achtlosigkeit der Steuerzahler verblieben wären. Der Angeklagte\nhat auch nur einen Gewinn von etwa 100,- DM erzielt und\nkann nacn den Umständen einen wesentlich höheren Betrag\nnicht erwartet haben.\n\nEine neue Hauptverhandlung läßt ergänzende Feststellungen\nnich; erwarten. Der Senat hat deshalb den Schuldspruch berichtigt.\n\nEine Verurteilung aus § 133 Abs. 1 StGB scheidet aus,\nda zwischen dieser Vorschrift und § 348 Abs. 2 StGB Gesetzeskonkurrenz besteht (BGHSt 9, 4).\n\n4. Soweit sich die Revision gegen die Verurteilung des\nAngeklagten wegen Steuerhinterziehung wendet, muß sie angesichts der Feststellungen des Landgerichts ohne Erfolg\nbleiben. Insbesondere ist bedingter Vorsatz der Steuerhinterziehung im Falle REP festgestellt. Die Strafkamner\nwar nicht verpflichtet, im einzelnen darzutun, worauf sie\nihre Überzeugung stützte.\n\n5, Auch hinsichtlich der Verletzung des Steuergeheimnisses\nin Falle Mi verfehlen die Ausführungen der Revision ihr\nZiel. Das Steuergeheimnis war - vom Angeklagten verschuldet -\nschon verletzt, als Frau von der Angelegenheit erfuhr.\nNachträgliches Einverständnis beseitigt die Rechtswidrigkeit\nnicht. Soweit der Angeklagte in den übrigen Fällen dieses\nVergehens nicht schuldig befunden wurde, ist er nicht beschweri;\n\n-5-\n\n5 Unerlaubte Beratung in Steuersachen nach § 107 a AbgO isüi\ngemäß 3 415 Abs. 1 Nr. 3 AbgO eine Steuerordnungswidrigkeit; sie\nverjährt nach § 419 Abs. 1 AbgO in einem Jahre.\n\nInnerhalb dieser Frist hat keine Unterbrechung der Verjährung\nstattgefunden. Die Einleitung von Ermittlungen durch die Steuer-\n\nbehörde gegen Frau Ko unterbrach nicht die Verjährung gegen\nden Angeklagten (§ 419 Abs. 2 AbgO). Auch insoweit hat der Senat\n\nden Schuldspruch berichtigt.\n\n7, Die Berichtigungen führen zu einer teilweisen Aufhebung des\n\nStrafausspruchs, wie sie im Urteilstenor bestimmt ist.\n\nBaldus Busch Dr. Dotterweich\nScharpenseel Dr. Schalscha","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-03-25/2-str-546-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 348","ref_norm":"348","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-03-25/2-str-546-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:24.252124+00:00"}}