{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1959-03-24_2_StR_326_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1959-03-24","aktenzeichen":"2 StR 326/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2271 036\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Monteur Max M aus geboren am\nun 1925 in (Ovepschlesien ”\n2, den Schlosser Heribert ER _ aus SC. zevoren\n9\n\nen OB 1921 in N\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung voin\n23. September 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenaispräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Kirchhof\n\naLs beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Saarbrücken vom 24. März 1959 werden\nverworfen.\n\nJeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Angeklagten sind wegen zwei tateinheitlich begaugener fahrlässiger Tötungen, die in weiterer Tateinheit zu einer\nfahrlässigen Körperverletzung stehen, zu je einem Monat Gefängnis unter Bewilligung der Strafaussetzung zur Bewährung\nverurteilt worden. Beide Angeklagte waren als Kolonnenführer\nauf einer Baustelle in Dun ir Lil :ätis. Dort\nwurden in unmittelbarer Nachbarschaft zwei Kräne benutzt. Ein\nTurmdrehkran unterstand dem Angeklagten MOB, ein feststenender Derrickkran dem Angeklagten Me. Jeder Angeklagte hatte\nseinem Kranführer die Arbeit anzuweisen. In der Regel vereinbarten die beiden Angeklagten miteinander den Einsatz ihrer\nKräne oder sie erhielten bestimmte Anweisungen von dem örtlichen Baustellenleiter SW. In August 1957 stieß infolge\nmangelnder Zusammenarbeit der Angeklagten der langsam hochgehende Hehearm des Derrickkranes an den über ihm stehenden Ausschwenker des Turmdrehkranes und knickte diesen ein, Infolgedessen stürzten die mit dem Turmdrehkran arbeitenden Monteure\nCOM. No und OEEEER an. OB wurde schwer verletzt,\nwährend Gm und Mu sofort tot waren. Die Strafkammer\nsieht ein fahrlässiges Verhalten der Angeklagten darin, daß\nsie ihre Kranführer nicht klar genug angewiesen und nicht genügend auf die Zusammenarbeit der beiden Kranführer geachtet\nhaben. Die beiden Angeklagten haben Revision eingelegt. Sie\nbeanstanden das Verfahren und erheben die Sachrüge.\n\nBeide Revisionen haben keinen Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrügen.\n\n1. Die Strafkammer hat festgestellt, der Zeuge Jg habe\ndem Mitangeklagten Mb mitgeteilt, daß der Angeklagte Mei\nihn angewiesen habe, die Arbeiten bei seinem Turndrehkran ein-\n\nzustellen; darauf habe Mi u.a. zu IB gesagt: \"Dann brauchen wir keinen Kranführer, wenn Du nicht arbeiten kannst\".\n\n-3-\n\nDie Feststellung dieser Äußerung kann, wie die Revisionen\n\nzu Recht geltend machen, nicht auf Grund der Hauptverhandjung getroffen worden sein. Der Angeklagte Mh Hatte vestritien, sie bei der früheren polizeilichen Vernehmung, auf\ndie sich die Strafkammer bei ihrer Feststellung beruft, gemacht zu haben. Ausweislich der Niederschrift über die Hauptverhandlung ist die polizeiliche Niederschrift nicht verlesen\nworden. Auch hat die Strafkammer nicht Personen, die bei der\nfrüheren polizeilichen Vernehmung zugegen waren, in der Haupytverhandlung gehört. Die Strafkammer hat damit gegen § 261\nStPO verstoßen. Auf diesem Fehler beruht das Urteil jedoch\nnicht. Die Strafkammer sieht das strafbare Verhalten des Angeklagten Mg darin, daß er auf die Meldung des Zeugen Tg\nMeg habe ihm gesagt, er solle seinen Turmdrehkran wieder\nausschwenken, weil er mit dem Derrickkran arbeiten müsse,\nnichts unternommen hat. Für diese Unterlassung ist der genaue\nWortlaut der Erklärung Ms dem Zeugen I gegenüber ohne\nBelang. Das Verschulden des Angeklagten Meg liegt nach der\nUrteil darin, daß er den Befehl zur Hochführung des Derrickkranes gab, ohne vorher mit “on den Einsatz der Kräne abzusprechen, und ohne sich zu überzeugen, ob der Laufraum über\ndem Hebearm des Derrickkranes frei war.\n\n2. Die Aufklärungspflicht hat die Strafkammer nicht verletzt, Die Umstände brauchten der Strafkammer eine Ortsbesichtigung nicht aufzudrängen. Denn über die Arbeitsweise\nder Kräne und den Ablauf der einzelnen Vorgänge konnte sie\nein sicheres Bild durch die Vernehmung der Angeklagten und\nder Zeugen gewonnen haben, zumal da den Angeklagten und Zeugen noch die Lichtbilder von der Unfallstelle vorgehalten\nworden sind.\n\n3. Auch die Rüge, der Zeuge SC habe vereidigt werden müssen, ist unbegründet. Die Strafkammer hat den Zeugen\n\n-Ah-\n\nSCHEEM richt vereidigt, da er möglicherweise seine Auf.-\nsichtspflicht verletzt habe und tatverdächtig sei. Ob ein\nTatverdacht vorliegt, hat der Tatrichter zu ent scheiden,\n\nEin Rechtsfeller bei dieser Entscheidung ist nicht ersichtlich, Die Strafkammer ist nicht etwa nur von einem möglichen\nTatverdacht ausgegangen, vielmehr hat sie SER für tatsächlich verdächtig angesehen. Schon ein entfernter Verdacht gnügt, die Vereidigung unzulässig zu machen (BGH NJW 1952,\n1103). Das Gericht war auch nicht, wie die Revision anzunehmen scheint, verpflichtet, den Verdacht gegenüber Su\nbei der Strafzumessung zu Gunsten der Angeklagten zu verwer-\n. ten.\n\n4, Die zusätzliche Rüge des Angeklagten MM, er sei\nnicht darauf hingewiesen worden, daß er statt wegen eines\npositiven Tuns auch wegen einer pflichtwidrigen Unterlassung\nverurteilt werden könne, widerspricht dem Verfahrensablauf.\nIm Eröffnungsbeschluß war ihm fahrlässige Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung vorgeworfen worden,\nwobei seine Fahrlässigkeit darin liegen sollte, daß er sich\nnicht, wie es seine Pflicht gewesen wäre, um die Tätigkeit\nder beiden Kräne gekümmert habe. Wegen der Verletzung dieser\nPflichten ist der Angeklagte auch verurteilt worden. Die\nStrafkammer hat mit ihren Feststellungen die Annahmen des Eröffnungsbeschlusses lediglich in den Einzelheiten näher erläutert.\n\nII, Die Sachrüge.\n\nDie Prüfung auf die Sachrüge ergibt keinen Rechtsfehler\nzu Ungunsten der Angeklagten. Die von den Revisionen behaupteten Widersprüche liegen nicht vor. Die Strafkammer hat\nnicht die genaue Zeitdauer der einzelnen Unfallvorgänge ermitteln können. Sie hat vielmehr nur ungefähr die Zeiträume\nfestgestellt. Im übrigen ist das Verschulden der Angeklagten\n\n.5-\n\nohne den genauen Zeitablauf der einzelnen Arbeitsgänge von\nder Strafkammer rechtlich einwandfrei dargelegt. Der Angeklag.\nte MB Hat den Tod der Monteure CM na u una Gie\nKörperverletzung des OB schuldhaft schon dadurch herbeigeführt, daß er nicht für die Stillegung des Turmdrehkranes sorgte, obwohl er von der Absicht des Mitangeklagten\n“oe: den Derrickkran in Betrieb zu’nehmen, wußte, oder\nnicht verhinderte, daß der Derrickkran in Gang gesetzt wurde,\nDer Angeklagte Me hat, bevor der Derrickkran in Bewegung\ngesetzt wurde, sich nicht, wie es auf Grund der Sachlage\nseine Pflicht war, vergewissert, daß der Derrickkran ohne Gefährdung anderer arbeiten konnte. Diese Gewißheit konnte\nder Angeklagte Me erst recht nicht haben, wenn er den\nDerrickkran, wie die Revision meint, noch früher, als festgestellt worden ist, sich bewegen ließ.\n\nBaläus Dr. Dotterweich Dr. Schalscha\n\nMenges Kirchhof '","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-03-24/2-str-326-59","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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