{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1959-03-16_2_StR_66_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1959-03-16","aktenzeichen":"2 StR 66/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2268 079\n\nIm Namen des Volk:s\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Karl K in zu: Tuuuuuuuuuin :\ndort geboren am m 925; =: 21. in Untersuchungshaft.\n\nwegen Mordes pp.\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 16. März 1959, an der teilgenommen habens\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\n\nBundesrichter Dr. Menges\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschafi,\n\nJustizangestellter _\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1.) Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil Ges\n\nSchwurgerichts in Frankfurt am Main vom 20. November 1953\n\nwird verworfen. Jedoch wird der Urteilsspruch unter ] dahin\n\ngefaßt:\n\"Der Angeklagte Karl KM ist des Liordes und einer\n»elEuriichken Körperverletzung in fateinneıt mit Verletzung der Obhutspllicht in cincen besonders schweren\nFalle schuldig. Er virä zu lcberslangen Zuchtl:aus verurteilt. Die bürgerlichen Ekrenrechte werden ihm auf\nLebenszeit eberkanni.!t\n\n2.) Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagie zu\n\nTragen,\n\nVon Rechts wegen\n\n2\n\nGründesz\n\nne an aa\n\nSn\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes\nzu lcebenslangem Zuchthaus und wegen gefährlicher Körperverletizung in Tateinheit mit Verletzung der Obhutspflicht\nin einem besonders schweren Falle zu einer Zuchthausstrafe von drei Jahren verurteilt, außerdem ihm die\nbürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit aberkannt; die\nUntorsuchungshaft hat sie auf die zeitige Freiheitssirafe angerechnet. Die Revision des Angeklagten erhebt\ndie Sachbeschwerde; sie hat keinen Erfolg.\n\nDer Angeklagte versetzte am 21. Dezember 1957\nseiner am 24, Dezember 1954 geborenen Tochter Carmen,\ndie zart und besonders pflegebedürftig war, etwa i2 -\n\n15 sehr heftige Schläge mit der Hand auf Kopf und Vberörner, um sie zur Sauberkeit zu bringen. Einige Tage\nspäter setzte er das Kind, um es zu strafen, mit dem\nnackten Gesäß auf einen Nachttopf, in den er gerade\nheißkochendes Kartoffelwasser geschüttet hatte, und\nhielt es mindestens 30 Sekunden fest, so daß es eine\nhandgroße Verbrennung 3. Grades am Gesäß und um das\nGenitale erlitt. Mitte Januar 1958 mißhandelte er\n\nCarmen neuerdings durch äußerst heftige Schläge mit\n\nder Hand und der Faust auf den Kopf, bis sie ganz benommen war und sich kaum noch regte. Am 24. Januar 1958\nfiel er erneut über Carmen her und schlug sie etwa 10mal\nmit der Faust auf den Kopf und den Oberkörper. Nach dieser neuen Mißhandlung war Carmen ganz matt und teilnahmslos und bot das Bild eines schwerkranken Kindes,\n\nen\n\nDie wiederholten, unnachsichtig ausgeteilten,\näußerst heftigen Schläge mit der offenen und geballien\n\nHand gegen den Kopf des Mädchens hatten zu leichten\n\nund mitvelschweren Gehirnerschütterungen mit Blutaussritten in die Hirnhäute geführt und Lähmungserscheinungen hervorgerufen. Jede Hißhandlung bedeutete eine\nurmitielbare Gefährdung des Lebens des Kindes. Obwohl\nder Angeklagte erkannte, daß das Kind nach den jeweiligen MHißhandlungen siarke Schmerzen hatte, äußerst\n\nschvach war und einer ärztlichen Behandlung zur Linderung der Schmerzen und Beseitigung der Lebensgefahr\nbedurfie, unterließ er die Beiziehung eines Arztes\n\nund hielt auch seine Frau davon ab, einen Arzt zu holen.\n\nDer Angeklagte hatte nach der letzten Mißhandlung am 24. 1. 1958 erkannt, daß er den Tod des Nädchens herbeiführen könne, wenn er es noch einmal in\ngleicher Weise wie bisher schlagen werde; trotzdem\nstürzte er sich am 28. 1. 1958 wieder auf das Xind,\num es zu strafen, weil es sich in seinem Bettchen\nerbrochen hatte, und schlug es mit der Faust und der\nEand etwa 8 - 10mal äußerst heftig gegen Kopf und\nOberkörper. Er ließ sich durch das Schreien des Kindes nicht abhalten, äußerte vielmehr während des Zuschlagens; \"Eines Tages gehst Du doch kaputt\", Er war\nsich bewußt, daß jeder Schlag das Kind. peinigte und\ndaß sein Vorgehen dessen Tod herbeiführen könne. Diese\n\nFolgen billigte er, \"weil er, obwohl sie ihm vielleicht\n\nunangenehm waren, mit seinem Strafen nicht einhalten\nwollte\". Er hörte erst auf, als er die bei ihm übliche Zahl von Schlägen erreicht hatte. Die Hißhandlung verursachte eine Hirnlähmung, die den Tod des\nKindes zur Folge hatte. Als der Angeklagte die Krämpfe\nvor Eintritt des Todes bemerkte, holte er einen Arzt,\nbei dessen Eintreffen das Kind jedoch bereits verstworber war.\n\nJr\n\nDas Schwurgericht siwellü fest, daß die Schläge\njeweils eine leichte bis mittelschwere Gehirnerschütwsrung verursachten, die tödlich wirken konnte, und\ndaß die Verbrühung mit der dadurch bedingten Eiweißzerfallvergiftung geeignet war, das Leben des ohnehin\nschwächlichen Kindes zu gefährden. Es ist auch überzeugt, daß sich der Angeklagte dessen bewußt gewesen\nist, Es bejaht daher zu Recht jeweils den Tatbestand\nder sefährlichen Körperverletzung.\n\nOhne Rechtsfehler nimmt es auh an, daß der Angeklagie aus einer gefühllosen Gesinnung heraus Carnen\nbeträchtliche Schmerzen und Leiden zugefügt und so das\nseiner Obhut und Fürsorge unterstehende Kind roh mißhandelt hat.\n\nDas Schwurgericht ist weiter der Auffassung,\ndaß der Angeklagte als Vater verpflichtet gewesen\nsei, dem Kinde ärztliche Hilfe wegen der durch die\nKißhandlungen eingetretenen Schmerzen zukommen zu lassen; er habe diese Pflicht böswillig verletzt, indem\ner aus Haß gegen das Kind und in dem Bestreben, in\nseiner Familie alles und jedes seinem Willen zu unterwerfen, keine ärztliche Hilfe herbeiholte und auch‘\nseine Frau abhielt, einen Arzt zu holen. Die Ansicht\ndes Schwurgerichts ist rechtlich nicht zu beanstanden.\nZutreffend nimmt es an, daß dadurch das Kind in seiner\nGesundheit geschädigt wurde. Zu Recht hat cs daher den\nAngeklagten wegen eines Vergehens nach § 223 a StGB\nin Tateinheit mit einem Vergehen nach § 223 b StGB\nverurteilt. Die Annahme eines besonders schweren Falles\nhinsichtlich des Vergehens nach § 223 b ist nicht zu\nbeanstanden.\n\n]\n\\n\nl\n\nDer Angeklagte hat aus den Folgen der Mißhandlung am 24. 1. 1958 erkannt. daß Carmen nochmalige\nPrügel der vorhergehenden Art nicht überstehen werde.\nIn voller Kenntnis dieser kKöglichkeit hat er das kind\nam 28. 1. ;958 wiederum unnachsichiig geschlagen.\nEicraus und aus der hierbei gefallenen Äußerung zieht\ndas Schwurgericht den Schluß, der Angeklagte habe nicht\nnur damit gerechnet, daß der Tod des Kindes eintreten\nkönne, sondern dies auch gebilligt. Hiergegen ist aus\nRechtsgründen nichts einzuwenden. Die Revision greift,\nındem sie diese Folgerungen beanstandet, nur die Beweiswrürdigung des Tatrichters an, die der revisionsgerichtlichen Nachprüfung durch das Gesetz enizogen ist\ni§§ 337 SiPO). Das Schwurgericht hat somit ohne Rechtsfehler den bedingten Tötungsvorsatz bejaht. Er wird\ndadurch nicht ausgeschlossen, daß der Tod des Kindes\ndem Angeklagten an sich unerwünscht war (BGHSt 7, 365).\n\nDer Angeklagte hat, wie das Urteil ausführt, aus\neiner ihn auszeichnenden, gefühllosen und unbarmherzigen Gesinnung dem Kinde besondere, für eine Tötung\nan sich unnötige, körperliche Schmerzen und Qualen\nzugefügt, ohne sich durch dessen Wehklagen beeindrucken\nzu lassen. Er hat, wie das Schwurgericht zutreffend\nannimmt, damit grausam getötet (BGHSt 3, 264).\n\nDas Schwurgericht hat die Zurechnungsfähigkeit\ndes Angeklagten geprüft und sie bejaht. Daß er bei\nden bHißhandlungen, auch bei der zum Tode führenden\nFrügelei, in Erregung und Wut gewesen ist, hat es\nfestgestellt. Es ist nicht ersichtlich, daß es diesen Umstand bei der Prüfung seiner strafrechtlichen\n\n.—_\n\nY»\n\nVeraniwortlichkeit unberücksichtigt gelassen hat.\nDer Angeklagte ist daher zu Recht wegen Nordes verurieilt worden.\n\nDas Schwurgericht nimmt hinsichtlich der MiB-\nhandlungen vor dem 28. Januar 1958 eine natürliche\nHandlungseinheit an. Hiergegen bestehen Bedenken.\nZwischen den einzelnen Handlungen lag jeweils cin\n2öngerer Zwischenraum, Der Angeklagte hat auch nach\njeder Tat versprochen, sich in Zukunft zurückzuhalten und das Kind nicht mehr zu schlagen. Es kann s0--\n\ni% nicht gesagt werden, daß diese einzelnen Handlungen auf Grund eines räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs objektiv derart zusammengehören, daß\nsie nach der Auffassung des lebens cine Handlung\nbilden (BGHSt 4, 219; 10, 230). Dies nötigt jedoch\nnicht zur Aufhebung des Urteils, da der Angeklagte\näurch die Annahme der natürlichen Handlungseinheit\nnicht beschwert ist.\n\nZu Recht hat das Schwurgericht aber einen\nsolchen Zusammenhang zwischen den Mißhandlungen und\nder Tötung verneint und hier eine natürliche Handlungseinheit nicht angenommen. Es bedarf daher keiner\nErörterung, ob bei einer natürlichen Handlungseinheit\nder Täter bei deren Beginn von einem Körperverletzungsvorsatz und im weiteren Verlauf von einem Tötungsvorsatz beherrscht sein kann (RGSt 67, 367).\n\nDie Strafzumessungserwägungen für die zeitliche\nZuchthaussirafe von drei Jahren sind rechtlich bedenkenfrei. kach § 260 Abs. 4 StPO ist jedoch diese\nzeitliche Zuchthausstrafe in den Urteilsspruch nicht\n\naufzunehmen, da sie wegen der lebenslänglichen\nZuchihausstrafe nicht vollstreckt werden kann.\nDamit entfällt auch der Ausspruch über die Anrechnung der Untersuchungshaft auf diese Freiheitssürafe, Bestehenbleibt dagegen der Ausspruch\nüber die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte\n\n(DR i943, 84 Nr. 239).\n\nBusch Dr.Dotterweich Scharpenseel\n\nDr. Schalscha Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-03-16/2-str-66-59","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-03-16/2-str-66-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:23.944477+00:00"}}