{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1959-03-16_2_StR_64_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1959-03-16","aktenzeichen":"2 StR 64/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2_SiR 64/59\n\n2268 080\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsachea\ngegen\n\nden Schreinersssellen Karl P m zus REED\n(SEE) , zhoren arı EEE 1934 in Dun,\n\nwegen Diebstanls u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtishofs in der Sitzung\nvom 16. März 1959, an der teilgerommen haben:\n\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. kenges\nals beisitzende Richter,\n Bundesanwalt Dr. =\n“ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter EEE\nals. Urkundsbeanter der Geschäftastelle,\nfür Recht. erkannt:\nauf die. Revision des Angeklagten wird des Urteil\nües Landgerichts in Bonn vom 15. Oktober 1958\nmit dea Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhanälung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-.\nmittels, an däs Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2._\n\nGrinaes\n\nDer Angcklagte hat den Kunstmaler To , nit den\nsr mslirere Stunden hinäurch gezecht hatte, niedergeschlagen,\nnachden dieser absclehnt hatte, einigen alten Männern, nicht\neiva den Anscklagten selbst, eine Flasche Wermut zu schenken,\nund ihu sodanr der Traurirg weggenommen. Das Landgericht\nhat den Angeklagten, der mindestens 16, möglicherweise\n19 Glas Bizr in einem Zeitraum von etwa acht Stunden - der\ngenaue Zeitwpunkt ist nicht festgestellt - auf nüchternen\nMagen getrunken hatte, unter Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB\nwegen Körperverletzung und wegen Diebstahls zu drei Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nDer Angeklagte, der behauptet, volltrunken gewesen\nzu sein, hat Revision eingelegt und fehlerhafte Ablehnung\neines Beweisamtrages sowie unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts geltend gemacht. Sowohl die Verfahrensbeschwerde wie die Sachrüge sind begründet.\n\nI. Verfahrensbeschwerde.\n\nl, Die Strafkamner hat ihre Uverzeagung, der Angeklagte\nhabe sich kurz nech der Tat so sinnvoll verhalten, daß die\nAnwendung des § 51 Abs. 1 StGB nicht in Betracht komme,\nauch auf die Aussage des Zeugen. En gestützt. Der\nAngek] tagte nat unter Beweis gestellt, daß Husum vo\n\n. der Tür des Gerichtssaals anderen’ Zeugen mitgeteilt at,\nder Augeklegtie sei so betrunken gewesen, daß er ihn begleitet habe, weil der Angeklagte zu unsicher im Verkehr\ngewesen sei. Diesen Teil des Beweisamtrages hat das Land-Sericht abgelehnt, \"da die von dem Ängeklag‘ sen behauptete .\nTatsache els wahr unterstielli werden kann und auch für dia\nöntscheidung ohne Bedeutung ist\". Die Revision beanstandet\n\nmit Rech dic äblehnung. Zunächst widersprechen sich die \\blehnunssgründe, desm nur erhebliche Beweistatsachken dürfen\nals wanr unierstelli werden (§ 244 Abs. 2 StPO, letzter Halbsatz). Unierstellte die Strafkamnmer aber die Behauptung des\nAngeklagten als wahr, so war deren Sinn entscheidend (BEH NIW 195g,\n396). Dieser ging offensichtlich dehin, daß die Aussage des\nZeugen, der Angeklagte sei nach der Tai in der lage gewesen,\nsich sinnvoll zu verhalten und ohne Schwierigkeiten mit dem\nFahrrad weszufanren, nicht zutreffend war. Entgegen der Wanrunterstellung ist das Landgericht aber dieser Aussage des\nTB efolst- Die Behauptung des Augeklagien war ersichtlich auch nicht ohne Bedeutung für die Entscheidung.\n\n2% Im zweiten Teil des Beweisamtrages hat der Angaklale\n\ndie Anhörung eines Sachversiändigen darüber erbeten, daß er\nnach dem Genuß der Testigestellien Menge Bier auf nüchternen\nMagen zurechnungsunfähig gewesen sei. Die Sirafkammer hast\ndiesen Antrag mit der Begrürdung abgelehnt, sie besitze\n\nsalbst die zur Entscheidung erlorierliche Sachkunde, Die Ablehnung ist fehlerkaft. Die Strafkammer geht .von einem Gezuß\nvon mintestens 16 Glas, möglicherweise 19 Glas Bier durch\n\nden Angekiagien aus, der den ganzen Tag Über keinerlei Speisen,\nnicht einmal ein Frühstück zu sich genommen habte. Sie billigt\nihm erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit zu. -Ist schon\nan.sfoh die Abgrenzung zwischen, Zurschnüngsunfähigkeit und\nerheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit für den medizinischen jaien schwer zu ziehen, 50 war diese hier um so\nschwieriger, als weder der Blutalkoholgehalt des Angeklagten\nfeststeht noch aufgeklärt worden ist, ot es sich um Gläser\nvon 1/4 oder 1, 2 Liter Inhalt handelte. Auch Über Größe und\nKörpergewicht und den allgemeinen Körperzustand des Angeklasten sind keine nachprüfbaren Feststellungen getroffen\nworden. Schließlich zeigt auch der von der Sirafkammer pe-\n\n-4-\n\ngaugene Fenlev, der nei Jehandlung der Sachvrüfung zu erörtern\n28%, dal Air Anhöreng eines Sachverständigen erforderlich\nYale \"\n\nBei Prüfung der Zurechnungsfähigkeit des Angekla sten\nstützt sich das Landgericht ausschließlich auf Verhaltienaweisen des Angeklagten, die Schlüsse auf seine Binsichtsfänigkeit zulassen (schnelle Reaktion, sinnvolles: Verhalten\nnach der Tat). Darüber, ob der Alkoholgenuß die Fähigkeit des\nAngeklagten. entsprechend seiner Einsicht in das Unrecht\nseines Tuns zu handeln, also seine Henmungsfähigkeit durch\nden Alkoholgenuß ausgeschlossen hat, ergibt das Urteil:nichts.\nPlanmäßises Handeln schließt jedoch rauschbedingte Zurechnungsunfähigkeit nicht aus (BGISt 1, 384). Auch dieser sachtiche\nFehler nötig: zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.\n\nBusch Dr. Dotterweich Scharvpdenssel\nDr. Schalscha Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-03-16/2-str-64-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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