{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1959-03-12_2_StR_220_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1959-07-01","aktenzeichen":"2 StR 220/59","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Absicht im Sinne des § 164 Abs. 1 StGB ist nicht gleich-\n‚bedeutend mit dem Beweggrund des Handeins. Es genügt vielmehr, daß der Täter ein behörädliches Verfahren gegen den\nVerdächtigten herbeiführen will, mag er dabei auch einen\nanderen Endzweck verfolgen.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja.) nur zu 3 7\nAmtliche Sammlung: ja ) und 3 a 22° 1 013\n\nStGB § 164 Abs. 1\n\nAbsicht im Sinne des § 164 Abs. 1 StGB ist nicht gleich-\n‚bedeutend mit dem Beweggrund des Handeins. Es genügt vielmehr, daß der Täter ein behörädliches Verfahren gegen den\nVerdächtigten herbeiführen will, mag er dabei auch einen\nanderen Endzweck verfolgen.\n\nBGH, Urt. v. 1. Juli 1959 - 2 StR 220/59 LG Kassel\n\n——\n\nIm Nanen des volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Hausangestellte Hildegard S uw; ohne festen Wohn-\n\nsitz, geboren am HB 1921 in cap “r=: uiuuuin\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen fortgesetzten Betruges im Rückfall pp.\n\nhat der 2. Strafsenat des Rundesgerichtshofs in der Sitzung\nvcm 1, Juli 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baidus\n.als Vorsitzender, \"\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichier Dr. Dotterweich\nBundesrichtier Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nals beisitzende Richter,\nBundesanwali il in üer Verhandlung,\nÜberstaatsanwalt We dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, .\nJustizangestellter un\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in Kassel vom 12. März 1959 mit\nden Festsvwellungen aufgehoben,\n\nl. soweit sie wegen Betrugs im Rückfall in Tateinheit mit falscher Anschuldigung und Urkunden-Fälschung verurteilt worden ist,\n\n2. im gesamten Strafausspruch.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\nGes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n nn no une\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagte wegen fortgesetzten\nBetruges im Rückfall, wegen eines weiteren Betruges im\nRückfall in Tateinheit mit falscher Anschuldigung und Urkundenfälschung und’ wegen versuchter Erpressung zu einer\nGesamtzuchthausstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten\nverurteilt. Mit ihrer Revision beanstandet die Angeklagte\ndas Verfahren und die Anwendung des sachlichen Rechts; sie\nhat zum Teil Erfolg.\n\n1. Die Verurteilung wegen Betruges im Rückfall gegenüber dem früheren Stadtsekretär Dig 13%: im Schuläspruch\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen,\nDie Revision trägt hier auch nichts vor. Der Annahne eines\nBetruges steht nicht enigegen, daß SB dis Gelder, wie\ner glaubte, für eine beabsichtigte oder bereits begangene\nstrafbare Handlung gegeben hat (OGHSt 2, 259, 261 £f;\nBEHSt 8, 254, 256).\n\n2, Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch der Schuldspruch wegen versuchter Erpressung.\n\nDie Angeklagte forderte von Du eine Abfindungssumme von 3 000 DM. Obwohl ihr nach vorhergehender mündlicher Aufklärung der Anwalt des DR mit Schreiben von:\n14. Oktober 1958 neuerdings mitgeteilt hatte, daß eins Abfindung unzulässig sei und daß sein Mandant sich jedes\nweitere diesbezügliche Ansinnen verbitte, schrieb sie am\n16. Oktober 1958 dem BB in einer Postkarte, daß sie\nihr Kind am nächsten Vormittag zu’ seiner Tochter bringen\nwerde und trotz des Briefes äes Rechtsanwalts \"aufs Ganze\ngehen\" wolle. Am 21. Oktober 1958 wies sie ihn in einem\nBrief u.a. darauf hin, daß.er es äcch gewesen sei, der\n\nihr das Geld für die Abtreibung gegeben habe, und da3 er\nes sich bis zum 22, Oktober überlegen solle, ob er die Ab--\nfindung zahlen wolle oder nicht; er habe ein schlechtes\nGewissen unä wolle die Sache zurückhalten.\n\nZu Recht findet die Strafkamner in der Ankündigung\ndieser Maßnahmen die Androhung eines empfindlichen Übels\nfür BB. das geeignet war, die Freiheit seines Willens\nzu beeinflussen (RGSt 64, 379). Es liegt nicht nur, wie die\nRevision meint, die Androhung von Unannekmlichkeiten vor:\nDie Strafkamwer hat zutreffend beide Briefe im Zusammenhang\ngewürdigt und ohne Rechtsirrtum aus ihnen gefolgert, daß\ndie Angeklagte dem BER üronte, falis er die Abfindung\nnicht zahle, werde sie seiner Tochter Kenntnis von seinen\nintimen Beziehungen zu ihr geben und die Gewährung von\nGeldern für eine äbtreibungshandlung aufdecken. Die Gefahr\neiner derartigen Bloßstellung unä möglicherweise einer strafrechtlichen Verfolgung bedeutete aber für Bi ein empfindliches Übel. Ersichtlich hat die Strafkammer nach dem Urteil\nauch angenommen, die Angeklagte sei sich bewußt gewesen,\ndurch ihre Drohungen einen Zwang auf BW auszuüben und\nhabe ihn dadurch auch zwingen wollen, ihr eine Abfindung\nzu geben, die er bei freiem Willen nicht gewährte. Soweit\ndie Revision die Briefe anders würdigt und anstelle der\nFolgerungen der Strafkammer ihre eigenen setzen will, kann\nsie im Revisionsverfahren nicht gehört werden.\n\nEs ist richtig, daß nach der ständigen Rechtsprechung\nder Vorsatz des Erpressers die Vorstellung umfassen muß,\ner habe auf die erstrebte Bereicherung kein Recht (BGHSt 4,\n105). Die Strafkammer stellt indessen fest, daß die Angeklagte nach der hinreichenden Auskunft durch den Anwalt\ndes DER sich bewußt gewesen ist, keinen Anspruch auf eine\n\nai\n\nA.\n\nAbfindung zu haben; sie folgert hieraus ohne Rechtsirrtum,\ndie Angeklagte habe in der Absicht gehandelt, sich zu Unrecht zu bereichern. Die Annahme der Revision, die Ange-\n\nklagte habe trotz der Aufklärung durch den Anwalt an einen\n\nRechtsanspruch auf eine Abfindung geglaubt, wird durch die\n\nFeststellungen widerlegt. Keiner näheren Erörterung bedarf\nnach der Sachlage, daß die Androhung des Ütels und zwar\nauch die Ankündigung, die Unterstützung des I] zu einer\n&btreibung aufzudecken, zu. dem angestrebten Zweck verwerflich gewesen ist (BGHSt 5, 254, 258).\n\nSoweit die Revision vorbringt, die Strafkamner habe\nes unter Verletzung ihrer AufklärungssTlicht unterlassen,\nden Sachverhalt durch weitere Befragung der Angeklagten\naufzuklären, kann sie nicht gehört werden; denn diese Rüge\nkann nicht darauf gestützt werden, das Gericht habe ein\nbenutztes Beweismittel nicht voll ausgeschöpft (BGHSt 4,\n125, 126). |\n\n3. Bedenken bestehen jedoch gegen die Verurteilung\nwegen eines weiteren Betruges im Rückfall gegenüber dem\ntechnischen Zeichner So in Tateinheit mit falscher\nAnschuldigung und Urkundenfälschung:\n\nDie Angeklagte unterhielt seit November 1957 ein mit\nGeschlechtsverkehr verbundenes Liebesverhältnis mit Sp.\nUm ihn zur Heirat zu bestimmen, schwindelte sie ihm vor,\nsie habe aus dem Nachlaß ihrer Mutter Grundbesitz in CB\nWEM seerbt, und behauptete in diesem Zusammenhang, ihr.\nfrüherer Vormund und ihre Verwandten wollten sie um ihre\nErbschaft bringen und bereicherten sich unrechtmäßig an\nihrem Vermögen. Als Beweis für ihre Behauptung zeigte sie\nihm einen. unter dem 8. Januar 1958 datierten, mit der\nUnterschrift \"Ova und Onkel\" versehenen Brief, in dem die\n\nangeblichen Verwandten baten, \"wegen der Verwaltung des\nNachlasses nicht strafrechtlich zur Verantwortung ge-\n\n. zogen zu werden\". Der Brief war nicht echt; die Angeklagte\nhatte ihn selbst geschrieben. Auf Anraten des Sp\n\n- fertigte sie am 13. Januar 1958 ein Schreiben an die\nStaatsanwaltschaft in Aschaffenburg an und bat darin ein\nErmittlungsverfahren gegen den Rechtsanwalt und Notar\n\nDr. IR in AB ni gegen Jose! Sch und\nLorenz Sp in CE einzuleiten. Sie veschuldigte\n\ndiese Personen strafparer. Handlungen bei der Verwaltung\nihres Vermögens und des Nachlasses ihrer Mutter. Den\nSchreiben legte sie den Brief? vom 8. Januar 1958 bei.\n\nDie Anzeige gab sie zur Post, weil Sci sie dazu\ndrängte, Sie zur Post begleitete, und weil sie die Aufklärung ihrer Schwindeleien befürchtete, wenn sie seinem\nDrängen nicht nachkomne. In dem daraufhin von der Staatsanwaltschaft eingeleiteten Ermittlungsverfahren wurde die\nAngeklagte am 3. März 1958 von der Kriminalovolizei in\nKassei vernommen; sie hielt dabei ihre unwahren Behauptungen\naufrecht. Die Ermittlungen ergaben, daß Josef Sch\nbereits 1951 und Rechtsanwalt Dr. Li 1954 verstorben\nwaren und daß die Vorwürfe jeder Grunälage entbehrten.\n\n‚Das Verfahren wurde am 3. Mai 1958 eingesvellt.\n\nAm GER 1958 gebar die Angeklagte ein Kind. Sie\nerklärte dem Spin. daß sie nur mit ihn Geschlechtsverkehr gehabt habe und er deshalb Veter des Xindes sei.\nHierdurch und durch die Täuschung über ihre Vermögensverhältnisse veranlaßte sie Sp an 4. September 1958\nvor dem Jugendamt der Stadt KB die Vaterschaft des\nunehelich geborenen Kindes Ursula SW anzuerkennen und\nsich zur Unterhaltsleistung zu verpflichten, zu deren\n\nA -\n\nErfüllung er sich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwarf. Das Vaterschaftsanerkenntnis gab er ab, weil er sich\nauf Grund der Täuschung durch die Angeklagte in dem Irrtum\nbefand, er habe ihr in der gesetzlichen Empfängniszeit\nallein beigewohnt und es handle sich bei ihr um eine vermögende Frau.\n\na) Die Strafkemmer nimmt an, die Angeklagte habe sich\neiner wissentlich falschen Anschuldigung nach § 164 Abs.1l StGB\nschuldig gemacht, indem sie mit Schreiben vom 13.Januar 1958\ndie darin bezeichneten Personen wider besseres Wissen einer -\nstrafbaren Handlung bei der Staatsanwaltschaft verdächtigte\nin der Absicht, ein behördliches Verfahren gegen sie herbeizuführen, und indem sie dann ihre Anschuldigungen in\ndieser Absicht bei ihrer polizeilichen Vernehmung aufrechterhielt.\n\nZu Recht beanstandet die Revision, daß die Strafkamner .\nauch eine strafbare Anschuldigung gegenüber den bereits\nVerstorbenen Dr. IM uni Josef. Sch für gegeben nält;\ndenn der Täter muß eine bestimmte erkennbare und verfolgbare, also eine lebende Person, verdächtigen (RGSt 70,\n367; RG DR 1942, 1756). Eine falsche Anschuldigung der\nVerstorbenen Dr. I und Jose? Schi scheidet daher aus.\nDie Angeklagte hat aber in dem Schreiben auch Lorenz Sp\neiner strafbaren Handlung beschuldigt und um ein ärmittlungsverfahren gegen ihn gebeten. Diesen hat sie wider\nbesseres Wissen einer strafbaren Handlung verdächtigt\nund damit den objektiven Tatbestand der falschen Anschuldigung erfüllt. Deshalb ist, wenn auch eine falsche Anschuldigung gegenüber den Verstorbenen ausscheidet, der\nUrteiisausspruch im Ergebnis nicht zu beanstanden.\n\nIn der neuen Verhandlung wird die Strafkammer gegebenenfalls zu prüfen haben, ob in der Verdächtigung der-Verstorbenen ein Verstoß gegen § 1§ 9 StGB liegt. Sie ist\nauch nicht gehindert die Tatsache, daß die Angeklagte\nnoch zwei andere, wenn auch verstorbene Personen, falsch\nbeschuldigte, bei der Strafzuniessung zu berücksichtigen.\n\nZum inneren Tatbestand der falschen Anschuldigung\nvermißt die Revision ausreichende Feststellungen. Wenn\nauch die Angeklagte die Unwahrheit ihrer Behauptung gekannt\nhabe, so sei dies doch nicht gleichbedeutend mit der Absicht, ein behördliches Verfahren herbeizuführen; denn sie\nhsbe den Brief nur ebgesanät, weil sie sich in einer Zwangslage befunden und befürchtet habe, andernfalls werde Srn\ndie Unwahrheit ihrer Erzählungen erkennen. Die Revision\nneint deshalb, es sei insoweit nur bedingter Vorsatz festgestellt, was nach dem Gesetz nicht genüge. Diese Ausführungen sind unklar. Offenbar, aber zu Unrecht, will\ndie Revision unter Absicht im Sinne des Gesetzes den Be-.\nweggrund der Handlung verstehen. Die Aufrechterhaltung\näer Beziehungen zu Soll mag üer Beweggrund für die\nAngeklagte gewesen sein; das ist aber nicht entscheidend.\n\nDer Tatbestand der falschen Anschuldigung verlangt zur\ninneren Tatseite, daß äer Täter einen anderen in der'\"Absicht\" verdächtigt, gegen ihn ein behördliches Verfahren\noder andere behördliche Kaßnahmen herbeizuführen oder fortdauern zu lassen. Das Strafgesetz verwendet mehrfach das\nWort \"Absicht\" oder sinngleiche Wendungen als kerkmal\nder inneren Tatseite. Die rechtliche Bedeutung dieses\nNerkmals ist aber nicht immer dieselbe. Sie wechselt\nvielmehr nach dem Sinn und Zweck des jeweiligen Strafgesetzes. Dies ist in der Rechtsprechung anerkannt (RGSt 54, |\n\n351; BGHSt 4, 1075 9, 142).\n\ne\n\nbie für § 164 StGB gebotene Auslegung ergibt sich\neindeutig aus dem Zweck und der Entwicklungsgeschichte\nder Vorschrift. Nach seiner früheren Fassung wurde nit\nStrafe bedroht, wer durch eine Anzeige bei einer Behörde\neinen anderen wider besseres Wissen einer strafbaren\n\n‚Handlung beschuldigte. Hieraus wurde in der Rechtsprechung\n. gefolgert, daß eine freiwillige Mitteilung an die Behörde\n\nvorliegen müsse; eine solche wurde verneint. wenn der\nAnzeigernde handelte, um sich selbst vor einer Entdeckung\noder gegen die Einleitung eines gegen ihn gerichteten\nStrafverfahrens zu schützen. Zur inneren Tatseite war dagegen eine auf Herbeiführung des behördlichen Verfahrens\ngerichtete Absicht nicht erforderlich; es genügte insoweit\nbedingter Vorsatz (vergl. RGSt 8, 1625 10, 274). Dieser\nals unzulänglich emalundene Rechtszustand wurde durch das\nGesetz vom 25. Mai 1933 (RGBl I, 295) geändert. Zinerseits wurde der äußere Tatbestand der falschen Anschuldigung erweitert unter Anlehnung an § 192 des Strafgesetzentwurfs 1927 (Reichstag III. Wp. 1924/27, Anlage ir. 3390).\nEs kommt jetzt nicht mehr darauf an, ob der Täter die Beschuldigung freiwillig oder auf.Befragen erhebt; es genügt, daß er wider besseres Wissen einen anderen bei einer\nBehörde einer strafbaren Handlung oder der Verletzung\neiner Amtspflicht verdächtigt oder einen schon vorhandenen\nVerdacht verstärkt. Andererseits wurde aber der innere\nTatbestand enger gefaßt. Es wird nun die Absicht verlangt,\ngegen den Verdächtigten ein behördliches Verfahren oder\nandere behördliche Maßnahmen herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.\n\nInscweit ist also bedingter Yorsatz unzweifelhaft\nausgeschlossen worden. Darın erschönft sich aber auch die\n\n“9 -\n\nBedeutung der Gesetzesänderung. Absicht darf nicht,wie es\nim Schrifttum zun Teil geschieht (vorgl. Molzel Deutsches\nStrafrecht 6. Aufl. 5. 426), mit dem Bereggrund der Handlung\nin. dem Sinne gleichgesetzt werden, daß die Vorstellung\ndieses Irfolges den Täter zur Tat Lertimnt haben müßte:\nIn § 164 Abs. 1 StGB ist vielnehr die Ansicht auf den\neigentlichen Erfolg des Tatbestanädes bezogen, nönlich\n\ndie Herbeiführung eines behördlichen Verfahrens. ls genügt deher, daß der Wille des Täters hierauf gerichtet\nist. Ob er darüber hinaus 'einen weiteren Zweck verfolgt,\ndessen Vorstellung ihn zun Handeln bewogen hat, ist unerheblich, Dies dringt auch die Begründung zum § 192 des\nStrafgesetzentwurfs 1927 klar zum Ausdruck, indem sie\nausführt, daß die Sirnleitung des Verfahrens gegen einen\nanderen nicht der einzige Zweck der Verdächtigung sein\nmüsse; auch wer die behördliche Verfolgung auf die Spur\neines anderen lenke, um den Verdacht von sich selbst abzuwenden, hanäle in der Absicht, ein behördliches YVerfahren gegen den Verdächtigten herbeizuführen.\n\n:Diese Auslegung entspricht auch dem Ziele der Gesetzesänderung, auch die Fälle : erfassen zu können, 'in denen\nnack:der früheren Rechtsprechung eine Bestrafung nicht\nmöglich war, weil der Täter nicht freiwillig, sondern\nin einer Zwangslage, so zu seinen eigenen Schutze gegen\neine Strafverfolgung, einen anderen verdächtigte. Dieses\n- Ziel wäre unerreichbar, wenn anerkannt würde, Gen Täter\nmüsse die Vorstellung des im Gesetz bezeichneten Erfolges\nzur Tat bestimmt haben. Unter Absicht ist daher bei § 164\nAbs, 1 StGB der besiimmte Vorsatz zu verstehen. Hierzu\ngenügt, daß der Täter weiß, seine falsche Anschuldigung\nweräe ein behöräliches Verfahren herbeiführen, und daß\n‘er dies will, mag auch sein Beweggrund die Vorstellung\n\nsen\n2\n\n- 10 -\n\nseines anderen, außergesetzlichen Erfolges gewesen sein.\nIn diesem Sinne hat erkennbar auch das Reichsgericht .\nentschieden (RÜSt 69, 1735 RG JW 1935, 864, 256363 1937,\n1794).\n\nDer 5. Strafsenat hat in einem nichtveröffentlichten Urteil vom 25, Oktober 1955 (5 StR 336/55) ausgeführt, daß es an der nach § 164 StGB erforderlichen\nAbsicht, ein behördliches Verfahren gegen den Veräächtigten\nherbeizuführen oder fortdauern zu lassen, fehle, wenn der\nTäter in einen gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahren\nwegen wissentlich falscher Anschuldigung die Verdächtigung\naufrechterhält aus dem ausschließlichen Beweggrund der\neigenen Verteidigung. Es kann dahingestellt bleiben, ob\ndamit der Begriff der Absicht anders als hier aufgefaßt\nwerden wollte. Abgesehen davon, daß es sich um einen Sonderfell handelte - üle Verdächtigung wurde aufrechterhalten,\num sich gegen den Vorwurf zu verteidigen, gerade in\ndieser Veräächtigung liege eine wissentlich falsche Anschuläigung - beruht das Tnieil des 5. Strafsenats nicht\nauf den erwähnten Ausführungen. Der erkennende Senat ist\ndaher an seiner äntscheidung nicht gehindert.\n\n‚Im vorliegenden Falle wer zwar Beweggrunä der Angeklagten für äie Absendung der Anzeige wie auch der Auf-.\nrechterhaltung ihrer unwahren Anschuldigungen bei der\npolizeilichen Vernehmung die Sicherung ihrer Beziehungen\nzu SrB: jeil sie dieses Ziel nicht anders erreichen\nkonnte, wollte sie aber auch durch die Anzeige ein behördliches Verfahren gegen den Veräächtigten herbeiführen; es kam ihr also auf diesen Erfolg an.. Die innere\nTatseite ist daher ausreichend festgestellt.\n\nb) Die Strafkammer findet ohne Rechtsirrtun eine\nUrkundenfölsohung darin, daß die Angeklagte den Brief vom\n\n8. Januar 1958 fälschlich angefertigt und von ihm Gebrauch\ngemacht hat.\n\nDer Brief war entgegen der Meinung der Revision eine\nUrkunde. Er war geeignet, eine außerhalb seiner selbst\nliegende Tatsache zu beweisen, nämlich das Geständnis\nder angeblichen Aussteller. Der Brief ist auch zum Zwecke\nder Täuschung des Spllhhergestelii und gebraucht worden.\nDie Angeklagte hat ihn zudem später an die Staatsanwaltschaft übersandt als Beweis für ihre in der Anz eige aufgestellten Behauptungen.\n\nc) Die Verurteilung wegen Betruges kann dagegen nicht\naufrechterhalten werden, da die Feststellungen unzureichend\nsind. Die Enpfängniszeit für das am iR 1955 geborene\nKind läuft vom 12. September 1957 bis 11. Januar 1958,\n\nBEE \"iii nach dem Urteil Anfang September 1957 den\n\"letzten Geschlechtsverkehr mit der Angeklagten gehabt haben\nund bestreitet den von der Angeklagten behaupteten Geschlochtsverkehr im Oktober 1957. BB kann somit als Erzeuger\nausscheiden. Sp nat die Angeklagte erst im November 1957\nkennengelernt und al sbalä sich mit ihn geschlaechtlich ein- .\ngelassen. Gegen seine Vaterschaft spricht, aß sich bei der\nAngeklägten bereits Ende Oktober 1957 Anzeichen einer\nSchwangerschaft bemerkbar machten. Möglicherweise scheidet\nalso auch Sr als Erzeuger eus. Es kann daher eine\ndritte unbekannte ?erson als Vater des Kindes in Betracht\nkommen:\n\n\"Die Strafkamner hat nun weder festgestellt, ob dieses\nKind von Spp staunt bzw. wor der wirkliche Erzeuger\nist, noch dargetan, welche Vorstellung die Angeklagte selbst\ngehabt hat. Der Tatbestand des Betruges erfordert, daß der\nTäter einen rechtswidrigen Vermögensvorteil für sich oder\n\n..12 -\n\neinen anderen erstrebi. Für die Frage, ob ier erstrebte Vermögensvorteil rechtswidrig ist, ist aber allein das sachliche\nRecht maßgebend. Falls hiernach ein vermögensrechtlicher Anspruch begründet ist, so wird er, wie der erkennende Senat\nbereits ausgeprochen hat, nicht deshalb rechtswidrig, weil\nder Berechtigte sich unerlaubier Mittel bediente, um Schwierig-\n‚keiten, die der Verwirklichung des Anspruchs entgegenstehen,\nzu beseitigen (BGHSt 3, 160). Nach diesen Gesichtspunkten hat\ndie Strafkammer den Sachverhalt nicht geprüft und auch keine\nausreichenden Feststellungen getroffen, Dies hat zur Folge,\ndaß das Urteil aufgehoben werden muß, soweit die Angeklagte\nwegen Betruges und damit in Teteinheit auch wegen falscher\nAnschuldigung und Urkundenfälschung verurteilt worden ist.\n\n‚Da nicht auszuschließen ist, daß diese Verurteilung die\nStrafhöhe wegen des Betrugs im Rückfall zum Schaden des BR\nund wegen Erpressung beeinflußt hat, war der gesamte Strafausspruch aufzuheben.\n\nBaldus Busch . Dr. Dotterweich\nDie Bundesrichter Scharpenseel\nund Schalscha sind im Urlaub ortsabwesend und deshalb verhindert zu\nunterzeichnen.\nBaldus","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-07-01/2-str-220-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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