{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1959-03-11_2_StR_58_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1959-03-11","aktenzeichen":"2 StR 58/59","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Amtliche Saumlung: ja\n\nStPO 5 154 Abs. 2 -5\n\nDie Wiederaufnahme des nach § 154 Abs. 2 StPO vom\nGericht vorläufig eingestellten Verfahrens erfordert\nkeinen Antrag dsr Staatsanwaltschaft.\n\ner","text_plain":"Li2\n\n. u 2268 013\n\nNachschlagewerk: ja\nAmtliche Saumlung: ja\n\nStPO 5 154 Abs. 2 -5\n\nDie Wiederaufnahme des nach § 154 Abs. 2 StPO vom\nGericht vorläufig eingestellten Verfahrens erfordert\nkeinen Antrag dsr Staatsanwaltschaft.\n\ner\n\nBGH, Urt. v. 11. März 1959 - 2 StR 58/59 - 16 Hanau am Main\n\n’\n\n3\n\n(5 mat\n\nx\n\nPuu\nIc 2\n\n*\nx\n»e,\n\n2 StR, 58/59\nIn Namen des Volkes\nIn der Sirafsache\ngegen\nden Techniker Ludwig S aus HERE,\ndort geboren am 1917, zur Zeit ir Untersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls im Rückfall u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 11. März 1959, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nals Vorsitzender,\nBunässrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Arndt\nSundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Nenges\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsenvelt ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter a\n\nals Urkundsbeanter ‘der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hanau am Main vom 7. Novenber 1958 im Gesamistrafausspruch mit den\nFeststellungen hierzu aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur Fostseiz der Strafe im\nFalle 15 (Tankstelle Sc ) und zur Neubildung der Gesamistrafe an das Lanägericht\nzurückverwiesen, das auch über die Kosten des\nRechtsmittels zu befinden hat.\n\nDie weitergehende- Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts’ wegen\n\nsinn\n\nGründes\n\nDer Angeklagte ist wegen Rückfalldiebsiahls in zwei\nFällen, wegen Unterschlagung in drei Fällen, wegen Rück-Sallbetruges in 13 Fällen, davon Zünfmal in Tateinheit mit\nUrkunäcnhfäülschung begangen, als gefährlicher Gewohnheitsverbfecher zu einer Gesamtstrafe von neun Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Die Sirafkammer hat ihm die bürgerlicnen Ekrenrechie für zehn Jahre aberkennt und Sicherungsverwahrung angeordnet.\n\nSeine Revision rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und nacht fehlerhafte Anwendung des sachlichen\nRechts gsltend; sie führt nur hinsichtlich der Gesamistrafe\nzum Erfolg.\n\nI. Verfahrensrügen.\n\n1. Während der Hauptverhandlung hat die Strafkammer das\nVerfahren am 22. Oktober 1958 zu Fell II Ziffer 9 des\nEröfinungsbeschlusses auf Antrag der Steatsam.altschaft\nnach § 154 ibs. 2 StPO vorläufig eingestellt, am 27. Oktober aber ohne einen solchen Antrag nach § 154 Abs. 4\nund 5 SiPO wieder aufgenommen. Die Revision macht geltend,\ndaß die Wiederaufnahme ohne Antrag der Staetsenwaltschsft\nungulässig sei. Die Frage ist im Schrifttum streitig;\nwährend Erbs Erl. IV, Kohlhaas in Löwe-Rosenberg 20. Aufl.\nErl. 11 und Schwarz, Eri. 2 a den Antrag für erforderlich\nhalten, stehen Kleinknecht-Müller Erl. 9'c und Eberhard\nSchwids5 N. 12 auf dem entigegengesetzten Standpunkt.\n\nDer Senat schließt sich der letzten Ansicht an. Das\nGesetz verlangt nach seinem Wortlaut seinen Antrag der\nStaetsenwalischaft nicht. Da in den Vorschriften der\n§ 153 if StPO, die den Legalitätsgrundsatz einschränken,\n\n-3-\n\ndie Zuständigkeit und das Zusanmsnwirken von Staatssnawaltscheft und Gericht sehr genau bestinnt ist, ist das Schweigen\ndes Gesetzer danin auszulegen, daß das Gericht für die\nWiederaufnahme auf einen Antrag der Staalsarwaltschaft\n\nnicht zngeviesen sein soll. Dus entspricht auch der Regelung\nder Verfügungsgewalt über das Verfahren. Diese geht mit\n\nder Erhehüung der öffentlichen Klage euf das Gericht über.\nNach der Eröffnung der gerichtlichen Untersuchung kann die\nStaatsanveltscheft die Klage nicht mehr zurücknehmen\n\n(§ 156 StPO) ‚Andererseits ist das Gericht zur Untersuchung\nund Entscheidung verpflichtet. Von diesem Zwang schafft\n\n§ 154 Abe. 2 StPO eine Ausnahme. Da die Staatsanwalischaft\nnit der Sflentlichen Klage die Sache den Gericht zur Untersuchung und Entscheidung unterbreitet Fat, ist ihr Antrag\nerrord»rlich, wenn des Gericht nunmehr das Verfahren vorerst nicht eröffnen oder nicht fortführen will. Dagegen\n\ndarf es nicht vom Willen der Stastsenwaltschaft abhängen,\n\nob das vorläufig eingestelitg Verfahren wiedsraufgenommen\nund damit das sachliche Recht verwirklicht wird.\n\nEines Antrages der Steatsanwaltscheft zur Wiederaufnahme bediwfte es demnach richt. DaB der Angeklagte nicht\nnach § 33 StPO angehört worden sei, hat er nicht behauptet.\n\n2, Nach dem Verbandiungstage vom 27. Oktober 1958 hat -\nder Angeklagte einen Selbstmoräversuch unternommens er war\ndeshalb bei Fortsetzung der Hauptverhendlung au 30. Ok-'\ntober nicht verhandlungsfähig. Die Strefkammer hat gemäß\n\n§ 231 Abs. 2 St?0 an ülesem Tage in Abwessnheit des Angeklagıen weiterverhandelt. Die hiergegen gerichtete Ver-Tahrensbeschwerde ist unbegründet. Durch seinen Selbstmordversuch hat der Angeklagte seine Abwesenheit selbst herbei.-\ngeführt (RG DR 1944, 386; BGHSt 2, 300, 305). Dafür, daß\n\nK}\n\nco\nN\nMR\nNa,\nAR\nx ,\n%\n&\n&\nR.\n§ 4\n5\n%\n#\n\n-4-\n\naer gsiet'ıg gesunde Angeklagte den Selbstmordvereuch in\neinem Zustand geistiger Störung vorgenemuen :hat,ist kein\n\n‚Anhalt vorhanden. Die Feststellung, daß die Anwesenheit des\n\nAngeklagten an dem Verhandlungstage nicht erforderlich gewesen sei, ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n3. Soweit der Angeklagte die Ablehnung von Beweiserirägen\nbeanstandei, entspricht die Rüge nicht der Vorschrift des\n\n8 344 Abs. 2 Satz 2 SiPO, da er keine Tatsachen angegeben\nhat, die die Ablehnung als fehlerhaft erscheinen lusren.\n\nIT. Sachrüge.\n\n1. Gegen äie Heranziehung der in der sowjetisch besetzten\nZone gegen den Angeklagten ergangenen Urteile zur Begründung\nder Vorsusseszungen des Rückfalls und des § 20 a St6B bestehen keine Bedenken, Es handelt sich um Urteile deutscher\nGerichte (36HS4 5, 3645 7, 53, 55). Daß diese Urteile mit\nden in der Bundesrepublik geltenden rechtsstaetlichen Grund-\n\nsätzen nicht vereinbar sind, dafür ist bei der Art der abgeurseilien Straftaten und der verhängten Strafen kein Anhali gegeben. Eines Eingehens auf die Rechtsgültigkeit des\nRechts- und Amtshilfegesetzes vom 2. Mai 1953, das die Yollstreckung von Urteilen sowjetischer Gerichte behandelt,\nbedarf es nicht.\n\n2. Die Nachprüfung des Schuldepruchs 1881 keinen Rechtsfeller\nerkennen. “\n\n:\n\n3. Was den Strafausspruch betrifft, so hat die Siraikdmner\nvergessen, eine Strafe für den tateinheitlich mit Urkundenälschung begengenen Betrug zum Nachteil Sch» (Fall 15)\nfestzusetzen. Das nötigt dazu, den Gesamtstrafeusspruch aufzulheben und die Sache zwecks Festsetzung einer kinzelstrafe\n\nil\n\nfür diese Straitat zurückzuverweisen (BCHST 4, 345). Das\nVerbot der Schlechterstellung hindert nur die Verhängung\neiner höheren Gesamtstrafe, nicht aber die unterlassene\nFostsetgung einer Einzelstrafe.\n\nMit dem Gesamtstrafausspruch ist gleichgeitig die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und der Sicherungsverwabrung aufgehoben, weil Nebenstrafen und Naßregeln der\nSicherung und Besserung neben der GesanLstrafe verhängt\nbun. angeordnet werden (§ 76 StGB). Das Landgericht hat\nhierüber neu zu befinden.\n\nGegen äle Beurteilung des Angeklagten als gefährlichen\nGewohnheitsverbrechers ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Bei der Festsetzung der Gesamtstrafe wird jedoch\n6319 Sıralkanwer die Höhe der Gesamtstrafe eingehender begründen müssen, els ss bisher geschehen ist. Im Regelfall\nwerden zwar die für die Bemessung der Zinzelstrefen angestellten Erwägungen gleichzeitig die Festsetzung der Gesamtstrafo hinreichend begründen. Eine besondere Begründung\nder Höhe der Gesamtstrafe ist aber geboten, wenn die verwirkte schwerste Einzelstrafe Über das sonst Übliche Maß\nhinaus überschritten wird. Bei der für die Entscheidung\nüber die Sicherungsverwahrung erforderlichen, auf die Zeit\nnach der Strafverbüßung abzustellenden Gsfährlichkeitsprognose wird die Strafkammer euch dazu Stellung nehmen\nmüssen, ob der Angeklagte in diesem Zeitpunkt selbst denn\nnoch gefährlich sein wird, wenn er, wie das Gericht bisher\n\n-6-\n\n§ 1s wehr unterstellt hat, unter Erpressungsdruck gehandelt\nMat und dieser dann fortgefallen sein sollte.\n\nee Busch Dr. Dottorweich Die Bundesrichter\n\n3 Dr. Arndt und Dr. Menges\n\nDr. Schalscha sind orisabwesend und\ndeshalb an der Unterzeichnung verhindert.\n\nN\n. Busch\n\nEN Aad\n\nER, ,\n\nUns fi:\n\nI v\nwet) \\\nga\nAu:\nRN 16 .\nwe AR ’\nDet « .\n. D\n. ° . .\n.\n.\n.\n°\n.\n. .. F ’\n‘ [2 ® Ne .”.\n. .\n.\ns\n. : .\n‘ x .\n(2\n. ® x s\n.\n.»\nDu ‚ s . R .\n+ ...\nPa .\n. tn .\nBy . 3%. s, R > . ’\ns ’ . s s\n. «E . R\n>\n» ° .\n. « °\n. ’’\n.\n25 v . De\ns °\n’ . > . ’\n. £} re up „+ .\n. . .\n. > vn .\n“” . Ds\n\\ . ... .\ns. x ” x\n. ‚r pr * se . .\ns + .. s + ‘. .\n. Io ® . s . . . .\nx . R u . . ‘ r\n- ® ’\n? » ‘ ” x x ‘ . .. .\n£ . x . >\n. . s\nv. 0. .. . . . s\ns ‘ . > - ’ ’ . .\n. s,*® s\n. % . ’\ns ’ x K3 .\n.\nA ‚ €\nN ‘ . . .\nAh 4 ‘ . ”\nserdg . .\n1% ’ x .. 6 >\n. un» PR ze . x\n.\ns\nAB. . ‘ ‘ . . .\nya s v\nTi . ’.\nRR x\nanf a .\n‘\nna, tr x . . .\n2, +\nß .\nEn > ,\nv oe . [3 .\nBF »\n% s “ . R x . vo.\n02 er . x „*\nEn v s es «\nBi % .\n‘« ’ .\nu „‘. ..\nx . .\n3% a 2 . z s\nEr s - % % *\nER +\nX, . ? . » . . .\nft . . v\n. ’ ng\nx\nhd\nv\n2\n&\nNS\nB ® .\n\nREN ne «","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-03-11/2-str-58-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-03-11/2-str-58-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:23.720607+00:00"}}