{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1959-03-11_2_StR_479_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1959-04-15","aktenzeichen":"2 StR 479/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 479/58\n\n2271 055\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Oberregierungsrat Dr. Karl Frido E (iiEREEEEEEEEED\nzus ebor<n am GER 1502\nin HP;\n\nwegen Untreue pp:\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichishofs auf Grund der\nVerhandlung vom 11. März 1959 in der Sitzung vom 15.April 1959,\nan denen veilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\nBundesrichtier Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Arndt\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt u\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\n\nals Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklägten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Düsseläorf vom 20. Dezember 1957 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu Tragen.\n\nVon kuchts wegen\n\nDi: Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung\n\nim übrigen wegen schwerer Amtsunterschlagung in Tateinheitl\nmit Urkundenfälschung, Urkundenbeseitigung in Amt und Untreue, wegen einfacher passiver Bestechung und wegen Untreue in 2 Fällen zu einer Gesamistrafe von 11 Monaten Ge-Fäıgnis und zu Gelästrafen von 300.-- DM sowie 2 mal 50.-- DU;\nersalzweise für je 25.-- DM zu einem Tag Gefängnis, vervrteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren\nund die Anwendung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel\n\nhat keinen Erfolg.\n\nT. Anwendung des Straffreiheitsgesetzes.\n\nDie Revision ist der Auffassung, für die einfache\npassive Bestechung und die beiden Fälle der Untreue sei\nStraffreineit nach § 11 Abs. 1 StFG 1954 gewährt; diese\nStraftaten hätten daher nach § 11 Abs. 3 SiFG 1954 bei der\nBildung der Gesamtsirafe außer Betracht bleiben müssen. Das\ntrifft jedoch nicht zu. Die schvere Amtsunterschlagung in\nTaveinheit mit Urkundenfälschung, Urkundenbeseitigung im\n\\mt und Untreue ist als fortgesetzte Handlung vor und nach\ndem gemäß § 1 StFE 1954 maßgebenden Stichtag, dem 1. Dezewber 1955, begangen. Sie ist demnach schon aus diesen\nGrunde nicht amnestiefähig. Für die Frage, ob Straffreiheit\nfür die einfache passive Bestechung und die beiden Fälle der\nUntreue eintritt, ist sie aber noch von Bedeutung; denn\nauch das Straffreiheitsgesetz 1954 ist unanwenäber, wenn\nder Täter am Stichtag eine Gesamistrafe verwirkt hatte,\ndie über die Straffreiheitsgrenze hinausgeht, und zwar auch\ndann, wenn es sich um eine fortgeseizte Tat handelt, die\nnach dem Stichieg mit weiteren Einzelhandlungen weitergeführt wurde (3GHSt 5, 136). Es ist daher zu prüfen, welche\n\n_- 3..\n\nGoesamtetrafe für alle vor dem Stic”tage begangenen Hanclungen zu vernöngen wäre, wenn sie allein zur Aburteilung\ngesiauden hätten. Die Strafkamner hat für die Antsunterschlagung sine Gefängnisstrafe von 10 Monaten ausgesprochen,\nDie Tai ist zum größten Teil vor dem 1. Dezember 1953 begargen. Für diese vor dem Stichtag liegenden Zinzelbetätisungen der Fortsetizungstat und für die einfache naissive\n3estechung sowie die beiden Fälle der Untreue hätte der\n„ngeklagte daher zweifellos eine Gesamtstrafe von nehr\n\nals 5 Monaten verwirkt. Damit entfällt die Anwendbarkeit\ndes Sirsffreiheitsgesetzes 1954 (§§ 2 Abs. 2, 11 Abe. 1).\n\nII. Verfahrensbeschwerde.\n\nDer Verteidiger hatte den Antrag gestellt, einen Sachverständigen darüber zu hören, daß der Angeklagte auf Grund\nseiner Persönlichkeit unä Veranlagung nicht in der Lage\nwar, bei Handlungen, die keine Vermögenseinbußen für den\nStaat mit sich brachten, das Unrechtmäßige seines Tuns\nauch bei Anspannung seines Gewissens zu erkennen, oder\nGuß seine Fähigkeit hierzu erheblich gemindert var. ür\nerklärte ausdrücklich, daß der Antrag nicht auf die Feststellung einer Bewußtseinsstörung, krankhafter Störung\nder Geistestätigkeit oder Geistesschwäche gerichtet sei.\nDie Revision.meint, die Strafkammer habe den Beweisamtrag\nübersehen oder stillschweigend abgelehnt, da sie einen\nSechverständigen nur zu der Frage üer Zurechnungsfähigkeit\nGes Angeklagten gehört habe. Die Rüge geht fehl. Die\nStrafkanmer hat sis Sachverständigen den Obermedizinalrat\nDr. FM, den der Verteiäiger in erster Linie benannt\nhatte, gehört. Zwsr sollte sich der Sachverständige nach\nGem Beschluß des Gerichts vor allem über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten gutachtlich äussern. Demnach\n\nen\n\nerstreckte sicn seine Vernehrung,wie auch die Urteilsbs-\n\n—\n\nne rn ge en ee\n. * .\n\ngründung ersehen läßt, auf die allgemeine strafrechtliche\nVrrantwortlichkeit des Angeklagten im weitesten Sinne und\ndsmit auch auf die von dem Verteidiger gestellic Frage.\nDer Angeklagte und der Verteiäiger hatten außerdem die\nGelegenneit, hierzu selbst eine weitere Äußerung des Sacnverständigen herbeizuführen, falls sie eine solche für geboten hieltsn,\n\nIII. Sacabeschwerde.\n\n1. Sonäerkasse (U I)\n\nDer Angeklagte unterhielt, obwohl er wußte, Gaß die\nBildung schwarzer Kassen verboten ist, eine Sonderkesse, in\ndie er kleins Spenden für die Gefangenenbetreuung und Einrahmen von insgesamt rund 2.400.-- DM aus dem Erlös von\nÜberstunden der Gefangenen und aus dem Verkauf von Abfallholz fließen lie?. Aus der Sonderkasse kaufte er im April 1951\nfür einen Betrag von 838,56 DM Bücher. Einige Gieser Bücher\nbehislt er für sich und fügte sie in seine Privatbibliothek\nein, während er im Tauschvwege eigene Bücher in die Anstaltsbücherei gab. Die Sonderkasse wurde von Inspektor OR\ngeführt, der 2 Lisien über die Einnahmen und Ausgaben getrennt nach Geläspenden und nach dem Erlös aus Überstunden\nunä Abfallholz aufstellte. Die Listen wurden von ihm monatlich abgeschlossen und mit den Unterlagen den ıngeklagten\nvorgelegt, der sie abzeichnete. Als iu Jahre 1951 Nach-Torschungen über das Bestehen einer Sonderkasse eingelei.tei\nwurden, ließ der Angeklagte durch OWM neue Listen über\nie Einnahnen und die Ausgaben der Sonderkasse herstellen,\nin denen verschiedene frühere Rechnungsposten fehlten.\nSntsprechend dem Inhalt dieser neuen Listen fügte der Angeklagte nur einen Teil der Belege bei, wobei er die alien\n\nau nem\n\nnn ne\n\ntn u DT\n\nor\n\n-5 _\n\nJumuern auf den Belegen änderte; die neu angefertizten\nUnterlagen übergab er der vorgesetzten Dienststelle unter\nZurückbehaltung und Verheimlichung der ursprünglichen\nListen und der nicht beigefügten Belege sowie eines nicht\nausgewjesenen Barbeständes. Außerdem ließ er für den Zeugen\nLI eine neue Rechnung über geleistete Überstunden\n\nvon Gefangenen ausschreiben gegen Rückgabe der alten bereits\nbezanlten Rechnung, die den Vermerk \"zahlbar an Inspektor\nOEM\" irug; diesen Vermerk wollte er nicht bekannt werden\nlassen. Die alte Rechnung verheimlichie er dem Prüfungs-\n\no*\n\neamten.\n\nIm Jakre 1953 wurden wieder Nachforschungen eingeleitet, da der Verdacht des Bestehens einer Sonderkässe\nnzuerdings aufgetaucht war. Der Angeklagte erklärte den\nPrüfungsbeamten jedoch auf Anfragen nach Unterlagen über\neine schwarze Kasse, \"daß er nichts habe\". Erst im Jahre 1954\nhändigte er den Prüfungsbeenten einen Teil ser Unterlagen\naus, später nach Vernehmung O@WWBs auch die restlichen Be-\n+ege. Die Rechnungen über die Buchkäufe aus Mitteln der\nSorderkasse hatte er jedoch vernichtet und selbst Rechnungen\nangefertigt, die vorgelegt wurden\n\nDie Strafkammer findet in der Zuführung des Erlöses\n\ner Überstundenarbeit der Gefangenen und aus dem Verkauf von Abfallholz der Anstalt in die Sonderkasse eine\nUntreue. Diese Auffassung entspricht der Rechtsprechung\n\nwie der Senat bereiis in dem Urteil vom 15. Dezember 1955\nausgeführt hat. Der äußere und innere Tatbestand ist rechtlich einwandfrei dargetan.\n\n$)\nFed\n19)\nfeZ\n\nDie Strafkammer nimmt weiter an, der Angeklagte habe\nsich eines Vergehens nach $.348 Abs. 2 StGB schuldig gemacht, indem er die von Ik zurückerhaliene Original-\n\n-6-\n\nrechnung so aufbewahrte, daß sie im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht zugänglich war, sie und die ursprünglichen von OB erstellten Listen Über die Sonderkasse\nverheimlichte, Belegnummern ausradierte und schließlich\nie von Buchhandlungen ausgestellten Rechnungen über Buchkäufe aus Mitteln der Sonderkasse vernichtete. Die von\nser Revision erhobenen Bedenken sind nur hinsichtlich\n\ndass nusradierens der Belegnummer begründet.\n\na) Die Revision meint, die von IB zurückverlangte\nRechnung sei keine dem Angeklagten anutlich zugängliche\nUrkunde gewesen, da sie nicht in den ordentlichen Geschäftsgang gelangt sei; ein Beiseiteschaffen durch ordnungsvidrige\nAufbewahrung liege daher nicht vor; hierzu genüge auch\n\nnicht ein Verheimlichen oder Ableugnen des Besitzes, da\ndanit keine räumliche Änderung verbunden sei. Dem ist nicht\nbeizutreten.\n\nDie Rechnung war von om für die Anstalt ausgestellt\nund en IB gerichtet über eine Forderung, die sie an\ndiesen für geleistete Überstundenarbeit hatte. Die Rechnung\nver somit dazu bestimmt, im Rechtsverkehr eine Tetsache zu\nbeweisen, und war daher eine Urkunde. Auf Anforderung hat\nICE die Rechnung ÜWE zurückgegeben, der sie später\ndem Angeklagten auskändigte. Mit dem Zugang an OBEN, dem\nzustänäigen Beanten der Anstalt, gelangte sie in den ordentlichen Geschäftisgang und war nun wie jeder andere, sich\nauf die Führung der Anstalt beziehende Beleg, derart aufzubewahren, da3 sie jederzeit für den bestimmungsmäßigen\nGebrauch bereit war (RGSt 72, 193). Es ist zwar richtig,\ndad Vorschriften über die Aufbewahrung von Belegen für eine\nSonderkasse nicht bestehen. können, da die Bildung einer\nSonderkasse verboten ists; dies besagt aber nicht, daß ein\n\n- 7-\n\nsolcher Beleg dem Geschäftsgang entzogen werden darf. ur\nist vielnehr den allgemeinen, für alle Belege geltenden\nVorschriften unterworfen, Andernfalls würde die unrechtyEßige Führung einer Sonderkasse geradezu begünstigt.\n\nDen Geschäftsgang hat der Angeklagte die Rechnung\nentzogen, indem er sie, wie sich aus den Festatellungen\nergibt, so aufbewahrte, daß sie nicht jederzeit zum Gebrauch bereit war. Er hat sie damit beineitegeschafft.\n\nEin Beiseiteschaffen hat die Strafkanmer hier auch zutreffend darin gefunden, daß der Angeklagte die Rechnung\ndem Prüfungsbeamten verheimlichte und den Besitz ablengnete.\nDas Verheimlichen und Ableugnen des Besitzes ist zwar\nkeine räumliche Veränderung der Lage der Urkunde und daher\nkein Beiseiteschaffen durch ein Tun. Die Aufforderung des\nPrüfungsbesmten, alle Unterlagen für die Sonderkasse vorzulegen, verpflichtete jedoch den Angeklagten, die vorschriftsmäßige Aufbewahrung wieder herzustellen. Indem er\ndieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, hat er die\nRechnung nun durch Unterlassen beiseitegeschafft (BEHSt 3,\n82, 88). u\n\nb) Fehl geht auch das Vorbringen der Revision, die von\nCR erstellten Listen seien keine Urkunden und dem Angeklegten weder anvertraut noch amtlich zugänglich gewesen.\nDie Listen wurden von OP Über die Einnehmen und die Ausgaben der Sonderkasse geführt. OWp het sie monatlich abgeschlossen, so daß der jeweilige Bestand der Kasse ersichtlich war, und sie mit den Belegen dem Angeklagten vorselegt, der sie abzeichnete. Die Listen waren demnach nicht\nnur schriftliche Aufzeichnungen, die für Ob selbst bestimmb waren und ihm allein dienen sollten; sie waren vielmehr schriftliche Erklärungen des OR und dazu bestimmt,\n\n-8-\n\ngegenüber seinem Dienstvorgesetzien den Nachweis zu erbringen, da3 er die Geschäfte der Sonderkasse ordnungsgeväß führe, die ja, zumindest soweit der Erlös aus Jberstunden und Abfallholz in Frage kam, dem Staat »zehörende\nGelder enthielt. Sie dienten somit auch zur Kontrolle der\nkasse und zur Nachprüfung des jeweiligen Besiandes. Danit\nwaren sie Urkunden im Sinne des § 348 Abs. 2 StGB (RGSt 49,\n32; 60, 17). Der Angeklagte hat auch bei Anforderung der\nUnierlagen Listen, allerdings nachträglich angefertigte,\nvorgelegt. Daraus wird ebenfalls ersichtlich, daß diese\nListen zur Nachprüfung der Geschäftsführung über die Sonuerxasse bestimmt waren. Ohne rechtliche Bedeutung ist es,\n\ndaß Jer Angeklagte selbst die Führung der Listen engeordnet\nnat. Die von der Revision angeführte Entscheidung in BGHST 4,\n236 betrifft einen anderen Sachverhalt.\n\nIn der Herstellung von neuen, zum Teil falschen Listen\nhat gie Straefkemmer, wie dem Urteil zu entnehmen ist, kein\nVergehen nach § 348 Abs. 2 StGB gefunden und den Angeklagten\nhierwegen nicht verurteilt. Daß sie nicht geprüft het,\nob kier eine Urkundenfälsckung nach § 267 StGB vorliegt,\nbeschwert den Angeklagten nicht.\n\nc) Ohne Rechisfehler findet schließlich die Strafkammer\nin der Vernichtung der Rechnungen über die Bücherkäufe\naus Mitteln der Sonderkasse sine Urkundenvernichtung. Die\nZinwendung der Revision, der Angeklagte habe diese Rechnungen\nricht als Beleg aufbewäären müssen, weil es sich un Käufe\naus Spendenmitteln gehandelt habe, geht fehl. Das Urteil\nstellt ausdrücklich fest, daß die Bücher von dem Angeklagten für die Anstalt bestellt und erworben wurden, die\nRechnungen auch auf die Anstalt ausgestellt waren und die\nBücher aus dem Erlös der Überstunden und der Holzverkäufe\nbezahlt wurden. Die Gelder der Sonderkesse gehörten dem\n\n-9 _\n\nFiskus und waren von dem Angeklagten in seiner Wigenschaft\nals ausialtsvorstand zu verwalten. Er war zur oränungsgemäßen Rechnungsführung daher verpflichtet. Die Rechnungen\nüber die Bücherkäufe waren Belege für die rechtmäßige\nVerwendung der belder. Mit dem Eingang bei der Anstalt\nwaren sie dem Angeklagten amtlich zugänglich geworden. Er\ndurfis sie daher nicht eigenmächtig vernichten, Ohne rechtliche Bedeuvung ist es, ob die Buchhändler ein Interesse\nan der Aufbewahrung der Rechnungen hatten; entscheidend\nist allein, daß die Rechnungen für die Anstalt bestimmt\nwaren, dort eingingen und der Angeklagte keine Befugnis\n\nzu ihrer Vernichtung hatte.\n\n4) Zu Recht bemängelt die Revision allerdings, daß die\nSiralkemrer die Belegnummern als Urkunden betrachtet hat.\nNach den Feststellungen ist nur ersichtlich, daß diese\nNummern zur Kennzeichnung der Belege dienten, nicht aber,\ndaß sie Beweiszeichen waren und eine außerhalb ihrer selbst\nliegende Tatsache beweisen sollten. Insoweit entfällt daher\neine Verurteilung des Angeklagten. Der Schuldspruch wird\ndadurch jedoch nicht berüht,. da der Tatbestand des § 348\nabs. 2 StGB durch die Taten unter 1a - o erfüllt ist.\n\n2. Freybag-Bücher (U III)\n\nDer Angeklagte erwarb im. Frühjahr 1950 für die Gefangenenbücherei 13 Bände einer Freytagsausgabe zum Preise\nvon 20.-- DM. Der Anstaltsverwaltung legte er Über diesen\nscwerb eine Rechnung. vor, die er selbst auf einem Rechnungsvoräruck der Buchhandlung Sch ausgestellt hatte. Auf\nder Rechnung befand sich sine handschriftlich gefertigie\nQuittung mit der Unterschrift \"Sch, die, wie der Angeklagte wußte, gefälscht, war.\n\nSe,\nq\n\n»:\n\n:\na 2\n\nBi Se EEE\nar Bi\n\n..\n\nwel\n\nPr\n\n- 10 -\n\nDie Strafkamner findet in diesem Vorgehen des Angeklagten\nol:na Rechtsirrtum eine Urkundenfälschung. Die Revision trägt\nhierzu auch nichts vor.\n\n3. Sonstige Buchbeschaffungen (U IV)\n\nDer Angeklagte behielt in den Jahren 1950 bis 1953 von\nden für die Strafanstalt angeschafften Büchern, die er zunächst in Empfang nahm und erst nach einiger Zeit in den\nGeschäftegang geb, einen Teil für sich. Er leitete hierfür\naus seinem eigenen Buchbestand der Anstalt Bücher zu. Die\nüber die Bücherankäufe erstellten Rechnungen vernichtete\ner zum Teil und ersetzte sie durch inhaltlich unrichlige\nRechnungen mit anderen Beträgen, führte in den neuen Rechnungen\nandere Bücher auf oder fügte auch Rechnungen an, denen kein\nGeschäftsvorgang zugrunde lag. Diese Rechnungen legte er der\nKasse zur Zahlung vor. Die dadurch zum Teil entstehenden\nGuthaben verwendete er für weitere Buchbeschaffungen\n\nDie Strafkammer beurteilt dieses Vorgehen des Angeklagten\nals schwere Amtsunterschlagung in Teteinheit mit Urkundenfälschung, Urkundenunterdrückung und Untreue. Dies ist .\nrechtlich nicht zu beanstanden.\n\nDas Vorbringen der Revision, die Strafkamner habe zu\nUnrecht ein Eigentum des Fiskus an den Büchern argenominen,\ngeht fenl. Die Strafkammer stellt fest, daß der Angeklagte\ndie Bücher als Leiter der Strafenstalt für deren Bücherei\ngekauft hat, daß die Buchhandlungen sie dem Angeklagten\nnicht als Privatnmenn, sondern als Leiter der Strafansteli\nübermitvelten und daß auch die Rechnungen an die Anstalt\nserichiet waren und an diese gesandt wurden, Die Folgerung\nder Strafkamner, hieraus. sei der Wille beider Vertregsperteien erkennbar, daß die Geschäfte für die Strafanstalt\ngetätigt werden sollten, und deshalb habe der Fiskus.das\n\nun.\n\ntun ren\n\nor\n\n- 11 -\n\nBigentum an den Büchern erworben, ist hierrach nicht zu\nbeanstanden. Die Revision will hier anstelle der Folgerungen\nder Strafkammer ihre eigenen setzen; dies ist im Revisionsverfahren unzulässig.\n\nDie Strafkammer ist auch ohne Rechtsfehler der Ansicht,\n\nder Angeklagte habe sich die Bücher rechtswidrig zugeeignet,\nda er zu ihrer Entnahme nicht befugt war, auch nicht im\nTauschwege. Unbegründet ist der Einwand der Revision, eine\nUntreue sei nicht gegeben, da den Fiskus kein Nachteil zugelügt worden sei. Finen solchen Nachteil findet die Stralkammer zu Recht derin, daß die Staatskasse auf Grund der\nüberhöhten Rechnungen nicht geschuldeie Beträge zablie\n\nund der Staat über die Bücher, die für die Anstalt gekauft\nworden waren, nicht verfügen konnte.\n\nSowsit die Strefksmmer zwischen den Taten unter 1 - 3\neinen forisetzungszusammenheng und Tateinheit angeronnen\nhat, ist der Angeklagte nicht beschwert.\n\n4. LG Dende_(U IT)\n\nDie Firma Im & KOEEE arbeiiste seit mehreren\nJahren in der Strafanstalt mit Gefangenen in Gebäuden;\ndie auf dem Gelände der Anstalt waren. Der Alleininheaber\nder Firma, ID, bemühte sich im.Jahre 1951, durch\nVerhandlungen mit dem Angeklagten weitere Räume nietweise\nzu erhalten. Er versprach schließlich, dem Angeklagten\neinen größeren Geldbetrag zu spenden, wenn ihn weitere\nRäumlichkeiten euf dem Gelände der Strafanstalt zur Verfügung gestellt würden. Im Herbst 1952 wies ihm der Angeklagte eine weitere halbe Baracke zu. Er erhielt hierauf\nvon Lechner 2.000.-- DM, und zwar 1.000.-- DM für die.\nGefangenenbetreuung und 1,000.-- DM zur freien Verfügung.\nVon letzteren 1.000.-- DM leitete der Angeklagte 400.-- DM\n\n- 12 -\n\nsbonfalls der Gefangenenbetreuung zu, von den restlichen\n600.-- DM kaufte er zum Teil. Bicher; im Übrigen war die\nVerwendung des Geldes nicht mehr aufzuklären,\n\nDio Strafkammer nimmt an, der Angeklagte habe sich\ndurch die Annahme des Geldes von LEW minäestens in\nEöhe von 600.-- DM der einfachen passiven Bestechung\nschuldig gemacht. Den Vorteil sieht sie derin, daß der\nAngeklagte das Geld zur freien Verfügung erhielt, demnach\nuneingeschränkt über den Verbleib und die Verwendung be-Atinmen durfte und somit auch die Möglichkeit hatte, das\nGeld für sich zu behalten und für eigene Zwecks zu verbrauchen. Er habe, so führt sie aus, das Geld auch in\ndiesem Sinne zur freien Verfügung angenommen; den Betrag\nhabe er für eine in seinen Amt einschlägige, an sich nicht\nnZlichiwidrige Handlung entgegengenommen, nämlich für die\nüberlassung weiterer Räumlichkeiten auf dem Ansveltsgeländo.\n\nDiese rechtliche Beurteilung ist nicht zu beanstanden.\nDie Strafkammer stützt ihre Feststellung, daß der Ingeklagie den Betrag von mindestens 600.-- DM von IB zur\nfreien Verfügung erhalten und sie auch in diesen Sinne angenommen hat, auf das Geständnis des Angeklagten. Hiernach\nwar auch IB damit einverstanden, daß der Angeklagte\nüber das Geld nach seinem Willen verfüge, und dieser hate\nes in Keuntnis hiervon angenommen. Das Vorbringen der Revieion, das Urteil lasse nicht erkennen, worauf die Sürafkammer ihre Feststellungen gründe, ist somit unzutreffend.\n\nDie Überlassung des Geldes zur freien Verfügung in\ndiesen Sinne ist zweifellos ein Vorteil. Das Geld erhielt\nder Angeklagte, weil er weitere Räume auf dem Anstalisgslände\nder Firma IM überlassen hatte. Diese Jberlassung hat\nor ale Vorstand der Strafanstalt angeordnet. Zwischen der\nAnnahme des Vorteils und der Antshandlung des Angeklagten\n\n- 15 -\n\nbestand somit ein Zusammenhang. Dies war beiden Beteiligten,\nsowohl LM als auch dem Angeklagten, bewußt. Damit is;\ndie äußere und innere Tatseite der einfachen Besiechung\ngegeben. Es bedarf daher keiner Erörterung, ob sich der\n4 angeklagte nicht bersits durch das Versprechenlassen eines\n| Vorteils der Bestechung schuldig gemacht hat. Er ist auch\nnicht dadurch beschwert, daß die Strafkammer eine Besteckung\nnur hinsichtlich eines Betrages von 600.-- DM annimmt. Ohne\nrechtliche Bedeutung für die Schuldfeststellung ist es,\nwie der Angeklagte die Gelder verwendel und, ob er hiervon\nBücher für die Anstalt angeschafft hat. Es genügt, daß er\ndis Gelder für eine Amtshandlung zur freien Verfügung annahm.\n\n{ 5. Schrottverkäufe_(U_V 2, 3)\n'\n\na) Von einer während des Krieges in der Anstalt arbeitenden\n\ni Firma waron Kupferkabel in der Erde verlegt und dort zurückgelassen worden. Die Kabel. wurden später durch die Anstalt\nausgegraben und von dem Angeklagten am 22. April 1953 verkauft. Von dem erzielten Erlös. von 485,20 DM verwendete\ner 350.-- DM zum Ankauf eities 3 t=Anhängers. Den Resibetrag leiteis er der Amtskasse zu. Die Anschaffung seines\n\n) Anhängers war trotz Bemühungen des Angeklagten von der\nvorgsseizten Dienststelle des Angeklagten nicht genehmigt\n\nworden.\n\nb) Durch den Verkauf von Metallechrott, der in der Anstalt\nangefallen wer, erhielt der Angeklagte an 12. Oktober 1953\nden Betrag von 596,45 DM. Hiervon bezahlte er am 3. Dezember 1953 eine Forderung der ‚Firma DO über 173,40 DM\nfür Tapetenlieferungen und einen Betrag von 40,62 DM zur\nteilweisen Abgeltung einer Scheäensersatzforderung an. einen\ngenissen Br Beide Forderungen weren bestritten.\n\nMt dr. — a ern arer er\n\nRR Ei\n° nen\n\n=\n\n14 -\n\nDie Strafkamner hat ohne Kechtsirrtum in diesen Füllen\nje den Tatbestand der Untreue bejaht. Sie findet sie darin,\ndaß der Angeklagte die Gelder, die sr für den Ankauf des\n„rhängers und zur Bezahlung der bestriitenen Forderungen\nverwendete, nicht der Amtskasse zugeführt und sie so der\nallgemeinen dienstlichen Aufsicht entzogen hat mit der\nFolge, daß der Fiskus, dem der Erlös aus den Kabelverkauf\nund dem Schrottverkauf zustand, nicht darüber verfügen\nkonnte. Sie folgt damit der vom erkennenden Senat in der\nEntscheidung vom 15. Dezember 1955 vertretenen Rechtsauf-Tassung, an der sie hinsichtlich der Bezahlung der Torderungen\nder Firma Do und des Br gebunden war. Sie stellt\nauch fest, der Angeklagte habe gewußt, daß- die Anschaffung\ndes Anhängers von der vorgesetzten Dienststelle nicht geachirigt war und keine Kittel hierfür bewilligt waren.\n\nDer kinwand der Revision, ein Aneignungsrecht des\nStaates an dem ausgegrabenen Kupferkabel habe nicht bestanden, der Angeklagte sei daher auch nicht dienstlich\nverpflichtet gewesen, diese Kabel für den Staat zu verwerten, geht fehl. Es kann dahingestellt bleiben, wen\ndas Eigentum an diesen Kupferkabeln zustand. Jedenfalls\näurfte der Angeklagte, wenn er sie veräußerte, den Erlös\nnicht nach seinen Ermessen verwenden, sondern mußte ihn\nder vorgesetzten Dienstotelle zur Verfügung stellen, demit\nQlese darüber entscheide, Der Angeklagte gibt auch selbst\nzu, er sei sich bewußt gewesen, daß er den Erlös an die\nAntekause abführen nlsse.\n\nHinsichtlich der beiden Forderungen stellt das Urteil\nentgegen dem Vorbringen der Revision Fest, da3 sie bestritten waren und daR ‘dem Angeklagten amtliche Mittel\nzur Bezahlung nicht zur Verfügung standen und hierzu nicht\n\nSe Em ge .\n\noe an. 0--\n\n- 15 -\n\nbewilligt waren. Er durfte daher nicht eigenmächtig ohne\nGenenmigung Über Gelder, die dem Fiskus gehörten, varfügen, um die Forderungen zu befriedigen.\n\nDie Annahme von Tatmehrheit begegnet keinen Bedenken,\n\n6. Strefzumessung\n\nDie Strafzumessungserwägungen lagsen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Die Strafkanmer durfte straferschwerend berücksichtigen, daß der\nAngeklaste als Volljurist in seiner gehobenen, verantvortlichen Stellung zu einem vorbildlichen Verhalten vernllichiet war. Im übrigen muß das Urteil nach § 267\nAbe. 3 StPO nur die für die Zumessung der Strafe bestimmenden Umstände angeben. Dies ist geschehen. Der Sckuldun-Tang kat sich zwar durch den Wegfall der Verurteilung\nwegen der Beseitigung der Belegnummern unbedautend vermindert. Es ist aber nach der Sachlage ausgeschlossen,\ndeß die Strafkammer auch unter Berücksichtigung dieser\ngeringen Minderung eine unter 10 Monate Gefängnis liegende\nEinzelstrafe für die schwere Amtsunterschlagung, die in\nTeteinbeit mit Urkundenfälschung, Urkundenbeseitigung, im\n\ner\n\nera\n\n- 16 -\n\nAut und Untreue begangen ist, ausgesprochen hätte,\n\nDr. Dottorweich Scharpenseel Dr. Arndt\nDr. Schalscha Menges\n\nu","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-04-15/2-str-479-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 348","ref_norm":"348","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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