{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1959-03-11_2_StR_14_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1959-03-11","aktenzeichen":"2 StR 14/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ER 20 2270 016\n\nx\na\n&\n\nN\nu\nwt\n\nab En.\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn den Strafsachen\ngegen\n\nden Handelsvertreter Hans u; ohne festen Wohnsitz,\ngeboren am EEEEED 1921 in Kg; zur zeit in Ger Stratanstalt DEE:\n\nwegen schwerer Freiheitsberaubung u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 11. März 1959, an 'der veilgenomnen haben:\nBundesrichter Prof.: Dr. Busch\nals- Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Arädt-Bundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\n\nj als’ beisitzende. \"Richter,\n\nOberstägtsanwalt- }\n’ als: Vertreter der ‚Aundesanwaltschaft,\n\nJustizängestellter, —\ner ger Geschäftsstelle 5\n\n8, Urkundsbeam\ngemäß Berichtiguiksteschlug vol. 12. März 1959\n\nfür Recht erkannt: ”\n\nT, Auf die Revision des kigeklaiten wiräd das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 20. \"März ‘1958 mit den Feststellungen\naufgehoben, soweit er verurteilt worden ist. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittel, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird: verworfen.\nII. Die Revision des Angeklagten. ‚gegen das: Urteil des Landgerichts\nin. Kassel vom 6. Juni 1958 wird ‘verworfen.\nDer Angeklagte hat die Kosten,des Rechtsmittels zu tragen.\nVon Rechts wegen\n\n)\n\nDer Angeklagte ıst von dem Landgericht ın Kassel an\n20. Marz 1958 wegen schwerer Freiheitsberaubung ın Tateınheit\nmıi wıssentlich falscher Anschuldıgung zu einer Gefangnısstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt und ım ubriıgen\nmengels Beweises freıgesprochen worden; durch Urteil desselben Gerichts vom 6. Junı 1958 erhielt er wegen wıssentlıch falscher Anschuldıgung eıne Gefangnısstrafe von 5 Monalen.\nIn beıden Fallen ıst dem Verletzten dıe Befugnis zugesprochen\nworden, dıe Verurteilung auf Kosten des Angeklagten ın eıner\nTageszeitung bınnen bestimmter Frust nach Rechtskraft des\nUrteils zu veroffentlichen.\n\nDer Angeklagte verfolgt gegen dıe Urteile Revısıon.\n\nDurch Beschluß des erkennenden Senats vom 11s Februar 1959\nsınd beide Strafverfahren zur gemeinsamen Terhandlung und\nEntscheidung verbunden wörden. : \"\n\nMıt seınen Revisionen Fügt Ay augen ai. Verletzung\nvon Verfahrensvorschrißteg und felerhatte Anwendung des sachlıchen Rechts. or\n\nPR\nwe\n€\n\nFE N\nMi\n\nA. Die Reyısion, gegätl Las, Güte al vom 20, März 1958;\n\nBD,\n\nDıe Revisıonsrechtfertigung des Verteıdıgers vom 18. Aprıl\n1958 muß unberucksichtigt bleıben, weıl der Angeklagte am\n22. Aprıl 1958 zu Protokoll der. Geschaftsstelle erklart hat,\ndaß dıe von seınem Verteidiger eingereichte Revısıonsbegrundung\nnıcht mehr gelten solle, vı@lmehr dıe von ıhm zu Protokoll\n\ndes Urkundsbeamten abgegebene Revisionsbegrundung.\n\nDR\n\nI. Verfabrensrügen:s\n\na) Die Bestimmung des § 265 StPO ist nicht verletzt.\n\nEın Hinweis auf §§ 56 StGB, soweit die Beschuldigung in Betracht kommt, der Angeklagte habe eine schwere Freiheitsberaubung begangen, war nicht erforderlıch. Denn dıese Vorschrift\nıst keın anderes Strafgesetz im Sinne dieser Vorschrift (vgl:\n\nBEH NIW 1956, 1246 Nr. 13\n\nb) Der Angeklagte bezeichnet weiter die Vorschrift des\n\n§ 136 a StPO als verletzt, weil er bei seiner Vernehmung durch\nBeamte des Landeskriminalpolizeiamts mıt Zigaretten förmlich\nuberfütiert worden sei und wegen seiner Nıkotınsucht nach Übergebe der Zigaretten zu jeder Aussage bereit gewesen sei; die\nZuwendung der Rauchwaren habe seine freie Willensentschließung\nbeeintrachtigt.Seıne mıt dieser verbotenen Vernehmungsmethode\nerlangte Aussage sei aber dann entgegen dem Verbot des § 156 a\nStPO vom Gericht als Beweisgrundlage verwendet worden. Auf diesem Fehler beruhe das Urteil auch.\n\nDer Beschwerdeführer übersicht hierbei, daß das Verbot &\nder Verwertung einer nach § 136 a StPO gesetzwidrig gewonnenen ’#\nAussage das Verfahren betrifft, in dem sie erstattet worden ı1st.\nDie Aussage, die er vor den Beamten der Landeskriminalpolizei\nam 5. Juli 1955 gemacht hat, hätte: daher - vorausgesetzt,\ndaß sıe durch :eine gegen $ .136 ä StPO verstoßende \"Einwirkung\nzustande gekommen sein sollte - in dem Verfahren wegen Landesverrats gegen HE (und gsgebenenfalls gegen ihn selbst)\nnicht verwertet werden dürfen. Das steht hıer nicht in Frage.\nVielmehr handelt es sich darum, daß der Angeklagte durch\njene Aussage eıne strafbare Handlung begangen hats nämlich\neıne wissentlich falsche Anschuldigung Fe , die diesem\ngegenüber zu einer schweren Freiheitsberaubung führte.\n\nMit dem Vorbringen, er sei bei der Vernehmung durch\ndie Zuwendung von Zigaretten willenlos gemacht worden, behauptet er jedoch, daß er die von ihm inhaltlich nicht ın\nZweifel gezogene Aussage in einem durch seıne Nıkotinsucht\nhervorgerufenen Zustande der Zurechnungsunfähigkeit gemacht\nund daß die Strafkammer die ihr obliegende Aufklärungspflicht\n(§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt habe, indem sie die hierfür\nvon der Verteidigung angebotenen Beweismittel nicht benutzt\nhabe.\n\nDer Verteidiger hatte sich in einer Eingabe vom\n25. Februar 1955 auf die Zeugen CU una Sup berufen,\ndıe bestatigen sollten, \"daß die Kriminalbeamten dem Ange-\n\n2\n\nklagten, der 1eidenschaftlicher Raucher seı, so viel Zıgareti- .\n\nten anboten, bis er in ‚seiner, Nikotinsucht völlig willens-\n\nschwach wurde und jede gewüiischte Aussage erteilte (§ 51 StGB)\",\nund hatte deren Ladung zur Hauptverhandlung oder kommissarische\n\nVernehmung beantragt. Der Vorsitzende der Strafkammer hat\n\nin seiner Verfügung vom 17. März 1958 dem Angeklagten erölfnel,\n\ndaß uber die weiteren Beweis- und sonstigen Anträge - dazu\ngehörte auch der. Antrag. ‚auf: zeugenschaftliche Vernehmung\nvon GR und Sim - - in, der‘Hauptverhandlung entschieden\nwerde, Er ist jedoch in äcr. Hauptverhandlung auf diesen\nAntrag nicht zurückgekommen. ‘ Weder der für den Prflichtverteidiger auftretende bestellte, Vertröter noch der Angeklagte\nhaben den Antrag in der Hauptverhahflung wiederholt.\n\nDas Landgericht hat \"über air Zurechungsfähigkeit des\nAngeklagten in der Hayptverhandläng Zwei: Sachverstündige\nvernommen. Beide haben den’ Angeklagten. für voll- zurechnungsfähig gehalten. Unter, Berücksightiguhg des von den Sachverständigen entworfenen Persöhlighkeitsbiläes, ‘das sich mıt dem\nEindruck deckte, ‚gen das ‚Seriäht-in-der Hauptverhandlung von\ndem Angeklagten, gewoiineh‘ hatie,. Het die Strafkanher die Überzeugung erlangt; daß ‚SI im Bertpinkt ıder Tat voll zurechnungs-\n\nfähig war. Die Revision macht demgegenüber geltend, daß 2\ndie Urteilsgründe sich nur im allgemeinen über die Zu.rechnungs- s\nfähigkeit des Angeklagten aussprechen, nicht aber zu der Frage .\nStellung nehmen, ob wegen Hingabe von Rauchwaren im Augen- u\nblick der polizeilichen Vernehmung seine Zurechnungstähigkeit\nausgeschlossen war. In der Tat schweigt das Urteil über diese\nTrage völlig. Es l1üßt nicht ersehen, ob die Sachverstöndigen bei:\nder Erstattung ihres Gutachtens berücksichtigt haben, daß ge- £\nlegentlich der Vernebmung vom 5. Juli 1955 dem Angeklagten En\nRauchwaren überlassen wurden und, deren Genuß scine freie Willens- I\nentschließung beeinträchtigt haben ‚könnte. Da auch die von E\ndcr Verteidigung benannten Zeugen CR und SB in dcr\n\nHaup\"verhandung nicht vernommen worden sind, kann eine Fest.\n\nt\nF\nner\ne\n24\n\ntigung des Ingeklagten im Sinne des §§ 51 StGB äurch die hineabe\nvon Zigaretten in der ‚Hauptverhandlung unterblicben sein. Es ict\ndaher nicht euszuschließen, daß eine für die Beantwortung der\nFrage nach der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten beäcutsane\nTatsache unbeachtet geblieben ist, obwohl die Unstände zu u\nweiterer Forschungstätigkeit und zum Gebrauch ‚der von der Verveidigung benannten. Beweismittel drängten. Der Umstand, daß der !;\nBeweisanirag in der Hauptverhandiung nicht wiederholt wurde,\nertband das Landgeficht nicht von, seiner \"Pflicht, dem Verteidigungsvorbringen nachzugeheh und“ ‚nötigenfalls. auf den vor\nder He uptverhändlung‘ gestellten 'Beweisamtrag, ‚zurückzugreifen.\nAllerdings. darf, wie: der e \"Strafsenat- im Urteil BGHSt 1, 286\nentschieden hat, der: Vorsitzende der ' ‘Straf Kammer im allgemeinen\navon ausgehen, daß, ein. Verteidiger, dem er mitgeteilt hat,\nes werde über von ihm gestellte Beweisamträge in der Hauptverhandlung entschidden werden, ‘diese Anträge in der Hauptverhandlung wiederholt, „wenn ‚die ‘ihm gegebene Zusage nicht erfüllt wird. Hier hat jedoch der Vorsitzende Iediglich den Anscklagten, und zwar kurz vor der Bauptverkanälung oröffuet,\n\nEN\n\n#\n4\n\n=.\n\n‘\n\nu\nI\nje}}\n[\n\nel Baer\n\naber nicht von scinem Verteidiger selbst, sondern von\n\n5 dessen amtlich bestelltem Vertreter verteidigt. 3ei dieser\nbesonderen Sachlage muß die Pflicht des Gerichts bejaht\nverden, die Beschlußfassung über die vor der Hauptverhand-S lung gestellten Anträge nachzuholen, wenn nicht der Verlauf\nIN der Hauptverhandlung eindeutig ergibt, daßder Angeklagte\n\nN auf jene früheren Anträge verzichtet, Dieser Verpflichtung\nist die Strafkammer hier nicht nachgekommen.\n\nDie Aufklärungsrüge der Revision führt nach allem\n\nzur Zufhebung der Verurteilung und zur Zurückverweisung\n\nder Sache insoweit zuecka neuer Verhandlung und intscheicdung.\nZur Jurückverweisung en eih:andöres. Gericht bestand kein\n\n-, hinrceichender Anlaß. on\n5\n\n“ ce) Mit der Revision kann dagegen hicht. geltend gemacht werden,\nA daß statt wegen Tehlens der Beweise wegen erwiesener Unschuld\n2 £freizusprechen, gewegen wäre:. Für ‚lie Frage, ob der Angeklagte\nN Curch das angefochtene Urteil beschiert. ist, ist nur der Urveilsspruch: ‚(Urteilstenor) maßgebend: \"So hät das Reichsgericht\nFA in siändiger Rechtsprechung entschisaen. Ter Bundosgerichts hof\n2 ist dieser ‚Auffassung iin. dem: Ursil Bons 1; 153 mit cingchen-\n€ der Begründung beigetreten, ‘Sie, wird ‚von ‚der herrschenden ° ”\n4 Meinung in Ichre une. Schrifttunf&äbillist. ‘Böweit die-Re-\n\n£ vision sich gegen denfreüisßruchTichtet, weil der Angeklagte\nn nicht wegen erwiesenerUngchurä, Srtigespröchen worden, ist, hat\nB7 < B “\n\n; sic daher keinen Erfolß, SER ger ler\n\n“ . . SI PRRERTSTT N\n\n; ne en ge nn\n\nü _ x m 53 n KEG = x FREE Fe rs er $\n\n& TIe Sachrüge: ee EN 7 “\n\n, un nn at wur ne mens x SEE n 3 vor\n\nFi he ER ns 7 “\n\nBR Fan: ” Bar £ EN BEN, wor%\n\na) Soweit die Revision vorträgt;,. der gekzagte 3 habe FAKE\nnicht vorsätzlich der ‚Freiheit: nsFäubt, sebzt sie sich mit dem\nim Urteil festgestellten-Sachverka it, \"der das Revisionsgericht\nbindet, in Widerspruch. Auf‘ ‚ale Dauer der Treiheitsentzichung\nbreucht sich der Vorsatz nicht zu ers strecken (vgl» BGISt 5, 45\n, 3. 110 If; 10, 306). Im übrigen bekänpTen die in diesen Zu-\n\nKonan\n\n- 1 -\n\nsarenhang gemachten Ausführungen der Revision lediglich\ndie Beweiswürdigung der Strafkammer, die der revisionsgerichtlichen Nachprüfung durch § 337 StPO entzogen ist.\n\nIn der neuen Hauptverhandlung wird jedoch im Sinne der\nAusführungen der Revision erneut zu prüfen sein, ob entsprechend den bisherigen TFeststeilungen der Zeuge HB :u.-\nfolge der Anschuldigung des Angeklagten in der Zeit von\n11. August 1955, 9,30 Uhr, bis zum 19. August 1955, 17 Uhr,\ninhaftiert und ob diese Dauer seiner Haft ir vollem Umfang\nvon dem Angeklagten verschuldet war, obwohl dieser bereits\nam 13. August 1955 seine Beschuldigung gegen Ti zurüch- .\ngenownen hatte. 5\n\nb) Die Frage, ob nicht mit früher gegen den Angeklagten pr\nerkannten Strafen, insbesondere nit der, dic zur Zeit vollstreckt wird, eine Gesamtstrafe zu bilden war, ist in den\nengefochtencer Urteil nicht erörtert. Durch die Aufhebung cCer\nVerurteilung erhält die Strafkammer Gelegenheit, der Bestin- «\nmung des § 79 StGB: gegebenenfalls zu genügen. Eine Gesamtstrafe®\nwürde dann wohl auch mit ‘der, ‚durch das Urteil vom 6. Juni 1958% a\nverhängten Strafe in. ‚Frags' konnen ‚können.\n\nB\n\nc) Da die Sache: Ai Umtängei der Verurteilung. zu heuer Ent- |\nscheidung zurückverwiesen ‚WErd; bedarf das sonstige Vorbringen. ;\n\nder Revision keiner Erörterung... .\n\n3 Fr\nEs wird jedoch. daraus I hingewiesen, daß die Veröffentl\nchungsbefugnis dem Verletzteii nür im Rahnen des § 165 St@B\nzugesprochen werden darf‘, Die Verurteilung vegen Freiheitsberaubung darf ‚deshalb in. ‚der, Veröffentlichung nicht erkennbar sein (vgl. BEHSt 10, 306, 311). Lem ist in der Fassung\n\ndes neuen Vrteilsspruchs ‘Rechhüng zu tragen. BZ 3\n\nee get\nER\n\nwe\nBE N\n\n2\n\ner ei, ER,\n\nSi; 2\n\nPIE 324\n*\n\nKae 3 IBER, wa,rr\n3 Fur “\nv AR rn,\n\n3“\n\n.\n\nut we\nSU EERUN a\n\nnn BR\name\n\nÖ\n\nBES 2 Bar x\nDE A EG k5\nIr vi SR\n\nER\nWUREte-Saul r x\n\nS\nN\n3\n\n2\n» Sa\n\nFrnt\n\ncc\nEA\n\nAuch hat das Gericht selbst zu bestimmen, in welcher Zeitung die Veröffentlichung zu erfolgen hat. Die Auswahl der\nZeitung darf nicht dem Verletzten überlassen bleiben (BGU\nA SiR 452/52 vom 16: 10. 1952 in IM Nr. 2 zu § 200 StB).\n\nDie Frist, innerhalb ‘der von der-Veröffent ;Lichungsbefugnis Gebrauch gemächt. ‚werden kann, wird zweckmäßig erst\nmit der Zustellung ‘des rechtskräftigöh Urteils in Lauf gesetzt (vgl. BGH 320).\n\nB. Die Revision. gegen. Bas Uuieit, zen. 6, guni_]\n\nAn wlan en wen wur\n\nDurch äie vorstehenden Sywäguigeh zur Frage der Bildung\neiner Gesamtstrafe erledigen, sich”. dic einschlägigen Benerlungen\nder Revision, Eine Gesamtstrafe mit. den in dem angefochtenen\nUrteil erwähnten früheren Verurteilungen kommt hier nicht in\nFrage, weil die abzuurvcilende Straftat erst em 21s 11» 1956\nbegangen ist. Bus nn\n\nDas sonstige Vorkringeh.der \"Revision ist offensichtlich\nunbegründet und pedarfiänjeimzeinentkeiner. Erörterung. Die\n\nNachprüfung des Urteils auf ‚Grund der ‚allgemeinen ‚Sachrüge hat\n\ns\n\nE*\nPN\n..\n\n:\n\nSS\n\n%\n\nBi\n\nN RR\n\nch\n\nE71\n7\n2\n\nBE\n\nFe\n\nRechtsfehler erkenner lassen, durch den der Angc-\n\nkagte benachteiligt ist.\n\neinen\n\nk\n\n0:2\n\nDr. Dotterweich Dr. Arndt\n\nBusch\n\nDr. Schalschä\n\nB R R\n.\nDue “\nx ’ .. E3\n. r an\n‘ v : Pr .\n? “ Fr . s or\n. En = ”.\n„ a . x “ “ P\nFr “ “ > . x\n5 +\nB , x\n> . x ri . x Dun\n‘ ” x * . r ; + \\\n> * R En . 3 . x , war “ \"y\n® “ ’ nor Bu Be Fe “ we\n. » x Y ’ Fi “ 20. x j ” PR voii um,\n. ’ . N nn FOR Eee Ber an . N wer, .\nir ar “, x , BE Zr u Eee % , ne Tr a\nwon ie, fi ”. ” un,\" nn < ET Tec Zee } EEE .\n“ “m. v ” ’ ” 2 s ”\n“ “ I m, u »“ “ £ Mm ey,\nPan zes B a £ . vw, tr x ’ ‘\nx B .. x \\ 5 a GER . rn en, “. ® oe,\nwe \\ , w x mie REP N SER Bu ee Be u wen ,\n\\ \\ . or PRon ars x wir, n v x xy ‘\n’ .. s . ur Tr RR Er EN ER een ” on:\n‘ > x Wr, vr ar > Bu N\non x » » % j R nr ia, VRR Du Apr 5\n. ot . , een “. x Perg, . “ . .\nFr \">. 5 FR ä R ver .. B\ni - ’ ’ » ‘ ... “ .. j BEE vr . ’\n’ en . Pr % Ex _.r vers wit r\non. s ” * & N Po BEE Ear TBB ENTE vr rung, ”\n% » x , Kemya,e CuarG ger ve. j sv .\nrn vo» \\ x oo. Ben ER, vs . BEE FR . ,\n. R % . 2 BI N Ins wel.\n. \\ > R Er NN RE \\\nIX x ne >. \\ 5 ee in , re Fa ERS .\nL Pose 2 E FRaRGE \\ j NEN BEURTEILEN RE ae 5 . ,\n” . > ® nn ; % > + .\n2; B Pr 0. x PP 5 u ER. ES SE FE Ze Kon +\nwo i. x De Zu R x n Pr naar! BE vo x “ “ vo. :\nx . Neyy r, „ir ten u At KEN x Sr Er N. Pan Zr .\n* I“ ı ’ . PaaR er ER 5 Er\nDs Sy. gen x ER E 2 eg \"arg 20 % Me, B\nr P rn rg & % Felge &% Saga! N as Re . „‘ j\nur Pi u. » Tu Sr aRER Wen © % SG nt Br as\n> > . 5 > “ 5 > ER u “oo er Tr .\n, en , vn ot. en ” ER FRE RR u. A .\nn 5 n rn win, % Re Zr u ‘., x B\n. TR or >\n5 oo. 5\nno. BR an Pr . .\nx DEZE “\\ vr . 5 ” En nn R vu.\n5 > “on . r Da werk ,\n. ” i en, N .\n\\ ”, ‘ a. 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