{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1959-02-25_2_StR_42_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1959-02-25","aktenzeichen":"2 StR 42/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ae 2268 069\n\nIlm Nsmen Ges Volkes\n\nIn dem SicherungsverfTahren\ngegen\n\nden Hilrsarbeiter Ludwig G Ee au: Vo\ngeboren arı HM 1929 in Si, zur Zeit einstweilen\n\nuntergebracht im Psychiatrischen Kronkerhans TB:\nwegen Unterbringung\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtskofs in der Sitzung\nvom 25. Februar 1959, an der teilgenommer haben:\n\nBundesriconter Pro?.Dr. Busch\nals Vorsitzender, .\nBundsesrichter Dr.. Dotierweich\nBundesrichier Schärpensseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr, Mengss\nals beisiizende Richter,\nBundesanwalt En :.n der Verhandlung,.\nBundesanwelt Dr. dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter um.\nBER als Urkunäsbeamier der Geschäftsstelle,\n„tler Recht erkannt:.\n\nAuf die Revision des Beschuldigten wird des Urteil\ndes Landgerichts in Frankfurt am Main vom\n\n6. Olriober 1958 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmitiels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer an dsc Grenze der Idiotie- stehende schwachsinnize\nAngeklagte hat Beihilfe zum schweren Diebstshl und Beihilfe\nzum schweren Ravb in Tateinheit mit gefährlicher Körperv.rletzung begangen, und zwar unter dem Einfluß des Haupttäters,\neines gewissen SE. Der Beschuldigie, der weder schreiben\nroch lesen und ksur rechnen kann, ist zurechnungsunfähig,\n\nhat „ver stets gearbeitet unä ist strafrechtlich bisher nicht\nin Erscheinung getreten. Da seine Kutter zeitweise we,en\nSchizophrenie in einer Anstalt war, ist er von dem Fördernaschinisten VER vunü dessen Ehefrau wie ein eigenes Kind\naufgezogen worden. Erst im Jahre 1955, als er 26 Jahre alt\nwar, entfernte er sich aus deren Hause und geriei unter den\n’influß seiner Hutter; während dieser Zeit lernte er den\nSCHE kennen. SEE veranlaste ihr, ihn bei einem Einbruchsdiebstanl-unäd bei der Beraubung der Kutter des Beschuläisten,: die von SE mit einen Hammer niedergeschlagen\nunä schier verietzt wurde, beizustehen. Das Landgericht het\nseine Unterbri ngung in eine \"Heil- und Pflegeanstalt\" - richtig Eeil- oder Pflegsanstalt - angeoränet.\n\nDie Revision des Beschuläi gten rügt Verletzung des’\n§ 244 Abs. 2 bis 4 StPO und macht unrichiige Anwendung des\n\"$.42 b/SiGB geltend. Sowohl die Verfahrensrüge wie. die Sachbeschwerde ist begründet. 507... re\n\n>\n\nu ı. Der Verieidi iger hatie die Vernehmung des Arztes Dr . Ti\n\nvon dem Psychiatrischen Krankenhaus ZUEEREEER in dem der\nBeschuldigte einstweilen untergebracht ist, bsamtragt, nachden bereits der Professor Dr. Wii vox Institut für ze-\n‚richtliche Medizin in Timm , der den Beschuläigten\nwährend Ser Voruntersuckung untersucht hatte, in der Hauptverhandlung gehört worden war. Der Antrag, der ersichtlich\nvon der Strafkammer als Beweisamtrag dafür, daß der Geistes-\n\n-. bares Tun des Beschuläigten möglich ist, sondern weitere\n\nsustend des Beschuldigten die Unterbringung nicht erfordere,\nverstanden worden ist, wurde mit der Begründung abgelehnt,\ndaß über medizinische Fragen bereits ein Sachverständiger\ngehöri woräen sei. Diese Ablehnung entspricht nickt den\n\nnach § 244 Abe. 3 und 4 StPO zugelassenen Ablehnungsgründen.\nDaß bercits ein Sachverständiger gehört worden ist, setzt\n\n8 244 Abs, 4 SiPO voraus; nur aus den dort angegebenen\nGründen darf die beartragie Vernehmung eines weiteren Sachverständigen abgelehnt werden, sofern nicht schon einer\n\nder Gründe des Absatzes 3 Auzchgreift. auch unter dem Gesichtspunkt des § 244 Abs. 2 StPO war die Anhörung des .\nDr. U geboten. Denn die zur. Nachprüfung der Verfahrensrüge. erforderliche Aktenprüfung ergibt, daß Prof.Dr. Win\nsein Gutachten auf Grund einer Untersuchung vom Wai 1957\nabgegeben hat, während für die Entscheidung über die Unterbringung auf den Zustand des Beschuldigten zur Zeit der\nHauptverhkandlung im Oktober. 1958 abzustellen war. Daß demgegenüber ein Gutächten des Arztes, der Gen Beschuldigten\nseit 15 Honsten in der Heilanstalt beobachtet hat, Tür die\nEntscheidung von Bedeutung war, nußte sich dem Lanägericht\naufärängen. Hiernach liegt ein Verstoß gegen § 244 Abs, 2\nund 4 siPo vor, auf dem de, Urteil, beruhen kann.\n\n20 Such’ die Sachrüge führt Zur Aufhebung des Urteils. Bei .\n‚der. Schvere des Eingriffs; den die Anordnung der Unterbringung -\n..beteutet, ist ihr Erfordernis mit größter Sorgfalt zu prüfen (BER\nWOW 1951 ,4E0). Die bloße Anf Führung des Gesetzeswortlauts, daß\ndie, Gffentliche Sicherheit die Unterbringung erfordere, ist\njedenfalls unzureichend. Es genügt nicht, daß neues siraf-\n\n‚erhebliche Straftaten müssen mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten und andere Abhilfe nicht möglich sein (RGSt' 71, 216;\n75, 305; BEH NIW 1951, 450 ür. 23; 572 Nr. 18; 724 Ir. 23;\n969 Nr. 22). Über die Wahrscheinlichkeit künftiger Siraftsten\näußert sich das Urteil überhaudt nicht, stellt vielmehr fest;\n\n...\niD\nDI\n. \"\n\nv\n\nTr I men ann F\n\nan, AR\n\nringe.”\n\nwen.\n\n-4-\n\ndaß der Schwachsinn des Beschuldizten im sllgemeinen zgutartiger\nNatur ist und iu Hause der Pflegeeltern Schwierigkeiten nit dem\nBeschuldisten nie aufgetreten sind. Die Pflegeschwester des\nBeschuldigten, eine verheiratete Frau, Mutter von drei Kindsrn\nund Leiterin einer im elterlichen Haus befindlichen Hetzgereifiliale, ist in Einv-rständnis mit ihrem Ehemann und ihren\nEltern bereit, den Beschuldisten aufzunehmen und ihm sein [rüheres\nZimmer einzwäunen. wie das Landgericht Ffesistelli, kommt es vor\nzu verhüten, daß die Mutter des Beschuläigten\nnimmt. Ist das schon nach der bösen Erfahrung,\ndie sie gemacht hat, unwahrscheinlich, so wäre die Pflegeschwester, wenn sie zum Vormund bestimmt wird, berechtigt und\n\nin der lage, seinen Aufenthalt zu bestimmen. Warum sie nach Ansicht der Strafkammer während einer vorläufigen Vormundschaft,\ndie in kürzester Frist angeoränet werden könnte, dazu nicht in\nder. Lage sein sollte, ist nicht erkennbar.\n\nallem darauf an\nEinfluß auf ihn\n\n\"Busch Dr. Dotterweich Scharpenseel\nDr. Schalscha . Menges\n\nFo\n“","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-02-25/2-str-42-59","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-02-25/2-str-42-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:23.308727+00:00"}}