{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1959-02-25_2_StR_25_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1959-02-25","aktenzeichen":"2 StR 25/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"DET gg nt en nn\n%\n. “\n\nLu\nv\n\n..\n\nu...\n\n2_ StR 2\n\nN\nho\n\nIm ame\n\n2268 053\n\nn des Volkes\n\nIn der Stralsache\ngegen’\n\nden Bauschlosser Rudolf Wenzel T EEE zu: SCHEN,\nKreis ICE, ;oborer am m 1920 in Zum,\n\nKreis TB /CsR,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen fortgesetzter Blutschande u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat\n\ndes Bundesgerichtishols in der Sitzung\n\nvom 25. Februar 1959, an der teilgenommen haben;\n\nBundssrichter\n\nProf.Dr. Busch\n\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nDr. Dotterweich\nScharpenseel\nDr. Schalscha\nDr. Menges\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\n‚als Vertreier der Bundesanwaltschäft,\n\nJustizangesiellter un\n\nals Urkundsbeamter det: ‚üeschäftsstelle,\n\nfür Recht erkamts\n\nx w 8.\n” . A .\n8: Zu\n=\n. N\n\nae Revision Jes angeklogten ingen. dan. Ürteil\n\n', es Tahägerichis in Pulde von 311. November 1958\n\nwird verworfen.\n\nBar Angeklagte hat die Kosten, des Rechtanittels\n\nzu tragen.\n\n‘ Die seit dem-12. Kovember 1958 erlittene Untersuchungshaft-wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2_\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen fortzesetzter Unzucht mit seinsr\nx minderjähriger, zunächst noch nicht 14 Jahre alien, Tochter\nGertrud, teilweise in Tatsinheit mit fortgecetäter versuchter\nBlutschande, und wegen fortgesetzter Unzucht zit seiner\nminderjährigen Tochter Lieselotte in Taeteirbeit wit Jortzesetzier vollendeter Blutschande zu einer Gesamtstrafe von\nacht Jahren Zuchihaus verurteilt worden.\n\nSeine Revision richtet sich lediglich gegen den Straiausspruch. Sie rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriiten\nund fehlernafte Anwendung des sachlichen Rechts; sie kann\njedoch k:incn Erfolg haben.\n\na). Mit ihrem Vorbringen, die Strafkammer habe die gesamte\nPersönlichkeit des angeklagten nicht ausreichend yewürdist,\ndenn es hätte berücksichtigt werden müssen, daß dem ..ngexlagten wegen seiner hohen Invalidität nicht möglich war,\nin einen normalen Arbeitsprozeß eingeschaltet zu werden,\ndringt die Revision nicht durch. Die Beeinträchtigung seiner\nArbeitsfähigkeit durch Krisegsbeschädigung ist im Urteil fesigestellt. Dieses enthält auch die Angabe des Angeklagten,\n.: daß, er in seinem früheren Berufe.als Schlosser in Sein\n.- keine Zeste Anstellung habe finden können. Daß äiese Fest-\n‚she funzen der Strafkamner bei .den Strafzumessungsgründen\nnicht, nochmals erwähnt sind, ist kein Rechtsfehler: Denn\ndaraus \"ergibt sich nicht, deß die Strafkemmer sie bei der\nFestsetzung der Strafe außer acht gelassen hat. Auch ‚sind\nnach dem Gesetz nur die bestimmenden, d. h. die wesentlichen\nStrafzumessungsgründe im Urteil wisderzugeben (§ 267 Abs. 3-5tPO)-\nBine Aufzä ihlung aller Gesichtspunkte, nach denen die Strafe\nbemessen wird, ist weder erforderlich noch möglich (vgl.\nBGH EDR 1951, 276).\n\nEN LE le RER. NND\n.% . ” De\n\nug u\n\nx\n\nh) Die Erklärung; Jes Ängeklagten \"lieber zin Aind uvf dem\nZissen als eires au: dem Gewissen!\" sieht Jie Sirmtkurnner\n\nle bezeichnsnd Tür den völligen Wange) an sittlicken und\neihischem Empfinden des Angeklagten an. Diese Erklärung hat\ner nach dem Urteil \"aur Vorhalt sogar der Schnängerum' seiner\nTochter\" abgegeben. Die Revision behauptet nun, sie sei auf\ndie Frage des Vorsitzenden geschehen, \"ob er nicht einuel\n\nzu einer Abtreibung geraten hätte\". Nack der dienstlichen\nÄußerung der Richter, die in der Hauptverhandlung mitgewirkt haben, ist eire solche Frags an den Angeklagten von\n\ndem Vorsitzenden in der Hauctiverhandlung nicht gestellt\nworden. Dies scn\\ießt allerdings nicht aus, daß der Angelhlagte\nirrtümlich einer Frage diesen Sinn beigelegt hat. Dann ist\ndie Folgerung Ger Strafkammer zumindest drrch Irrtuun beein-\n[lußt. indessen ersibt der Zusammenhang der Strafzumessungsgründe, die eufl dem zuf dem glaubrürdigen Geständnis des Anseklasten berchenilen Sachverhalt sufbauen, daß durch die bezeichnete Erklärung, wie das Gericht sie sufgefaßt hat, die\nBemessung der Straie richt nechteilig für den ıngelilagten\nbeeinflußt ist. Denn üer völlige Mangel an sittlichem und\netnischem Empfinden bei dem angeklagten ergibt sich ohnehin\naus seinem Verhalten, wie es die Strafkammer iestgestellt nst.\n\n; Danach hat er sich in Gegenwert der anderen Kinder zu seiner\n\nältesten, damals zunächst noch nicht äreizehn Jahre alten\nTochter Gerirud ins Bett gelegt und sie am ganzen Körper\ngekitzeit. Er hat sich dann gleichzeitig seiner um etwa\n\n3 Jahre \"jüngeren Tochter Lieseloite genähert und die geschlechtsvertraulichen Serührungen an den beiden Kinderr zum Teil gleich\n\n- nacheinander sowie in Gegenwart seiner anderen noch jüngeren\n\nKindgr in der ehelichen Wohnung vorgenommen. Schließlich\nTolgert das Gericht die völlige morslische Verkormerkeit dJes\nAngeklagten euch daraus, daß er sich nicht gescheut hst,\nwenige Wochen nach dem Tode seiner Ehefreu mit deren Mutter,\ndie ihm vertretungsvweise den Haushalt versah, in Geschlechtsverkehr zu ireten- .\n\nEETETTTE on\n\nen\n\nnn nn\n\nm te an >\n\nRT NN, Tu Er nn\nDH a a\n. .\n\nce) Di: StraT-ammer ertvnimmt Lür beide Fälle der Verurteilung die Strafs den § 174 StGB. Obwohl diese Vorschrift\nneben Zuchtssus wahlweise auch Gefänzris androht, bedurite\nes nach der AnlTassung der Straikanmer wegen der Strafdrohung des miiverletzten § 173 Abs. 1 StGB, die nur Zuchthaus. kennt, keiner Erörterung, ob dem Angeklagten eine\nGefängnisstrafe zugebilligt werden konnte, Hierbei ist\nunberücksichtigt geblieben, daß der Angeklagte in n sehen\nVergehen ge;en seine Tochter Gertrud die Straftat des\n8.173 StGB nur im Versuch verwirklicht hat, so daß insoweit eine Ermäßigung der Sirafe nach § 44 StGB hätte eintreten kömen. Daher hätte hier aus dem Gesichtspunkt des\n§ 175 StGB auch auf Gefängnis. ‚erkannt werden können. Indessen ergeben die weiteren Strafzumessungsgründe, nach\ndenen das überaus schaulose Verhalten des Angeklagten sine\nAhndung mit. Gefängnis verbietet, daß die Strafkamner an\nJedem Falle für angemessen hielt, auf Zuchthaus zu er-\n\n‚ kennen, Daher ist die Bemessung der Strafe, die das Urgeil voraluni, rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nDa insoweit auch Sonst. kein Rechtsfehler des. Urteils\n\n= in Erscheinung getreten. ist, ist. ‚die Revision des; ‚Ange- .\n\nklagien zu verwerien.\n\nBusch Dr. Dotterweich ' Scharpenseel u\nDr. Schalscha Menges ,","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-02-25/2-str-25-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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