{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1959-02-25_2_StR_16_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1959-02-25","aktenzeichen":"2 StR 16/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2271 017\n\n2_StR 16/59\n\nIn Namen aes Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Zimmermann Friedrich G I s FEED.\nseboren ar 1914 in RED, Kreis /CSR,\n\nwegen KMeineids\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 25. Februar 1959, an der teilgenommen habens\n\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dottsrweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt; Dr. 5\n\n\"sober: 1958 wind. verworfen. \\\n\n2 ..\n\n. Ver ikügeklagte hat. ne Kosten des Rechts-\n\n*\n\nu tn un Dan un an un un ut m m ae\n\nDie Strafkanmmer ha't den Angeklagten wegen Meineids\nzur Gelängnisstrafe von einem iionat verurteilt. it seiner\nAevision wendet er sich nur gegen die Versagung einer Stralausestzung ZUr Bewährung. Das Rechtsmittel nat keinen Er-ToL8e\n\nDie Strafkemmer hat eine Strafaussetzung zur Jenänrung\nversugi, Ga der Angeklagte bereits wegen Trurkenhei.tsdeliktun bestraft worden sei, die jetzt zur Aburteilung\nsslangte Tat in Zusammenhang mit einem solcher Delikt givehe\nurd deshalb nicht erwartet werden könne, daß der Angeklagte\nin Zukunitt ein straffreies Leben führen werde. Die Revision\nbeanstandet diese Ausführungen, da der Angeklagte sich nach\ndun Festoiellungen den führerschein des JB habe geben\nlussen, damit dieser, der angetrunken war, nicht mit dem\nKotocrrad fahre; er habe somit ein Trunkenheitsdelikt ver-\n\n‚hindern wollen. Dieses Vorbringen gcht fehl.\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte das Molorvad, auf dem JE saß, sine Strecke geschoben. Er hat\ndemnach es dom unter Alkohol stehenden Jg ernöglicht,\nnit seinen Motorrad sich auf der Strafe fortzubewiegen, also\nmit diesen am Verkehr. teilzunehmen. Da der Angeklagte belürchtote, er könne 'hisrwegen bestraft werden, hat er den\nMrineid zoleistei. Zu Recht hat die Strafkamner daher angeromner, diese Tat sei im Zusammenhang mit einen Trunkenkoitsdelikt begangen worden. Im übrigen ist en rechtlich\nnicht zu beanstanden, wenn die Strafkammer wegen des Vor-Lebens Ges Angeklagten in Zusammenhang mit der jeizt ubgsurtoilten Tay annimmt, der Angeklagte piete keine Gewähr\nfür eir zukünftiges gesebzuäßiges und georänetes Leben.\n\n-3-\n\nSie hat daher zu Rscht die Voraussetzungen des § 23 Abu. 2 SLGCB\n\nverneint. Die Anführung des § 26 StGB ist offensichtlich ein\n\nVersehen. “\n\nBusch Dr. Dobterweich Scharpenseel\nDr. Schalscha | Meuges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-02-25/2-str-16-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-02-25/2-str-16-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:23.266854+00:00"}}