{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1959-02-18_2_StR_520_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1959-02-18","aktenzeichen":"2 StR 520/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"0 2271 067\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Walter M ER zus KB, geboren an\nCE 1912 ic TO, zur Zeit in Untersuchun: shaft,\n\nwesen Betruges U.äs\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\nVerhandlung vom 18. Februar 1959 in der Sitzung vom\n22. April 1959, an denen teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrickter Scharpenssel\nBundesrichter Dr. Schelscha\nBundesrichtier Dr. Menges\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt GEW in der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr. ER bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter 01\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAUF die Revision des Angeklagten wird das Urteil\nGes Landgerichts in Köln vom 20. März 1958\n\n1.) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des fahrlässigen einfachen Bankrovts\ngemäß § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO, des fortgesetzten\nBetruges in drei Fällen, davon in einem Fallc\nteilweise in Tateinheit mit Untreue, des 3ctruges in zwei weiteren Fällen sowie der Untreue\nin fünf Fällen, davon in einem Falle in Taieinheit mit Urkundenfälschung, schuldig isi,\n\n2.) mit den Feststellungen aufgehoben\n\n- 18 »\n\na) im Strafäusspruch in der Fällen des Tortseselzten Betrugs zum Nachteil der kn\nan: (Abschn. IV der Urteilsgründe)\nund der Untreue zum Nachteil des Fuhrunternenners No (Abschn. XI der Urteilsgründe),\n\nb) im Gesamtstrafausspruch.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nnn fen be nn Tr nn m\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagien wegen einfachen\nBankrotts gemäß § 240 Abs. I Nr. 3 KO, wegen Beiruges in\nfünf Fällen, davon in drei Fällen fortigesetzi handelnd,\nund wegen Unireue in sechs Fällen, davon in einem Falle\nin Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer Gesamtstrafe\nvon vier Jahren drei Monaten Gefängnis und zu Geldstrafen\nvon dreimal. 100 DM sowie von 300 DM, 400 DM und 500 DU\nverurieilt. Ferner hat sie ihm auf die Dauer von drei Jahren\nuntersagt, den Beruf eines selbständigen Kaufmanns oder\nsines leitenden kaufmännischen Angestellten auszuüben.\n\nMit seiner Revision macht der Angeklagte ie Verletzung\nverfahrensrechtlicher Vorschriften sowie die fehlerlefte\nAnwendung sachlichen Rechts geltend.\n\nDas Rechtsmittel hat nur in geringem Umfange Erfolge.\n\n1.) Die als Aufklärungsrügen erhobenen Verfahrensbeschwerden\ngreifen nicht durch. In keinem der in der Revisionsbegründung\nangeführten Fälle bestand für die Strafkammer ein Anlaß,\n\nvon sich aus die Beweisaufnahne auch’ äuf die Beweismittel\n\nzu erstrecken, deren Benutzung der Beschwerdeführer als notwendig bezeichnet. So war es für die Urteilsfindung ersichtlich ohne Bedeutung, welche ziele der Kaufmann NogMmit dem\nersten von ihn gestellten. Konkürgantrag. verfolgte. Das\ngleiche gilt für die Frage, welcher: Art die bereits im\n\nJuni 1953 ausgebrachten P#ändungen von nahezu ‘200 000 DM\n‚gewesen sind.\n\nEbenso war die Strafkamer nicht ‚gehalten, den Inhaber\nder Firma Vor als Zeugen darüber. zu hören, ob diese oder\nder Angeklagte die Geschäftsverbindungen gelöst hat. Daß\ndie Lösung letztlich auf Differenzen finanzieller Art be-\n\n-3-\n\nruhte, xonnte die Strafkammer im Hinblick auf die von ihr\nhierzu an verschiedenen Stellen der Urteilsgründe wiedergagebenen und vom Angeklagten nicht bestrittenen Tatsachen,\nvie die Ausbringung eines Ärrestes in Höhe von 400 000 DM\nund die mehrfache Geltendmachung von Forderungen im Klagewege, annehmen, ohne daß es sich ihr aufärängen mußte,\ngenavere Feststellungen darüber zu treffen, wie die Aufgabe der Geschäftsbeziehungen im einzelnen vor sich gegangen war.\n\nSoweit die Revision bemängelt, daß die Strafkamner es\nunterlassen habe, noch weitere Fragen an Personen zu richten,\ndie in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommen wurden,\nsind die Rügen unzulässig. Darauf, daß ein Beweismittel,\nvon dem Gebrauch gemacht worden ist, nicht in vollen Unfange benutzt worden sei, kann eine Revision nicht gestützt werden (BGHSt 4, 125, 126).\n\nhuch im Übrigen brauchte sich die Strafkanner auf\nGrund der im Urteil zu den Fällen Hp, Auvärter und\nSpar- und Darlehnskasse in BEER wiedergegebenen Kinlassung des Angeklagten nicht veranlaßt zu sehen, die von\nGer Revision bezeichneten Unterlagen heranzuziehen, auf\nsie diese sich zum Nachweise ihrer von den Angaben des\nAngeklagten in der Hauptverhandlung abweichenden Behauptungen\nberuft,\n\n’\n\n2.) In naehläohwechtiäähee Binklaht ist die Revision gleichfalls im wesentlichen unbegründet.\n\na) Was die Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässigen\nVergehens nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO angeht, so trifft\n\nes zwar zu, daß der Angeklagte nach den Feststellungen des\nUrteils kaufmännisch und buchhaltungsmäßig nicht vorge-\n\nDe ae\n\n- 4 -\n\nbildet war und auch meistens unterwegs gewesen ist. Düdurch wird aber nicht, wie die Revision meint, der den\nAngeklagten treffende und die Verurteilung rechtfertigende\nVorwurf ausgeräumt, er hätte sich um einen fähigen Buchh2lter als Nachfolger Hop künnern müssen, nachdem\ner spätestens im Sommer 1952 auf die Unvollkommenheit\nsciner Buchführung hingewiesen worden war und wußte, daß\nvirksame organisatorische Maßnahmen vorgenommen werden\nvußten, um die Buchführung in Ordnung zu bringen. Die\nStrafkammer nat daher mit Recht in der Betrauung eines ers;\n2ljährigen, in der Buchführung unerfahrenen jungen Mannes\nund in dem Unterlassen zur Behebung der Mängel wirksamer\nJaßnahmen ein für die unordentliche Buchführung ursächliches und auch schulähaftes Verhalten des Angeklagten\ngasehen. Zu beanstanden ist allein, daß sie die von ihr\nfestgestellte Art des Verschuldens im Urteilsspruch nicht\nzum Ausdruck gebracht hat. Dies kann jedoch von hier aus\ndurch Einfügen des Wortes \"fahrlässigen\" nachgeholt werden.\n\nb) Zbensowenig begegnet äi@ Annahme eines fortgesetzten\nBetruges zum Nachteil der.- N. U} ank\nrechtlichen Bedenken. Das’ ‚gilt auch für den unter IV 4\nder Urteilsgründe geschilderten Einzelfall, gegen den sich\ndie Revision im besonderen; wendet. Ihre Behauptung, der\nBank sei hier kein ‚Schaden entstanden, weil an jenen Tage,\nan dem sie auf Grund der‘ Diskont tierung der. Wechsel eine\nGutschrift von rund 422 000 'DM vorgenommen habe, das Konto\ndes Angeklagten nit einer -Sunme von'rund 398 000 DM aus\n\"ückgängig gemachten Geschäften belastet. worden sei, geht\nan der Feststellung des Urteils vorbei, deß es dem ingeklagten durch die Diskontierung der Wechsel möglich wurde,\nweitere Bardispositionen - noch im Monat Juli 1955 in Höhe\nvon 89 000 DM - vorzunehmen,. welche die VER be nk\nsonst nicht zugelassen hätte.\n\nfi\n\n-5-\n\nWenn es im Urteil heißt, die Vertreter der Bank hätten\n\nan eine \"normale Finanzierung\" geglaubi, so ist danit ersichtlich die Art der Finanzierung gemeint, die in den\nGeschäftsbeziehungen mit dem Angeklagten üblich war. Deshelb kommt es nicht darauf an, ob diese Handhabung dem\nVerfahren entspricht, das im allgemeinen bei solchen\nFinanzierungen gebräuchlich ist.\n\nDie Rüge, die Zeugen Dr. Fon und PB hätten\ngemäß § 55 StPO auf ihr Auskunftverweigerungsrecht hingevlesen werden müssen und hätten nach § 60 lir. 3 StPO nicht\nvereidigt werden dürfen, ist unzulässig, weil sie nicht\ninnerhalb der Revisionsbegründungsfrist erhoben worden\nist. Daher sind auch die Folgerungen unbeachtlich, welche\nüle Revision daraus für die sachlici. rechtliche Beurteilung\nherleiten will.\n\ne) Das gleiche trifft auf die Beanstandungen zu, welche\n\ndig Revision im Flle Spar- und Darlehens.\n\nkasse Dil (Abschn. VI Fall 1 der Urteilsgründe) hinsichtlich der unterbliebenen Belehrung und der\nerfolgter Vereidigung: des Zeugen: Sch geltend macht.\n\nWas sie im übrigen zum Balle 1 vorbringt, ist nichts\nanderes als der unzulässige und daher unbeachtliche Versuch, anstelle der Beweiswürdigung des Landgerichts ihre\neigene zu setzen. Dessen Feststellung, der Angeklagte habe\nzumindest mit ‚der Möglichkeit ‚gerechnet, daß die Schecks\nBank nicht eingelöst würden, und er\nhabe diesen Erfolg für den Fall seines Eintretens auch gebilligt, beruht auf Erwägungen, die weder in. sich widerepruchsvoll noch denkgesetzlich: unmöglich sind. Sie ist\ndaher für das’ Revisionsgericht‘ bindend.\n\n-6-\n\nDie Annahne eines Treueverhältnisses auf Grund der\nVersinbarung des Angeklagten mit den Zeugen Schgie\nund AU Über die Erwirkung der Diskontierung der\nWechsel Heil und Ablieferung eines Betrages von\n29 000 DM aus dem Erlös (Abschn. VI Fall 2 der Urteilsgründe) 148t ebenfalls keinen Rechtsirrtum erkennen. Enigegen der Ausicht der Revision hat das Landgericht im Hinblick auf die besondere Eigenart der Abmachungen, die auch\ndarin hervortritt, daß der Zeuge SCH den Anscklagten\nauf der ersten Tahrt nach Hang pegleitete, mit Recht\ndas Vorliegen einer über eine einfache Vertragsverpflichtung\nhinausgehenden Treupflicht des Angeklagten gegenüber der\nSoar- und Darlehenskasse BEP vejant. Auch ist äie Auffassung rechtlich zutreffend, daß der Angeklagte gegen\nGiese Pflicht verstoßen hat. Die Wechsel waren ihm nur\n\"uıter der ausdrücklichen Bedingung ausgehändigt worden,\nöeß er in Felle ihrer Diskontierung den Betrag von 29 000 DM\nen die Syar- und Darlehenskasse ablieferte. Darauf, deß\ner auf Grund der schlechten Auskünfte, die er über He\nerhalten hatte, von der Vereinbarung ‚hätte zurücktreten\nkönnen, kann er sich nicht berufen, Zwar hätte er deshalb\nmöglicherweise die Vornahme der Diskontierung ablehnen\noder sie rückgängig machen dürfen. Das hat er jedoch nicht\ngetan, vielmehr hat er den, ihn zur ‚Wahrung der Vermögensinteressen der Spar- und Darlefienskasse verpflichtenden\nauftirag durchgeführt, indem er sich durch die Diskontierung\nder Wechsel in den Besitz des Erlöses setzte und es dabei\ntrotz der schlechten Auskünfte über Heiß beließ. Bei\ndieser Sachlage hat das Landgericht in der Nichtabführung\nder 29 000 DM mit Recht einen Treubruch gegenüber der\nSper- und Darlehenskasse ZEN gesehen.\n\nru\n\n- T1-\n\nd) zbensowenig greifen die Einzendunxen der Revision gegen\ndie Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges zum Nachteil\nav EEE Curch. Das Laudgericht hat nicht angenommen, daß der Angeklagte bei der Firma Auiiiib einen\nIrrtum über die finanzielle Lage der Vereinigten Omnibus-Betriebe in Hin der Folge VOB genannt) erregt, sondern\ndaß er den insoweit bereits bestehenden Irrtun unterhalten\nhabe, indem er der Firma Au von 1. August 1955 datierte und am 9. September 1953 fällige Wechsel über\n\n46 500 DK mit der Ausstellerunterschrift der VOB und seiner\neigenen Unterschrift als Akzeptant übergab. Der Angeklagte\nhat damit eine Tätigkeit entfaltet, die auf eine Aufrechterhaltung dieses Irrtums hinauslief. Hierin lag ein auf\nTäuschung berechnetes aktives Verhalten, das die Strafkamner rechtsirrtunsfrei als ein Untsrhalten des Irrtums\n\nim Sinne des § 263 StGB gewertet hat. Ob dem Angeklagien\nzudem auf Grund seiner geschäftlichen Beziehungen zur\n\nFirma Au dieser gegenüber eine Rechtspflicht zur\nAufklärung über üle wahren finanziellen Verhältnisse der\nVOB oblag, bedurfte deshalb keiner Prüfung und Erörterung.\n\nAuch im übrigen ist der Tatbestand des Beiruges nach\nden Feststellungen des Urteils erfüllt. Ein Widerspruch,\nwie ihn die Revision behauptet, liegt nicht vor. Es ist\nsehr wohl miteinander vereinbar, daß der Angeklagte im\nEndergebnis damit gerechnet hat, ohne dauernd bleibende\nNachteile für die VOB alles wieder in die rechte Bahn\nbringen zu können, und daß er trotzdem bei der vbergabe\nder Wechsel an die Firma Au billigend in Kauf geuommen hat, die VOB könnten zur Auffangung dieser Wechsel\nnicht in der lage sein. Mit beäingten Vorsatz handelnde\nTäter mögen häufig die Hoffnung haben, daß ihr Vorgehen\n\n-8 -\n\nnicht zu nacıteiligen Folgen führen werde, nehmen es aber\neuf sich, daß sie doch eintreten.\n\ne) Die allgemein gehaltenen, grundsätzlichen Darlegungen\nder Revision zu den Fällen, in denen die Sirafkammer den\nTreubruchtatbestand des § 266 StGB durch die abredewidrige\nVerwenäung von Prolongationswechseln als verwirklicht angesehen hat, geben trotz ihrer Ausführlichkeit dem Senat\nkeinen Anla3, von der Auffassung abzuweichen, wie sie in\nder von der Revision bekämpften Entscheidung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs NJW 1953, 457 unter Anführung\nvon Rechtsprechungsnachweisen klar zum Ausdruck komni.\nUnter Zugrundelegung dieser vom Bundesgerichtshof stets\nvertretenen Rechtsansicht ist daher die Annahme der Untreue\nauch bei Berücksichtigung der Einwendungen, welche die\nRevision zu bestimmten Kinzelfällen des Urteils erhebt,\nnirgendwo zu beanstanden.\n\nf) Auch sonst hat die Überprüfung. des Urteils auf Grund\nder allgemeinen Sachbeschwerde keinen den Angeklagten benachleiligenden Rechisfehler srgeben, abgesehen von der\nFalle , des , Fuhrunternehmers To (Abschn. , 9 und\nAbschn. XI der Urteilsgründe). Zwar begegnet auch die\nAnnahme eines Betruges gegenüber. ‚der. 12m\nund einer Untreue zum Nachteil wer j BB an sich keinen\nBedenken. Die Strafikammer hat ‚jedöch‘ ‚das rechtliche Verhältnis, in dem diese Rechtsverletzungen zueinander stehen,\nverkannt, indem sie zwei selbständige Taten angenommen hat.\nNach den Feststellungen des Urteils. liegt aur eine Handlung\nvor, weil der Angeklagte nit ser Einreichung der ihm von\nVon übergebenen Serie von Zweitwechseln bei der\nVan: nicht nur deren Vermögen durch Täuschung\nund der hierauf beruhenden Vermögensverfügung der Getäuschten\n\nur\n\n-9 -\n\ngeschädigt, sondern zugleich die ihm kraft Rechtsgeschäfts\nobliegende Treupflicht zur Wahrnehmung der Vermögens-Interessen Nob verletzt und dissem dadurch einen\nNachteil zugefügt hat. Die beiden Zuwiderhandlungen sind\nsomit tateinheitlich begangen. Deshalb kann die Verurteilung des Angeklagten wegen zweier selbständiger Taten\n- Betrug und Untreue - im Talle No richt aufrechternalten werden; vielmehr ist der Angeklagte hier des in\nTaveinheit mit Untreue begangenen Betruges schuldig, der\neinen unselbständigen Teilakt des von der Stirafkamner ansenommenen fortgesetzten Betruges gegenüber der N>\nBank biliet,\n\n5) Das Urteil muß daher im Schuldspruch entsprechend\ngeändert werden, was von hier aus geschehen kann. Ein besonderer Hinweis nach § 265 StPO ist nicht erforderlich.\nIm Hinblick darauf, daß die Veränderung des rechtlichen\nGesichispunktes allein das rechtliche Verhältnis der Zu-\n‚iderhandlungen untereinander betrifft, ist es ausgeschlossen,\nGaß sich der Angeklagte gegenüber dem nur insoweit abweichenden Schuldvorwurf anders verteidigt hätte, als or\nes getan hat,\n\nDie Änderung des. Urteile im Schuläspruch hat die Aufhebung der beiden Einzelstrafen zur Folge, auf welche die\nStrafkammer wegen des fortgeseizien Betruges. zum Nachteil\nder N und wegen der Untreue zum Nachteil\nNo erkannt hat. Da. nur eine Tat vorliegt, darf\ndafür auch nur eine Strafe eusgesprochen werden. Bei deren\nBemessung wird die Strafkammer die Vorschrift des § 358\nAbs. 2 Satz 2 StPO zu beachten haben, die insofern eine\nGrenze setzt, als die neue Einzelstrafe dis Summe der\nbeiden bisher ausgesprochenen Freiheitsstrafen von zwei\nJahren und von sechs Monaten Gefängnis sowie die Gelästrafe\nvon 300 DM nicht überpteigen darf.\n\n- 10 -\n\nIm übrigen sind gegen die Strafzumessung keine Bedenken\nzu. erheben. Sie sind entgegen der Meinung der Revision im\nFelle Neank auch richt daraus herzuleiten, daß\ndie Strafkammer nicht wenigstens ungefähr die ziffernnäßige\ntiöhe des der Bank durch das betrügerische Vorgehen des Angeklagten erwachsenen Schadens näher bezeichnet hat. Dessen\neußerordeniliche Höhe 1äßt das Urteil deutlich erkennen. Sie\nsirafschärfend zu berücksichtigen, war das Landgericht daher\nberechtigt, ohne daß es gehalten war, eine ziffernmäßige Gesamtberechnung vorzunehmen.\n\nDer Wegfall der beiden Einzelstrafen führt jedoch zur\nAufnebung der Gesamtstrafe und der gemäß § 76 StGB mit dieser\nverbundenen Untersagung der Berufsausübung, deren Umfang und\nDauer nach den bisherigen Erwägungen rechtlich nicht zu beanstanden sind.\n\nSonach wird die Strafkammer für den fortgesetzten, Tteilweise in Tateinheit mit Untreue begangenen Betrug eine neue\nyinzelstrafe festsetzen, aus ihr und den übrigen Einzelstrafen\neine neue Gesamtstrafe bilden sowis über die Untersagung der\nRerufsausübung nochmals befinden müssen, |\nReldus Busch. ..x: : _ Scharpenseel\n\nDr. Schalscha ‚Menges.\n\n8\n\n/W4","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-02-18/2-str-520-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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