{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1959-02-18_2_StR_18_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1959-02-18","aktenzeichen":"2 StR 18/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2268 055\n\n2.36R 18/59\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\ngen Schneider Hans I EB aus Su, dort geboren\nam ER 1954,\n\nwegen Beleidigung\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\nVerhandlung vom 18. Februar 1959 in der Sitzung vom 20,Februar\n1959, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof.Dr.Busch\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr.Schalscha\n\nBundesrichter Dr.Menges\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt END\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeauter der. Geschäftsstelle,\n\nfür decht erkannte j\n\nDie Heviaicn des Angeklagten gegen des: Birkeil 2:\n‚des Landgerichts in Aachen vom 10s. ‚oktober. 41958 _..\nwird verworfen. «\n\nJedoch wird der Urteilsspruch. dahin berichtigt, daß -\ndie Worte \"unter Freisprechung. in-übrigen!\" wegtal-.\nlen und demgemäß der Kostenausspruch lautet: \"Die -\nKosten dss ‚kerfährens Zallen gen Angeklagten zur,\nlL&äste\n\nDer Angeklagte hat ie Kosten des Rechtemittels\nzu tragen. .\n\nVon Rechts wegen\n\n2.\n\nGründe\n\na\nD\nuam mafe Ba mu if” an re an vn\n\nDer Angeklagte hat mit der 17--jährigen Helga WEB den\nBeischlaf vollzogen. Das Landgericht hat ihn von der Anklage\nder Notzucht \"aus Beweisgründen\" freigesprochen, weil sein\nVerteidigungsvorbringen, das Mädchen sei mit dem Geschlechts.-\nverkehr einverstanden gewesen, mit einer zur Verurteilung\nhinreichenden Sicherheit nicht zu widerlegen sei. Es hat ihn\nJedoch wegen tätlicher Beleidigung zu einer Gefängnisstrafe\nvon zehn Monaten verurteilt.\n\nSeine Revision hat keinen Erfolg.\n\nFehl. geht zunächst die Verfahrensrüge. Das Landgericht\nhat die vom Angeklagten unter Beweis gestellte Tatsache, der\nweg zum Abstellplatz des Motorrollers sei von vielen Men--\nschen begangen gewesen und es hätten sich auch auf dem\nBelgierblick © andere Personen mit Kraftfahrzeugen aufgehalten,\nals wahr unterstellt. Es durfte deshalb nach § 244 Abs. 3\nStPO den Antrag des Verteidigers, hierüber einen Zeugen zu\nhören, ablehnen.\n\nAuch die Sachrüge greift nicht. durch, _\n\nDie Strafkemmer glaubt, die. Wglichkeit nicht ausachlieg.-\nsen zu können, daß das Miächen, das sich zunächst gegen das\nfür sie völlig unerwartete Verlangen des Angeklagten sträubte, schließlich doch von sich aus zum Beischlaf bereit gewesen sei. Sie stützt ihre Ansicht auf das Verhalten des\nMädchens gegenüber dem Drängen und den Handgreiflichkeiten\ndes Angeklagten: nämlich daß sie nicht laut um Hilfe schrie,\nobwohl sie kurz zuvor in der Nähe noch Menschen bemerkt hatte,\nGaß sie, als der Angeklagte ihr den linken Arm gewaltsam auf\nden Rücken drehte und am Bunde ihrer eng ensitzenden langen\nHose zerrte, den Knopf des Hosenbundes öffnete, so daß der\nAngeklagte nunmehr die Hose und den Schlüpfer herunterziehen\n\na\n\nkonnte und daß sie es unterließ, sich auf der Rückfahrt zur\nJugendherberge im Interesse einer späteren Kechtsverfolgung\ndas Kennzeichen des Motorrollers des Angeklagten einzupräsen. Die Erklärungen, die Helga WEB in der Hauptverhandlung dafür gegeben hat, können nach der Meinung der Strafkanmer auch den Zweck verfolgt haben, ein willentliches\nVerhalten nachträglich zu rechtfertigen.\n\nNun genügt es für den Tatbestand der Notzucht, daß die\nvom Täter angewendete Gewalt darauf abzielt, das Opfer zu\ndem Entschluß zu bewegen, seinen Widerstand aufzugeben. Das\nbloße Dulden des Geschlechtsaktes infolge der Gewalt ist\nkeine freiwillige Handlung und schließt daher das Einverständnis nicht ein. Selbst wenn die Frau nach erfolgter wewaltanwendung, durch diese veranlaßt, schließlich in den Geschlechts\nverkehr einwilligt, könnte dies den vorangegangenen Notzuchtsverguch nicht ungeschehen machen (BGH IM, StGB § 177 Nr. 35\nRG JW 1938, 789 Nr. 35 1935, 2754 Nr. 65 1934, 2335 Nr. 7 a)o\nDas hat die Strafkammer nicht verkannt, Sie hat sich aber\nnicht davon überzeugen können, daß eine von der Gewalteinwirkung des Angeklagten unabhängige Ganeigtheit des Mädchens\nzum Beischla® ausscheidet.\n\nDie Strafkemmer hat jedoch auf ürund des Auftretens des’\nMädchens in der Hauptverhandlung und auf Grund des kindlichen\nEindruckes, den es machte, die Überzeugung gewonnen, daß es\nzur Zeit der Tat nach seiner geistigen und sittlichen Ent--\nwicklung noch nicht in der Lage war, volles Verständnis für\nden Begriff der Geschlechtsehre und den Wert ihrer Wahrung\naufzubringen, und daß es deshalb \"das Opfer des in der geistigen unä geschlechtlichen Reife weit überlegenen — 24-jährigen — Angeklagten\" geworden sei. Sie nimmt daher an, daß das\nzu wunsten des Arseklagten zu unterstellende Einverständnis\n\nPe\n\nnn er ern nr\nwer Et T 0 .\n\ndes Mädchens mit dem Beischlaf die Rechtswidrigkeit der in\nder Vollziehung liegenden Verletzung der Geschlechtsehre\nnicht beseitigt habe, Diese rechtliche hürdigung sieht im\nEinklang mit der ständigen Kechtsprechung des Bundesgerichishofes und des keichsgerichts, auf die sich die Strafkammer\nausdrücklich bezieht. Danach ist in der Einwilligung einer\nJugendlichen in den Geschlechtsverkehr ein Verzicht auf die\nteschlechtsehre nur dann zu finden, wenn dargetan ist, daß\nsie nicht bloß die Bedeutung der Tat als einer unzüchiigen\nAMandlung, sondern auch den Begriff der Geschlechtsehre erfaßt\nhat und erkennt, daß die Einwilligung in eine unzüchtige Handlung die Preisgabe der Geschlechtsehre in sich schließen kann\nIRGSt 75, 179, 180 und die dort angeführten weiteren Urteile;\nBCHSt 5. 362). Den Hußeren Tatbestand der Beleidigung hat\n\ndie Strafkamnmer somit dargetan.\n\nZum Vorsatz der Beleidigung gehört in einem solchen\nFalle das Bewußtsein des Täters, daß das MEdchen’ den Begriff\nder Geschlechtsehre noch nicht erfaßt hat und nicht erkennt,\ndaß sie miü der Einwilligung in, den. Beischlaf seine. Geschlechtsehre preisgibi. In der \"höchstrickterlichen Hechtsprechung ist wiederholt ausgesprochen ‚worden, daß, ‚dieses\nBewußtsein ohne weiteres. anzunehmen: ist bei einem Alter des.\nbetroffenen Mädchens von 14 oder 15 Jahren, wer, der Ange:\nklagte das Alter kennt, weil Mädchen, dieses’ Alters eben erst\nder Kindheit entwachsen sind und der Täter sich deshalb in\nkeinem Irrtum über den Mangel der für das: Verständnis erforderlichen Reife befinden kann (vgl. RGSt 29, 3985 60, 34;\n75. 179, 182; RG DStR 1938, 390). Wenn es sich um den Geschlechtsverkehr mit 16- oder 17-jährigen Mädchen handelt,\nbedarf der innere Tatbestand der Beleidigung besonders sorgfäitiger Begründung, weil ein normales Mädchen dieses Alters\nin der Regel weiß, daß äüer außereheliche Beischlaf notwen.:\nGigerweise die Preisgabe seiner Geschlechtsehre bedeutet,\n\nund der Täter hiervon ausgehen wird (RC JW 1938, 1879 Nr. 6;\nRG DR 1939, 233 Nr. 6; BGH GA 1956, 317). £s genügt deshalb\nin einsm solchen Falle nicht die Feststellung, der Täter\nhabe das Alter des Mädchens gekannt.\n\nDie Strafkammer hat aber nicht nur festgestelli, daß der\nAngeklagte das Alter der Helga WEB kannte. Im Urteil wird\nweiter ausgeführt, er habe ihre Unerfahrenheit auf &eschlecht.\nlichem Gebiet gespürt und insgesamt nach ihrem Äußeren und\nnach ihrem unbefangenen kindlichen Auftreten nur den Eindruck\ngewonnen haben können, daß sie des Einsichtvermögens und des\nnotwendigen \\erständnisses für die Bedeutung des tweschlechis--\naktes entbehrte. Damit ist gesagt, daß er diesen Eindruck\nauch gehabt hat. Berücksichiigt man ferner, daß nach den\nFeststellungen Helga Wem während des längeren Zusammenseins\nmit dem Angeklagten keinerlei Anlaß zu der Annahme gegeben\nhatte, sie werde einem Geschlechtsverkehr nicht abgeneigi\nsein und daß sie sein schließlich ausgesprochenes Verlangen\ndanach troiz seiner deutlichen Ausdrucksweise erst verstand,\nals er seine Hose öffnete, so ist jenes Bewußtsein und damit\nder Vorsatz der Beleidigung hinreichend dargetan. Die Annahme .\ndes Landgerichts, der Angeklagte habe durch den Vollzug des\n\n'Geschlechtsverkehrs wissentlich und willentlich die Ehre des\n. Mädchens verletzt, begegnet: somit keinen rechtlichen Beden-\n\nken. Im übrigen ist auch in dem sonstigen Verhalten des Anseklagten gegenüber dem Mädchen eine Beleidigung zu sehen.\nDer Sachverhalt ergibt, daß er lediglich darauf ausging,\nseinen augenblicklichen Geschlechtstrieb zu befriedigen,\n\nund daß er hierfür ohne jede erotische Beziehung das Mädchen\n\"gebrauchen\" wollte, Zu diesem Zwecke brachte er sie in den\nStadtwald. Dem Angriff waren keinerlei Zärtlichkeiten vorausgegangen. Er hat das Mädchen unvorbereitet und in brutaler\nWeise mit seinem Verlangen nach Geschlechtsverkehr überfallen»\n\n$\n\nsr nat sie also wie eine Frauensperson behandelt, die sich\njederzeit und jedermann ohne persönliche Neigung zum Ge--\nschlechtsverkehr preisgibt. Daß er auch hierdurch sie in\nihrer Ehre gekränkt hai, selbst wenn sie schließlich in ihrer\nUnerfahrenheit und Hilflosigkeit seinem Drängen nachgegeben\nhaben sollte, bedarf keiner weiteren Ausführung.\n\nNach allem ist gegen den Schuldspruch aus Rechtsgründen\nnichts einzuwenden.\n\nAuch der Strafausspruch begegnet keinen rechtlichen\nBedenken.\n\ntehlerhaft ist dagegen, daß das Landgericht den Angeklagten von der Anklage der Notzucht freigesprochen hai.\nEs handelt sich um eine und dieselbe Tat. Anklage und Eröffnungsbeschluß hatten sie als Notzucht gewürdigt, die erkennende Strafkammer im Urteil nunmehr als Beleidigung. Das Urteil\nüber eine und dieselbe Tat kann nur einheitlich auf Verurteilung oder Freispruch oder Einstellung lauten. Wegen derselben Handlung kann dieselbe Persoil-nicht- \"unter einem recht-.\nliehen Gesichtspunkt freigesprochen, und: unter einen. anderen\n\nvn?\n\nnV“\n\nrechtlichen Gesichtspunkt verurteilt werden (RG JW 1938, 1879\nNr. 6). Der Fehler konnte von hier aus berichtigt werden,\n\nBaldus Busch Scharpenseel\n\nDr.Schalscha\n\nBundesrichter Dr.Menges\nist im Urlaub ortsabwesend\nund deshalb verhindert zu\nunterschreiben.\n\nBaldus\n\n\"ehr\n\nNR}","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-02-18/2-str-18-59","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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