{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1959-02-11_2_StR_600_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1959-02-11","aktenzeichen":"2 StR 600/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"u 2268 086\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schweißer Alexander M EM ‚, ohne festen Wohnsitz,\ngeboren am 1927 in Hin, 2:2t. in\nUntersuchungsha : j\n\nwegen Diebstahls\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtehofe in der Sitzung\nvom 11. Februar 1959, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichier Prof.Dr.Busch\nBundesrichter Dr,Dotterweich\nBundesrichter Dr.Schalscha\n\nBundesrichter Dr.Menges\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalv\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter “\nals Urkundpbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannte,\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Frankfurt am Main vom 15.August\n1958 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er\nund die MitangeklagtenN und a: wegen cines\nschweren Diebstahles zum Nachteil des Archi'ekten\n5) verurteilt worden sind, außerdem im Gesamistrafausspruch.\n\n‚ Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen\n\n- Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. .\n\nVon Rechts wegen\n\nDu zur\n\nGrün.des:\n\nsr Uun.Q_\n\nDer Angeklagte ist wegen zwei schweren Dieostänlen und\nwegen eines. einfachen Diebstahles, jeweils im Rückfall besangen, sowie wegen Besitzes von Diebeswerkzeug zu ‚vier Jahren\nGefängnis verurteilt worden.\n\nI. Die Verfährensrügen\n\n-\n\n1. Entgegen dem Vorbringen der Revision ist § 338 Nr. 5\nStPO nicht verletzt. Die Beurteilung der Frage, ob der Angeklagte in der Hauptverhandlung verhandlungsfähig ist, steht\ndem erkennenden Richter zu (RGBt 29, 324, 326). Der Vorsitzende und die beiden beisitzenden Richter haben sich\ndienstlich dahin geäußert, daß der Angeklagte während der\ngesamten Haupiverhandlung verhandlungsfähig gewesen ist. Er\nhat dies auch selbst bejaht, als ihn der Vorsitzende nach\n\n‚ einer Beraiungspause vor Fortseizung der mündlichen Verhand-\n\n\"ung befragte, nachdem ihm gemeldet worden war, daß der An-\n\n‚geklagive sich während der Beratungspause im Gerichtssaal er-\n‚brochen habe. Die Rüge ist mithin unbegründet.\n\n2. Der Angeklagie kann den für ihn besigllten Pflicht-\n\n‚verteidiger nicht ablehnen; der Vorsitzende ist in der Wahl\n\n\"des Pflichtverteidigers nicht an die Zustimnung des Ängeklagter\n“gebunden (Re$t' 33, 330). Der vom Vorsitzenden der Strafkan-\n\nner bestellte Verteidiger bedarf keiner Vollmacht dos Ange-\n\nzu klagten.\n\n3. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die\nStrafkammer durch die Ablehnung seines Antrages, ihn durch\n\n‚einen Psychiater auf’ seinen Geisteszustand. untersuchen zu\n\nlassen, weder ihre ‚Pflicht, von‘ \"Auts wegen die Wahrheit\nzu erförachen, noch die Vorschrift des $ >4& Abs. 3 StPO\n\nPP EREE PER\n\nun er.\n”\nur\n\nverletzt: Umstände, die eine solche Untersuchung nahelegten,\nwaren, wie das Urteil ausführt, während der Haupiverhandlung'\nnicht zutage getreten und ergaben sich auch nicht aus dem\nfestgestellten Sachverhalt, Eine Umiersuchung dieser Art\ndrängte sich deshalb der Strafkammer nicht auf. Da zu Zweifeln an der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagien kein vernünftigsr Anlaß bestand, durfte das Gericht gemäß § 244 Abs. 1\nSatz 1 StPO_.den Beweisamtrag ablehnen,\n\nIT. Sachrügen\n\nil. Dis Verurteilung wegen eines fortgesetzten Diebstahls\n(Fälle a - f des Urteils) und wegen eines einfachen Diebstahls\nsowie wegen Besitzes von Diebeswerkzeug ist aus Rechtsgrün..\nden nicht zu beanstanden. |\n\nEi\n“5\n\n2. Im Falle des Einbruchs in die Jagdhütte des Architekten 3 \\ iragen dagegen die bisherigen Feststellungen\ndie Verurteilung wegen eines vollendeten Einbruchsdiebstanls\nnicht. Der.Beschwerdeführer und die Mitangeklagten gg und\nDR. waren zwar gemeinschaftlich mit Frau Fb unter\nEinbrechen! der Türe in ‚die Hütte mit der Absicht. &ingedrungen, dort Gögenständs zu ehtwerläsn \"und diese zu verkaufen. Zunächst hapen sie jedoch nur Lebensmittel weggenommen\nund verzehrt und; in. der Hitte. ‚genächtigt.. “Erst dm nächsten\nMorgen haben Bie verschiedene Gebrauchsgegenstände in der\nHütte zurecht gelsgt,- um sie mitzunehmen. Sie kamen aber\nnicht mehr dazu, diese: Gegenstände aus der Hütte herauszuschaffen, weil, sie vom, Ei.gent tümer der Jagdhütte überrascht\nwurden, der, ihre Festnahme veränlaßte.. Ob sich üle bereitgelegten Gegenstände. in der ‚Jagähliite nicht mehr im Gewahrsam des Eigentümers befanden, als die Täter festgenommen\nwurden, ist Tatfrage. Entscheidend ist, ob der Angeklagte\nund seine Tatgenossen, als der Eigentümer vor der Jagdhütte\n\neintraf, die Herrschaft über diese Sachen schon derart erlangt hatten, daß sie dieselbe.. ohne Hindernisse seitens des\nEigentümers ausüben und umgekehrt der Eigentümer ohne Beseitigung der Verfügungsgewalt des Angeklagien und seiner Tatgenossen nicht mehr über die. Sachen verfügen konnte. Daß dem\nhier so gewesen wäre, dafür bieten die Feststellungen der\nStrafkammer keinen Anhaltspunkt. Die Angeklagten haiten die\nSachen nur bereitgelegti, um sie später mitzunehmen, aber noch\nnicht mit dem Fortschaffen begonnen. Die Lebensmittel haben\nsie, wie der Sachverhalt ergibt, entwendet, um sie alsbald\nzu verbrauchen. In ihrer Wegnahme könnte-ein Diebstahl nur\ndann gefunden werden, wenn es sich weder um eine. geringe\nMenge noch um einen unbedeutenden Wert gehandelt hätte. Ob\ndiese Voraussetzung zutrifft, ist dem Urteil nicht zu eninehmen, weil Art und Menge der Lebensmittel nicht angegeben\nsind. Wenn sie Lebensmittel nur in geringer Menge oder von\nunbedeutendenm Werte weggenommen hätten, so hätten sie insoweit nur eine Genußmittelentwendung begangen. In diesem Falle\nhätien sie sich eines versuchten schweren Diebstahls (§ 243\nAbs. 1 Nr. 2 StGB) in Tateinheit mit Genußmittelentwendung\n(§ 370 Abe. 1 Nr. 5 StGB) schuldig gemacht (BGH NJW 1958,\n1243 Nr, 14). Der Verletzte,Architekt SB hat am Tattsage\nStrafentrag gegen alle an der Tat Beteiligten gestellt. Die\nVerfolgung ist gegen den Beschwerdeführer bisher nicht verjährt.\n\n.. Gemäß § 357 StPO ist das Urteil in diesem Falle auch\nhinsichtlich der Mitangeklagten N uns Zu aufzuheben,\näle - als Mittäter — ebenfalls wegen vollendeten schweren\nDiebstahls: ‚verurteilt worden. sind. Dabei ist. darauf hinzuweisen, daß sie;. falls die neue Hauptverkandlung hinsichtlich\nger Wegnahme der. Lebensmittel nur eine Genußmittelentwendung\n\nergeberi sollte, -wegen dieser Übertretung nicht mehr verurteilt\n\nei\n\nei”\n\nvll\nTE\n\nwerden könnten, weil die Verfolgung ihnan gegenüber verjährt 5\nwäre, da die Verjährung unterbrechende richterliche Handlungen\ngegen sie seit der Urteilsverkündung am 15. August 1958 nicht’\nmehr stattgefunden haben. Sie könnten in diesem Falle ledig- ;\nlich wegen eines versuchten schweren Diebstahles bestraft j\n\nwerden. : . - . 2;\n\" Y \" \" „+\nBaldus- Busch .r\" . Dr.Dotterweich .n\nDr.Schalscha - \"Menges\nor . 3 um an\n> Br; .\nı\n\" [2\nF} E 8\nx .\n{2 D\nAd ie\n‚F","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-02-11/2-str-600-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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