{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1959-01-28_2_StR_535_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1959-01-28","aktenzeichen":"2 StR 535/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 535/58\n\nrn\n2270 012\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bauhilfsarbeiter Axel P up aus SW; zeporen\n\nam EEE 1935 in Vo, zur Zeit in anderer Sache\n\nin Strafhaft,\nwegen versuchten schweren Raubes u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 28. Januar 1959, an der teilgenommen haben:\nt\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. RB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter END\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Aachen vom\n\n29. Mai 1958, soweit es ihn betrifft, mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird in diesem Umfange zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmititels, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte und der rechtskräftig freigesprochene\nHüttenarbeiter Hs beobachteten am 28. Dezeuber 1957\nabends in einer Gastwirtschaft, daß der 60jährige taubstumme Invalide U] erhebliche Mengen Alkohol zu sich\nnahm und viel Geld bei sich hatte. Er machte dem Hu,\nder zunächst damit einverstanden war, den Vorschlag, dem\nKEEEED nach Verlassen der Wirtschaft das Geld abzunehmen.\nGegen 1 Uhr morgens verließen sie die Gastwirtschaft und\nwarteten im Dunkeln auf KEN: Hp hatte jedoch\nschon beim Verlassen der Gastwirtschaft seinen Entschluß,\nsich an der Tat zu beteiligen, aufgegeben und redete dem\nAngeklagten von dem Vorhaben ab. Dieser wartete jedoch auf\nden angetrunkenen Ki ; hakte sich bei ihm ein, zog\nihn in eine dunkle Hausecke, hielt ihn von hinten an beiden\nArmen fest und forderte Hg, der mitten auf die Straße\ngegangen war, mehrmals auf, dem Ki die Brieftasche\nwegzunehmen. Hp weigerte sich jedoch und riet dem Angeklagten wiederholt, KEEp laufen zu lassen. Als der\nAngeklagte merkte, daß Hp nicht willens war, die Brieftasche wegzunehmen, ließ er K@lB 105: Dieser wollte\nsich schreiend entfernen, der Angeklagte lief ihm nach und\nschlug ihn so heftig gegen das Kinn, daß er niederstürzie\nund einen Bruch des rechten Schläfenbeines mit Gehirnerschütterung und Hirnhautblutung erlitt.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchten\nschweren Raubes zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Zur\nKörperverletzung ist im Urteil bemerkt, daß nur ein Fall\ndes § 223 StGB vorliege, Strafantrag aber nicht gestellt\nsei. Insoweit das Verfahren einzustellen, hat die Strafkammer nicht für erforderlich gehalten, da die Körperverletzung nicht als selbständiges Vergehen Gegenstand des\nVerfahrens sei.\n\nDie Revision des Angeklagten macht fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts, insbesondere des § 46 StGB\ngeltend; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.\n\nl) Die Strafkammer lehnt die Anwendung des § 46 StGB\nmit folgender Begründung ab: Der Angeklagte habe den un\nnicht auf die Aufforderung Hs hin laufen lassen,\nsondern sei durch eine \"äußere Zwangslage\" hierzu veranlaßt worden. Er habe sich nämlich den Raub so gedacht, daß\ner selbst den Kl nit Gewalt festhalten und Hu\ndann äie Brieftasche dem Wehrlosen wegnehmen sollte. Deshalb habe er sich an der weiteren Tatausführung gehindert\ngesehen, als Hp den ihm zugedachten Tatbeitrag verweigerte. Denn allein wegen dieser beharrlichen Weigerung\nhabe er sich entschlossen, von der Durchführung des Raubes\nAbstand zu nehmen, weil er diese so, wie er sie sich vorgestellt hatte, als gescheitert betrachtete.\n\nGegen diese Begründung der Strafkammer bestehen angesichts der Besonderheit des Falles - der Angeklagte hat\nunmittelbar nach dem Rücktritt vom Raub den Ki niedergeschlagen, wäre also angesichts der schwächlichen Konstitution des Kup ohne jede Schwierigkeit in der Lage\ngewesen, diesem die Brieftasche auch ohne Mitwirkung Hes\nwegzunehmen - äurchgreifende Bedenken. Der entscheidende\nGrund für die Strafkammer, § 46 StGB nicht anzuwenden,\nliegt ersichtlich in der Erwägung, daß der Angeklagte von\nder Durchführung des Raubes deshalb Abstand genommen habe,\nweil er diese so, wie er sie sich vorgestellt hatte, als\ngescheitert betrachtete. Indessen reicht diese Erwägung\nhier nicht aus, um das Ergebnis der Strafkammer zureichend\nzu begründen. Zwar ist die Vorstellung, die sich der Täter\nüber die Durchführung seines Planes macht, von wesentlicher\n\nBedeutung für die Frage der Freiwilligkeit des Rücktritts,\nfür sich allein ist sie aber nicht entscheidend. In der\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist wiederholt ausgesprochen worden, es komme letztlich nur darauf an, ob\n\nder Täter (bei einem sich einstellenden Hindernis) Herr\nseiner Entschlüsse bleibt und die Ausführung seines Verbrechensplanes noch für möglich hält; ist dies der Fall,\nsah sich also der Täter in einer Lage, die seinen Willen\nnicht zwingend bestimmte, so ist der Rücktritt freiwillig\n(vgl. BGHSt 7, 296 - unter Aufgabe von RGSt 75, 393 -;\n\n9, 48). Daraus ergibt sich, daß die bloße Vorstellung über\ndas \"Wie der Tat\" für sich allein nicht über die Freiwilligkeit entscheiden kann. Es kommt auf den Willen an,\nder mit dieser Vorstellung verbunden ist. Nur wenn die Vorstellung über das \"Wie der Tat\" auch den Willen des Täters\ndehin bestimmt hat, die Tat so und nicht anders auszuführen,\nkann bein Auftreten eines Hindernisses gegen die so vorgestellte Tat von einer Zwangslage für den Täter gesprochen\nwerden. So lagen die Fälle, in denen von der Rechtsprechung\ndie Freiwilligkeit des Rücktritts verneint worden ists der\nTäter sah sich seinem so unerwartet ernsten und energischen\nWiderstand des’ Notzuchtopfers gegenüber, daß er nur unter\nAnwendung viel brutalerer Mittel, als er anwenden wollte,\nhätte zum Ziele kommen können; oder der Täter wollte aus\neinem Gelischrank eine hohe Geläsumme für einen bestimmten\nZweck stehlen, findet aber nur einen für ihn wertlosen Betrag. Eine solche Sachlage könnte auch im vorliegenden Fall\ngegeben sein, wenn etwa der Angeklagte deshalb nicht auf\ndie Mitwirkung Hs verzichten wollte, weil er einen\nbloßen Mitwisser für gefährlich hielt und Verrat befürchtete.\nEine solche Feststellung enthält aber das angefochtene\nUrteil nicht. Die Besonderheit des Falles mußte auch eine\n\nPrüfung in der Richtung nahelegen, ob denn der Angeklagte\ndaran, dem Kill die Brieftasche selbst wegzunehmen,\ngar nicht gedacht hat. Hierüber sagt das Urteil nichts,\n\nHat aber der Angeklagte eine solche Möglichkeit miterwogen,\ndann begegnet die Annahme, er habe die Tat nur unter Mitwirkung Hs gewollt, immerhin so gewichtigen Zweifeln,\ndaß eine eingehendere Erörterung geboten erscheint. Insoweit wird auf die in NJW 1959, 777 veröffentlichte Entscheidung des erkennenden Senats verwiesen.\n\nHiernach kann die Verurteilung des Angeklagten auf Grund\nder bisherigen Feststellungen nicht aufrechterhalten werden,\nSollte die neus Verhandlung zur Anwendung des § 46 StGB\nführen, so wird dadurch die Verurteilung wegen vollendeter\nNötigung nicht ausgeschlossen. Das mit dem Raubversuch in |\nGesetzeskonkurrenz stehende Vergehen der Nötigung lebt,\nwenn die Bestrafung nach den §§ 43, 249 StGB durch § 46 StGB\nausgeschlossen wird, wieder auf (vgl. IK III 2 zu § 46 StGB\nund die dort angeführte Rechtsprechung):\n\n2.) In der neuen Verhandlung und Entscheidung wird\ndie Strafkammer auch Gelegenheit haben, erneut zu prüfen,\nob die Körperverletzung des Ku nur unier dem Gesichtspunkt des § 223 StGB zu beurteilen ist. Möglicherweise ist\nsie mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begangen worden, so daß die Anwendung des § 223 a StGB in\nBetracht kommt.\n\nEine Verurteilung nach dieser Vorschrift ist möglich,\nobwohl sie der Eröffnungsbeschluß nicht ausdrücklich anführt. Denn Gegenstand der Aburteilung ist der bestimmte\ngeschichtliche Vorgang, der, unabhängig von der rechtlichen\nBeurteilung, dem Eröffnungsbeschluß zugrunde liegt. Hier\nerwähnt der Eröffnungsbeschluß ausdrücklich die Tatsache,\n\ndaß der Angeklagte den Verletzten niedergeschlagen hat;\ndaß dabei im Gegensatz zu dem üvrgebnis der Hauptiverhandlung noch angenommen wurde, das Niederschlagen sei zum\nZwecke der Wegnahme geschehen, ist ohne Bedeutung. Der\nnach § 265 StPO erforderliche Hinweis wird durch die Aus-Tührungen dieses Revisionsurteils ersetzt.\n\nSollte die Strafkammer wiederum nur zur Annahme eines\nVergehens nach § 223 StGB kommen, so müßte mangels Strafantrags die Einstellung des Verfahrens, soweit es die\nKörperverletzung betrifft, ausgesprochen werden, da das\nUrteil nach der Rechtslage ergehen muß, wie sie sich nach\ndem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellt, Nach den\nbisherigen Feststellungen hat der Angeklagte, nachdem\ner den Raubversuch aufgegeben hatte, den Ye auf\nGrund eines neuen selbständigen Entschlusses körperlich\nverletzt; über diesen Sachverhalt, der wegen der Einheit\ndes geschichtlichen Vorganges Gegenstand der Aburteilung\nist, muß durch Urteil erkannt werden, auch wenn wie schon\nerwähnt, der Eröffnungsbeschluß von einer anderen rechtlichen Beurteilung ausging. Allerdings kann die Strafverfolgungsbehörde nach § 232 Abs. 1 StGB das Öffentliche Interesse gemäß BGHSt 6, 282 noch in der Revisionsinstanz, also bei Zurückverweisang der Sache in\ndie erste Instanz auch noch in der neuen Hauptverhandlung erklären.\n\n3.)Sollte die neue Entscheidung wiederum zu einer\nFreiheitsstrafe gegen den Angeklagten führen, so ist im\n\n- T1-\n\nHinblick auf das von der Strafkamuer erwähnte, nunuehr\nrechtskräftige Urteil vom 14, April 1958 § 79 StGB zu\nbeachten.\n\nBaldus | Dr. Dotterweich Scharpenseel\nDr. Schalscha Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-01-28/2-str-535-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 232","ref_norm":"232","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-01-28/2-str-535-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:22.137390+00:00"}}