{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1959-01-21_2_StR_564_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1959-01-21","aktenzeichen":"2 StR 564/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"nd\n\n2268 093\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafisache\ngsesen\n\nden Dekorationsmaler Herbert S EB , onne festen\n\nWohnsitz, seboren am muup 1952 in Omi\n\n(Krs. P ),\nwegen Diebstahls i.R. U.dc\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichishofs in der Sitzung\nvom 21. Januar 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr, Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof.Dr,.Busch\nBundesrichter Dr.Dotterweich\nBundesrichter Scharpenssel\n\nDundesrichter Dr.Menges\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter‘ der Bündesanwaltschafi, %\n\nJustizangestellter iR -. u:\nals Urkunäshsamter ‚der Geschäftestelle, f\n\n‘® “une a - \" ’ N .r R , 1\n\nE43 PH\n\nfür Recht: ‚erkannte.X RR\n\nEr z A,\nan Fi\n\na\nw Bi\n\nLER\n“ SEAN\nFi n\n\n.n er. .\n. ” -\nP Fan . F\nx .\nEG una B .\nx\n\nu: on ® ” Fa >” ” - ir\n.\nEn ® ”\n\nDie Revision‘ \"des Argeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts\"iä Frankfurt \"am Main vom 21. Mai 1958\nwird verworfen. “\n\nnn\n, »\nBa\n\nDer Angeklagte hat die Kösten des Rechtsmitiels\nzu iragen.. . nl\n\nDie seit dem-22. Mai 1958 erlittene Untersuchungs--\nhaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf\ndie Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nwe;\nFr\n\ngründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagien wegen schweren\nDiebstahls im Rückfall (§§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 3, 244 StüB)\nund wegen Besitzes von Diebeswerkzeugen (§ 245 a Abs. 1\nStGB) zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren und einen\nMonat verurteilt.\n\nSeine kevision hat keinen #rfole:»\n\nAM\n\nl. Die Strafkammer ist der Überzeugung, daß den Angaben\n\ndes Angeklagten kein Glauben zu Schenken sei. Sie führi dafür unter anderem an, weder in der Fip {unäschau\nnoch in der Fi Neuen Presse sei in der Zeit von\n\n1. bis 7. August 1957 eine Anzeige über eine freie Stelle\nin CB =usgeschrieben gewesen, äle den Angeklagten,\nwie er behauptet, veranlaßt hätte, am Tattage nach |\nER :u fahren. Diese Feststellung beruht, wie dem Haupiverhandlungsprotokoll zu entnehmen ist, auf einer telefonischen Anfrage‘ des Gerichts. ‚bei‘ ‚den Redaktionen der beiden\nZeitungen. DE En Ze urn\n\nPr\n“\n\nDie Revision. macht zutreffend keltend, daß diese Fest-\n\nstellung nicht nrt. Hilfe vonxin’ der Hauptverhandlung verwandten Beweismitteln und somit‘ anter Verletzung, der Vorschrift des § 261 $tP9 getroffeh sei, Zwar \"hat der Verieidiger selbst in der Hauptverlandlung anksregt,' telefonisch\nnachzufragen. Indessen kann. weder der Angeklagte noch der\nVerteidiger das Gericht von der in § 261 StPpo aufgestellten\nPflicht befreien, seine Überzeugung ‘aus dem Inbegriff der\nHauptiverhandlung zu schöpfen. Wenn sie eine entsprechende\nErklärung in der Hauptverhandlung abgeben, verwirken sie\ndadurch nicht das Recht; den Verfahrensverstoß zu rügen;\nfalls das Gericht daraufhin’ von der Erhebung eines Beweises\n\nüber eine dem Angeklagten nachteilige Tatsache absieht und\ndiese seiner Beurteilung zugrunde legt.\n\nDie Fahrt des Angeklagten nach CB unä der Anlag 2\ndafür standen aber ersichtlich in keinem Zusammenhang mit\ndem ihm zur last gelegien schweren Diebstahl. Deshalb ist\nzu prüfen, ob die prozeßordnungswidrige Feststellung, der\nAngeklagte habe einen falschen Anlaß für die Fahrt angege eben;\nworaus auf seine Unglaubwürdigkeit geschlossen worden ist, 4\nauch die Feststellung seiner Täterschaft beeinflußt haben\nkönnte. Das ist nach den Ausführungen des Urieils auszuschließen. Danach hat das Landgericht allein unter selbständiger Würdigung des Sachverständigengutachtens die Über- -\nzeugung gewonnen, daß das im Kasten des Wohnungsschlosses\nsefundenc Metallstück der abgebrochene Bart des vom Angeklagten im Treppenhaus weggeworfenen Sperrhakens ist, und\ndeshalb für erwiesen erachtet, daß der Angeklagte mit dem\nSperrhaken die Wohnungstür der Frau Ep sowie in der |;\nWohnung die Zimmertür geöffnet und den Zehnmarkschein entwendet hat. Der Schuldbeweis beruht also nicht auf dem Eindruck,\nden die Strafkammer von der Unglaubwürdiäkeit des Angeklagten:\nerlangt hat. Für die Strafzumessung ist die Frage seiner Unglaubwürdigkeit ebenfalls nicht zu seinen ‚Ungunsten verwer R\ntet worden.\n\nNach allem beruht das Urteil nicht auf dem Verfahrenverstoß.\n\n2: Die Revision trägt weiter vor, der Angsklägte habe 3\nsich dahin verteidigt; daß er die zwei bei ihm vorgefundenen ü\nZehnmarkscheinie von seiner Braut erhalten habe. Dem Urteil 4\nist hierüber nichts zu entnehmen. Das Sitzungsprotokoll über.\ndie Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht ergibt jedoch, daß |\ner dies damals vorgebracht hat. Die Revision macht geltend:\n\n..-\n\nrar!\n\nyi\nDi\n\ndas Landgericht hätte von Ants wegen die Braut über die\nSchutzbehauptung des Angeklagten als Zeugin vernehmen müssen. In der Unterlassung findet sie eine Verletzung der Auf.\nklärungspflicht (§ 244 Abs. ? StPO).\n\nDem kann nicht beigepilichtet werden. Der Angeklagte\nhatte seine Braut am Morgen an der Haltestellte der Strassenbahn getroffen, war dann ohne sie in ihre Wohnung gegangen und hatte dort eine Reparatur dausgeführt. Anschliessend hatte er verschiedene Fahrten mit Straßenbahn und Eisenbahn unternommen und war am Nachmit tag von CE kommend\n\nmit dem-Zuge nach Tip. wo Ger Tatort sich befindei,\nzurückgefahren. Unter diesen Umständen hätte eine Bekundung\n\nder Braut, sie habe dem Angeklagien em Morgen zwei Zehn--\n\n‘ narkscheine gegeben, keinen Beweis dafür erbringen können,\n\ndaß mit diesen beiden Zehnmarkscheinen die beiden Zehmmarkscheine, die unmittelbar nach der Tai im Besitz des Angeklagten gefunden wurden, identisch waren. Die zeugenschafi -\nliche Vernehmung der Braut drängte sich daher dem Landgericht nicht auf. Deshalb ist die Aufklärungsrüge unbegründet, x en\n\n3. Zu. sachlich-reolitlichen Bedenken, gibt das Urteil\nkeinen Anlaß. Zwar wird die festgeatellkg Tat in den Urteilsgründen lediglich als“ (einfacher). Diebstahl im Rückfall bezeichnet, Aber sowohl. aus der Urteilsformel wie aus\nden Ausführungen zur Strafzumessung ergibt sich, daß hier\nlediglich ein Fehler im Ausdruck unterlaufen und der Angeklagte wegen schweren Diebstahls im Rückfall verurieilt worden ist. Dem Urteil ist femer zu entnehmen, daß der Ange-\n»„lagte die Kombizange und den Sperrhaken nicht erst zur\nAusführung dieses Diebstahls sich verschafft hatte. Daher\nist zegen die Annahme von Tatmehrheit zwischen dem scweren\n\nR\nRN\nBIN\n\nDiebstahl und dem Vergehen nach § 245 a StGB aus dechisgrün.\nden nichts einzuwenden (RGSt 69, 91):\n\nBaldus Busch Dr.Dotterweich\nScharpenseel Menges\n\nFR TRIP THREE","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-01-21/2-str-564-58","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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