{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1959-01-21_2_StR_509_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1959-01-21","aktenzeichen":"2 StR 509/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Een mn m\n\n2 STR 509/58\n\nnn m nnd\n\n2268 095\n\nTa Namen des Volkes\n\nIn der Strafsachs\ngegen\n\nden Kaufmann Paul R VER aus Vin\nEB: geboren iD 1911 in Bm: zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\nwegen Betruges ° j . x\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshöfs i in der Sitzung\nvom 21. Januar 1959, an der teilgenommen ‚habens\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\n\nBundesrichier Dr. Menges\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. | in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt | bei der Verkündung\nels Vertreter der Bundesanwalischaft,\n\n‘ Justizangestellter um\nals Trkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft; und des Angeklagten\ngegen das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 9. April\n\n1958 werden verworfen.\n\"Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nDie Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft fallen der\n\nStaaiskasse zur last.\nDem Angeklagten wird die seit dem 20. April 1958 erlittene\nUntersuchungshaft, soweit Sie ärei Monate übersteigt, auf\n\ndie Sirafe angerechnet..\n\nVon Rechts wegen\n\nDu\n\nGründe:\n\nwhen me ba a ee br\n\nDas landgericht hat den Angeklagien - unter Freisprechung\nim übrigen — als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Betzuges in zwei Fällen zu einer Gesamtzuchthausstrafe von drei\nJahren verurteilt und ihm für die gleiche Zeit die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt. Sicherungsverwahrung anzuordnen,\nhat die Strafkammer abgelehnt.’\n\nStaatsanwalteschaft und Angeklagter wenden sich gegen das\nUrteil mit der Sachbeschwerde,, dieser machi zudem einen Ververfahrensverstoß geltend. Während der Angeklagte nit seiner\nRevision das Urteil, abgesehen von dem Schuläspruch im Falle\n\"Ze Tu\", in vollem Umfange anficht, ist die Revision\nder Svaatsanwaltschaft auf die Nıchianordnung der Sicherungsverwanrung beschränkt,\n\nBeide Rechtsmittel sind nicht begründet.\n\n1. Zur Revision der Staatsanwaltschaft;\n\n”\na ne he ee be tn nen m\n\nLie Meinung der Beschwerdeführerin, die Strafkammer habe\nin rechtlich angreifbarer Weise die Anordnung der Sicherungsverwahrung abgelehnt, trifft nicht zu. Ein Widerspruch zwischen\nden Narlegungen des Urteils zur Eigenschaft des Angeklagten als\nsefährlicher Gewohnheitsverbrecher und den Ausführungen zur\n- fehlenden - Notwendigkeit der Sicherungsverwahrung liegt\nnicht vor. Die Strafkammer hat zwar bei der Prüfung der Vorausselzungen. des § 20 a StGB ihrer Meinung Ausdruck gegeben, es\nsei \"mit bestimmter Wahrscheinlichkeit\" zu erwarten, daß der\nAngeklagte auch in Zukunft weitere, den Rechisfrieden in erheblichen Umfange gefährdende Siraftaien begehen werde. Hierbei\nhat sie aber. an Rehreren Stellen hervorgehoben, daß sie bei\n\nv\nPer\nen\n\ndieser Beurteilung vom gegenwärtigen Zeitpunkt ausgehe, ikr\nalso die Zeit der Urteilsfällung zugrunde lege. Bei der Beantwortiung der Frage, ob die Öffentliche Sicherheit; die Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 42 e StGB erfordere,\nhat sie hingegen rechtlich zutreffend auf die Zeit der Entlassung des Angeklagten aus der Strafhaft nach Verbüßung der\nStrafe maßgeblich abgestellt. Wenn sie daher für diesen Zeitpunkt die von dem Angeklagten ausgehende Gefahr für die öffeni-!\nliche Sicherheit als nicht mehr so erheblich und die Siche- R\nrungsverwahrung iwrotz der an sich gegebenen und von ihr auch\nnicht verksnnten Bedenken nicht ais notwendig erachtet hat, s0-\nnat sie sich dadurch mit den vorangehenden Darlegungen zur ui\nEigenschaft des Angeklagten als eines gefährlichen Gewohnheits--\nverbrechers nicht in Widerspruch gesetzt.\n\nEs ist auch nicht so, wie die Revision meint, daß die\nStrafkammer in rechtlich zu beanstandender Weise die bloße\nNöglichkeit einer künftigen Besserung des Angeklagten für ausreichend gehalten habe, ihn von der Sicherungsverwahrung zu\nverschonen. In diesen Sinne sind die Ausführungen des Urteils,\ninsbesondere die Wendung, es erscheine bei dem Alter des Ange-.\nklagten nicht ausgeschlossen. daß er unver dem. Drück der Straf- '\nverbüßung an Reife und Einsicht gewinne und seine schädlichen!\nNeigungen noch beherrschen lerne, nicht zu verstehen. Die Sträf:\nkammer: hat damit vielmehr zum Ausdruck gebracht, \"daß sie die“.\nWahrscheinlichkeii einer Gefährdung der Öffentlichkeit für die”\nZeit nach der Strafiverbüßung richt fesizustellen\" vermochte\neine Auffassung, die umsoweniger anfechtbar erscheint, wenn\nman berücksichtigt, daß der bei Begehung der vorliegenden\n\ntraftaten gerade 43 Jahre alte Angeklagte damals erst eine,\n\nStrafe von einem Jehr 'und neun Monaten Gefängnis verbüßt hatte:\n\nur.\n\n—\n\n-h-\n\nDer Generalbundesanwalt hai die Revision nicht vertreten.\n\nII. Zur Revision des Angeklagten:\n\nre a Ta Ir tus Te nz Degen Den dr Dh Ba Dan Bass Dar Rp Ah Bier Arfnedin Palen Bavanietn Jen hen Aids\nur“\n\nEntgegen der Auffassung der Revision ist die. Annahme eines\nvollendeten Betruges auch im Falle \"rg & Co.\" nicht\n\nzu beans tanden. Die Revision hält hier die Darlegungen des\nUrteils zum Merkmal der Vermögensbeschädigung für unzulänglich.\nzwar isi es richtig, daß die Firma Weiß & Co. die Käselieferuag auf Grund. einer’ Bankgarantie in Höhe des Kaufpreises\nausführen wollte und ausgeführt hat. Jedoch trifft die Behauptung ‘der Revision, der Anspruch auf Erfüllung der Bankgarantie sei aüf jeden Fali der Verfügung über die Ware gleichwertig gewesen, nicht zu. Ihr steht die Feststellung der Strafkammer entgegen, daß für die Warenlieferung das Bankzahlungsversprechen nur in Höhe des Wertes in Anspruch genommen werden\nkonnte, zu dem die Firma Nun tatsächlich Käse erhalten\nwürde” Infolgedessen siand der Firma ) & Co. das\nAkkreditiv für den Teil .der von ihr gelieferten Waren nicht\n\nzur Verfügung, den der Angeklagte abredewidrig nicht der\n\nFirme ME zukoumen 1188. \"Hinsichtlich dieses. Teiles der\n\nWarenlieferung war daher ihr Kaufpreisanspruch durch das\n\nBankzählungsversprechen . nicht gesichert; insoweit erwarb sie\n\nvr:\n\nnur einen Anspruch gegen die von dem Angeklagten geführte und\n\nver tretöne Firma RU GncH, deren Vermögenslage höchst unsicher war. Daran scheitern alle Erwägungen der Revision, die\nsie an das Akkreditiv knüpft. Auf dessen genaue Bedingungen\nkommt. .es nicht an, weil der Angeklagte der Firne il __ 2 Co.\nvon vornherein vorgespiegelt hatte, daß die gesamte Käselie-Terung ser Firma PT werde.\n\nantwortlichkeit des Angeklägten eingehend geprüft. Auf Grund Er\n\n-5.\n\nDie Strafkammer hat sonach mit Recht eine Gefährdung des Ver.\nmögens der Firma Wi & Co. und damit die Vermögensbeschädigung im Sinne des § 263 SiGB bejaht. Daß die Firma\n\nVD & Co. trotzdem den Gegenwert auch für den Teil der\nKäseiileferung später. erhalten hat, der infolge der Machenschaften des Angeklagten von dem Bankversprechen nicht unfaß‘ wurde, ist demgegenüber ohne Bedeutung. Insofern handelte '\nes sich, wie die Strafkamner zutreffend angenommen hat, nur a\num eine Wiedergutmachung der bereits vorher eingetretenen Ver.\nmögensbeschädigung.\n\nDa auch sonst der Tatbestand. des § 263 StGB sowohl zur\näußeren wie zur inneren Tatseite im Ur‘seil dargetan ist, begegnet die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges im\nFalle \"Van & Co.\" keinen Bedenkön.\n\nEbensowenig 1äßt die Strafzumessung einen Rechtsfehler erkennen. Der Einwand der Revision, die Strafkammer habe die\nVoraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB nicht ausreichend erörtert und habe zu Unrecht den. auf Zuziehung eines weiteren\nSachverständigen gerichteten Hilfsamtrag der Verteidigung ur\nabgelehnt, geht fehl. Das‘. Tandgericht hat die Frage der Ver- “ &\n\ndieser Prüfung hat ‚sie seine Einlassung, er sei rauscheift- B\nsüchtig gewesen und habe ‚infolgedessen seine Geschäfte nicht sr\nmehr oränungsgemäß, führen sowie Recht und Unrecht nicht mehr\nunterscheiden können, als widerlegt erachtet und festgestellt, '\ndaß er an Pervitin nur das, erhalten und gebraucht hat, was\nihm in der Zeit seit Anfang Januar 1954 ärztlich verordnet\nworden war. Diese Pervitinmengen haben ‚sich nach dem Gutachter\ndes Sachverständigen, dem die Strafkanner gefolgt ist, in den\nGrenzen therapeutischer Maßnahmen gehalten. Sie haben nur zur\n\ndr\n\nAnregung gedient und weder zu einer Beeinträchtigung noch\nzu Störungen des Bewußtseins geführt. Der Angeklagte häite,\nwie sich der Sachverständige geäußert hat, seine geschäftlichen Machenschaften auf gleiche Weise ausgeführt, wenn\n\ner kein Pervitin zu.sich genommen hätte; der Pervitingenuß\nsei hierfür weder ausschlaggebend noch sonst bedeutungsvoli\ngewesen.\n\nDie Meinung der Revision, daß damit wohl das Vorliegen\neiner Rauschgiftsucht verneint, über eine erhebliche Herabsetzung der Willensfähigkeit des Angeklagten jedoch nichis\ngesagt sei, kann- nicht geteilt: werden. Wenn die Strafkanner\nin Übereinstimmung mit dem’ Gutachten des Sachverständigen\nfestsvellt, der Pervisingenuß ‘ ‘nabe nur ‚anregend gewirkt,\nhabe aber darüber hinaus keine Wirkungen ‚gehabt, so kommt\nhierin zugleich die Überzeugung zum Ausdruck, daß der Angeklagte durch die Einnahme des Pervitins weder in seiner\nEinsichisrähigkeit noch in seinem Hemmungsvermögen beeinträchtigt worden is. Das Landgericht war daner gemäß\n§ 244 Abs. 4 StPO berechtigt, den Hilfsamtrag, der Verteidigung auf Zuziehung eines weiteren Bachversvändigen\naus den im Urteil angeführten Gründen abzuiehnen,\n\n>\n\nDrum\n\n E\n\nAus dem Gesagten ergibt sich, daß auch das Vorkringen\nder Revision ins Leere geht, mit dem sie sich unter Hinweis\nauf die nach ihrer Ansicht bestehende Beschränkung der\nZurechnungsfähigkeits gegen die Annahme der Eigenschaft des\nAngeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und gegen\ndie Sirafzumessungserwägungen als solche wendet. Die Ausführungen des Urteils hierzu geben in keiner Richtung zu\nBeanstandungen Anlaß. . u\n\nBaldus Busch .. Dr. Dotwterweich\n\nScharpenseel Menges\n\nN 5","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-01-21/2-str-509-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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