{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1959-01-15_2_StR_135_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1959-01-15","aktenzeichen":"2 StR 135/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"135/59 2268 075\n\nIm Namen des vyYolikes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Vertreter Horst F WM . ohne festen Wohnsitz. geboren\n\nam m :930 in si zur Zeit in anderer Sache in\n\nStrafhaft.\nwegen gemeinschaftlichen schweren Diehstahls i.R: U.4a>\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n22. April i959, an der teilgenommen haben;\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\nals Vertreier der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 15. Januar 1959 im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben, In äiesem Unfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch ‘über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nvum am are u nn win an nn an ar en wen wa\n\nDer Angeklagte ist wegen gemeinschaftlichen schweren\nDiebstahls im Rückfalle in zwei Fällen, wegen Diebstahls im\nRückfalle in sechzehn Fällen und wegen versuchten Diebstahls\nim Rückfalle zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus\nverurteilt worden.\n\nMit seiner Revision erhebt er die Sachrüge. Nur in\neinem Nebenpunkt hat er damit Erfolge.\n\n&) Seine Verurteilung wegen Verabredung zu einem schweren\nDiebstahl gemäß § 49 a StGB hält er nicht für geeignet, zusammen mit der vorher gegen ihn wegen Diebstahls erkannten\nund von ihm verbüßten Strafe seine nunmehrige Verurteilung\nwegen Rückfalldiebstahls zu begründen. Dieser »sinwand ist\nindessen unbegründet (vgl. BGHSt 2, 360).\n\nb) Die Revision hält Fortsetzungszusammenhang zwischen den\ninsgesamt von dem Angeklagten begangenen Diebstahlshandlungen für\ngegeben, Die Begründung des Landgerichts findet jedoch in\n\nBGHSt 1, 313,315 ihre Rechtfertigung.\n\nc) Die Strafkammer stellt zur inneren Tatseite fest, daß\n\nder Angeklagte alle den Rückfall begründenden Tatumstände, insbesondere seine frühere Verurteilung gemäß § 49 a StGB, gekannt habe; ein etwaiger Irrtum des Angeklagten über die\nEignung dieser Strafe zur Begründung der Rückfallvoraussetzungen des § 244 StGB sei unerheblich, da es sich dabei lediglich\num einen\"strafrechtlichen Rechtsirrtum'\"handle.\n\nDer Strafkammer ist im Ergebnis beizupflichten. Der Täter\nmuß zwar, um nach § 244 StGB bestraft werden zu können, die\n\nRückfallvoraussetzungen gekannt haben. aber nur in dem Sinne\ndaß sich seine Kenntnis auf die den Rückfall begrüudenden\nTatumstände erstreckt hat (vgl. Rest 54, 274).\n\nFür den Tatbestandsvorsatz ist nämlich die Kenntnis\ndes sachlichen Gehalts der Tatumstände ausreichend, so daß\nder Irrtum des Täters über den Umfang eines gesetzlichen Begriffs —- hier: über die Fignung seiner früheren Verurteilung\nwegen Verabredung zum Diebstahl als rückfallbegründend - seinen Tatbestandsvorsatz nicht beeinträchtigt. Auch die Bedeutung eines Verbotsirrtums hat dieser Subsumtionsirrium\nnicht. Das Ergebnis entspricht dem Sinn der Rückfallvorschrift. Die Kenntnis der den Rückfall begründenden Tatumstände reicht aus, um die neue Tat als besonders strafiwürdig erscheinen zu lassen,während ein Irrtum; wie ihn der\nAngeklagte vorgibt, seine Strafwürdigkeit nicht mindert.\n\nd) Auch im übrigen haben sich gegen den Schuldspruch des\nangefochtenen Urteils keine rechtlichen Bedenken ergeben.\n\ne) Hingegen kann das Urteil im Gesamtstrafausspruch nicht\nbestehenbleiben. Denn bei der Bildung der Geramtstrafe hätte\nmöglicherweise das Urteil in 13 KLs 19/57 der Staatsanwalt-\n\n‚schaft in Frankfurt am Main, das in dem angefochtenen Urteil\n\nerwähnt wird und auf Grund dessen der Angeklagte zur Zeit\nStrafe verbüßt, berücksichtigt werden müssen (Bl. 553 d.A.)-\n\nPe\nDe erg\n\nBe\nBe\n\nDas angefochtene Urteil erörtert die Voraussetzungen des\n§ 79 StGB nicht. Damit diese Prüfung nachgeholt werden kann,\nist der Gesamtstrafausspruch aufzuheben.\n\nBaldus Busch Scharpenseel\n\nDr. Schalscha Nenges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-01-15/2-str-135-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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